Bestuhlung Versamlungsstätte

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  • Die Vorgaben hierzu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, siehe dort gültige Versammlungsstättenverordnung sowie ggf. zugehörige Erlasse, Richtlinien, Vorgaben aus der Baugenehmigung,

    etc.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Stephan,


    näheres regelt in NRW (Du bist aus Ibbenbüren?) die Sonderbauverordnung. Was für eine Versammlungsstätte ist das denn? Gibt es da noch weitere Versammlungsräume? Was sagen Bauaufsicht und Feuerwehr/Brandschutzkonzept? Generell greift die SBauVO ab 200 Besucherplätzen:


    "1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben..."


    Standard sollte dennoch eine Verbindung der Stühle sein, da Schutzziel das gefahrlose Verlassen des Raumes ist. Bei lose stehenden Stühlen gibt es schnell Chaos.


    Viele Grüße,

    Falco

  • Auch wenn die SBauV NRW hier nicht greifen sollte, ich würde auf jeden Fall eine Gefährdungsbeurteilung machen: Zugang zu den Sitzen, Entfernung zu den Kanten der Tribünen elemente, was passiert im Räumungsfall (Mittel + Seitengänge, nur Seiten- oder nur Mittelgang) Breite der Gänge, welche Sitzabstände (Corona!)...

    Eine feste Verbindung der Stühle untereinander wird vermutlich erforderlich sein, je nach Bestuhlungslayout und Situation vor Ort könnte die aber zu einer erhöhten Gefährdung beitragen, wenn man sich z.B. durch lange Stuhlreihen "quetschen" muss. Also: vernünftiges Layout und GBU, dann sollte man auf der sicheren Seite sein.

  • Hallo,

    Nehmen diese 100 Stühle die ganze Fläche von 137.3

    m² ein? Ich finde das grundsätzlich problematisch, wenn

    ich das Bild so sehe.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Servus,


    bei uns in Bayern gilt die VStättV erst ab 200 Besucher. Folgendes würde ich unabhängig der Besucher berücksichtigen:

    Auszug vom §7:

    (1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder bei Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen bis zum Ausgang aus dem Tribünenbereich darf nicht länger als 30 m sein.

    (2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

    (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flurs oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

    (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.

    (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

    Kann in Deinem Bundesland natürlich abweichen !!!

  • Auch wenn die SBauV NRW hier nicht greifen sollte,

    Dennoch bietet die SBauVO eine gute Grundlage für das technisch machbare und das faktisch gebotene. Die Angaben können dann auch zur GBU verwendet werden, wenn es um Abstände usw. geht. Allerdings entsprechen die Stühle offenbar nicht so richtig dem Standardstuhl...


    Die Verbindung der Stühle untereinander ist für sogar unerlässlich. Über die SBauVO und die dort vorgegebene Gangbreite erreiche ich eine gute Durchgangsfähigkeit. Da ist nichts mit quetschen. Außerdem ist die Gefahr, dass nicht verbundene Stühle wild durcheinanderwürfeln für gewöhnlich recht hoch. Besonders, wenn Leute drängeln wollen.


    Bleib die Frage nach Bestuhlugnsplan, Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept, Einstufung des Gebäudes durch Bauaufsicht. Ein Plan wäre auch gut

  • ja und die netten Stufen im dann entstehenden Fluchtweg...bei so einer Podestlösung habe ich immer Fixierung für Tische und Stühle empfohlen. Wenn du die Bestuhlung fixierst muss zw. den Stühlen (reinkommen) und dahinter (Fluchtweg) Platz sein


    Und wie Hr. Schmeisser schon angemerkt hat: 137qm und 100 Bestuhlung - kannst du canceln. Hast Du z.B. eine Zehnerreihe, muss Platz sein für den Fluchtweg. Wenn du aufteilst 5 nach links, 5 nach rechts = FW > 87,5cm und auf den seitlichen Fluchtwegen die Podestebene runter wird aus 5 dann 10 dann 15 - hier wird dann dein FW bei > 100cm liegen. Grob kannst du pro Plateau links und rechts je 1m und 1m in der Tiefe abziehen...

  • bei uns in Bayern gilt die VStättV erst ab 200 Besucher.

    Das würde ich so pauschal niemandem mit auf den Weg geben!

    Die bayrische (und auch genug andere) VStättVO gelten auch bei mehreren kleinen Räumen mit <200 Besuchern, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben

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  • Hallo,

    Das würde ich so pauschal niemandem mit auf den Weg geben!

    Die bayrische (und auch genug andere) VStättVO gelten auch bei mehreren kleinen Räumen mit <200 Besuchern, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben

    Da haben Sie Recht, es ist ja auch in der Regel falsch. Meist findet

    man schon im Anwendungsbereich unter 1, den entsprechenden

    Hinweis. Zum Beispiel BaWü:


    " Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren

    Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen,

    wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;"


    Ich bin mir sicher MAHuber wird das bekannt sein.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Dennoch bietet die SBauVO eine gute Grundlage für das technisch machbare und das faktisch gebotene. Die Angaben können dann auch zur GBU verwendet werden, wenn es um Abstände usw. geht. Allerdings entsprechen die Stühle offenbar nicht so richtig dem Standardstuhl...


    Die Verbindung der Stühle untereinander ist für sogar unerlässlich. Über die SBauVO und die dort vorgegebene Gangbreite erreiche ich eine gute Durchgangsfähigkeit. Da ist nichts mit quetschen. Außerdem ist die Gefahr, dass nicht verbundene Stühle wild durcheinanderwürfeln für gewöhnlich recht hoch. Besonders, wenn Leute drängeln wollen.


    Bleib die Frage nach Bestuhlugnsplan, Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept, Einstufung des Gebäudes durch Bauaufsicht. Ein Plan wäre auch gut

    Hallo FalcoCGN,


    ja das mit KOnzepte oder andere Üläne ist in unserer Region hier oft sehr sehr dürftig. Sprich beides liegt nicht vor. Ich denke hier werde ich per Gefährdungsbeurteilung und Abstimmung der Behörden etwas realisieren können.