Beauftragter für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes (BAA)

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Morgen,

    ich würde gern hier eine Diskussion lostreten, verbunden miot einer kleinen Diskussion.

    Wir haben bei uns eine Position die wie im Titel bezeichnet wird. Das ist in der Regel der Abteilungsleiter der Verwaltungsabteilung. Dieser wird schriftlich damit beauftragt den Arbeitsschutz bzw. die Anforderungen dessen in unserer Rentenversicherung umzusetzen. Klar, die Verantwortung verbleibt bei der GF.

    Jetzt wechselt der alte Verwaltungsleiter in einen anderen Bereich.

    a.) muss ich die alte Bestellung schriftlich aufheben?

    b.) oder erlischt die alte Bestellung mit der neuen Bestellung des neuen Verwaltungsleiters?

    Ich möchte bitte keine Diskussion, ob das gesetzlich so zulässig ist, dass die Verantwortung auf einen Verwaltungsleiter übertragen wurde, bitte! Er übernimmt ja letztendlich nur die Aufgaben.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ANZEIGE
  • Gute Frage.
    Bisher ist mir nur bekannt, dass bei Datenschutzbeauftragten ein ausdrücklicher schriftlicher Widerruf der Bestellung erfolgen muss.

    Um dein Problem "sauber" zu lösen, käme IMHO eine Art Änderungsvereinbarung in Betracht.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ist die Bestellung an die Position gebunden? Also in der Stellenbeschreibung des AL Verwaltung?

    Wenn ja, wäre das aus meiner Sicht dann klar abgeschlossen. Der alte AL wechselt in eine andere Position, Bestellung erlischt. Neuer kommt und bekommt zur Sicherheit noch die Bestellungsurkunde.

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Mick,

    die Beauftragung für "die Belange des Arbeitsschutzes" ist grundsätzlich Bestandteil der Führungsaufgabe und muss nicht extra beauftragt werden, bzw. wird üblicherweise in der Pflichtenübertragung geregelt. Hier sollten Formulierungen wie: "...in dem Betriebsbereich..." getroffen werden.

    Wechselt die betroffene Person in einen anderen Verantwortungsbereich, muss diese entsprechend angepasst werden. Damit wird die vorhergehende ungültig, die vom dann neuen Stelleninhaber wirksam.

    Ein weiters Instrument wäre das angepasste Organigramm, aus dem sich ebenfalls die neuen Verantwortungsbereiche ergeben.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (19. März 2021 um 09:09)

  • Deine Antwort gefällt mir. So stelle ich mir das vor.

    Allerdings --> üblicherweise in der Pflichtenübertragung geregelt. ---> da ist der Fehler! Die fehlt.....

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ANZEIGE
  • Ich würde vom Bauchgefühl her sagen, daß die Bestellung mit Versetzung erlischt. Der Vergleich mit dem Datenschutzbeauftragten zieht nicht wirklich, da dieses (m.M.n.) an jedem Arbeitsplatz erfüllt werden kann.

    In diesem Fall ist es aber so, das eine weisungsbefugte Person (A) versetzt und in einem anderen Bereich (ggf. auch weisungsbefugt) tätig wird.
    Die Position von A wird durch B übernommen.
    Würde die "Bestellung" nicht automatisch erlöschen, wäre A immer noch in der Abteilung von B verantwortlich...:/... und was ist mit der Verantwortung von B?

    Wurde mit A eine Vereinbarung getroffen und mit B nicht, dann ist A raus und wir gehen direkt zur GF
    (Also nicht über LOS und streichen keine 2000 € ein (SCNR))

    Soweit meine laienhafte Einschätzung.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Was spricht dagegen einen Dreizeiler zu verfassen, der von den zuvor zugeordneten Aufgaben entbindet?

    nix

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Ich hatte selbst auch mal so eine Rolle in der Verwaltung. Die formale Übergabe beim Wechsel war 1.über die Stellenbeschreibung im "Innenverhältnis" geklärt, 2. mittels Mail an mittleres/oberes Management mit der Vorstellung der beiden Menschen und Aufgaben. 3.Im QS-Handbuch ein Update Heute würde ich von der abgebenden Stelle ein Übergabeprotokoll / Übergabephase mit Austausch erwarten. Nicht alles steckt in der formalen Dokumentation.

    Softwerker bei 4ty

  • ANZEIGE