Nachweis Ausbildung Gabelstaplerfahrer und Bediener von Kranen und Hubarbeitsbühnen

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  • Sorry; dumme Frage


    Haste dich überhaupt schon mal mit Arbeitsschutz und dann mit dieser Themaik beschäftigt?

    Mach mal deinen Ausbilder schein für , FFZ, Krane,´HAB und Teleskoplader. Da bekommst du alle Infos die Wichtig sind.

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  • Hi,

    gemäß DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge müssen Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgebildet sein. Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 wird in den Durchführungsanweisungen gefordert.

    Der Kranführer muss tatsächlich "nur" unterwiesen werden (DGUV Vorschrift 53 Kräne Paragraph 29 Absatz 1). Für Turmdrehkranführer steht hier in den Durchführungsanweisungen, dass sie als unterwiesen gelten, wenn sie an einer Ausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003 teilgenommen haben. Für andere Kranarten fehlt diese "harte" Vorgabe in den Durchführungsanweisungen.

    Für Hubarbeitsbühnen fehlt die Rechtsgrundlage, die eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 fordert. Gemäß Kap. 2.10 der DGUV Regel 100-500 muss der Bediener unterwiesen sein und seine Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachweisen. Ein Verweis auf den DGUV Grundsatz 308-008 fehlt. Abgesehen von der Rechtsstellung der DGUV Regel im Vergleich zu den DGUV Vorschriften.

    Insofern finde ich den Umgang mit den DGUV Grundsätzen für die Ausbildung diverser Bediener in der Tat noch stark verbesserungswürdig. Wenn nirgends verbindlich auf den Grundsatz verwiesen wird, kann der Unternehmer auch andere Wege wählen bis ggf. nach einem Unfall dann eine Anordnung kommt, die Bediener nach Grundsatz xy ausbilden zu lassen (so eine Anordnung habe ich bisher erst einmal nach einem schweren Arbeitsunfall mit einem Portalkran in einem Betrieb mitbekommen).

    schöne Grüße

  • Thema Kran: DGUV Information 209-012

    „§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,


    1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. die körperlich und geistig geeignet sind,

    3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

    4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen

    übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


    schöne Grüße

  • Moin, moin

    Da war der Erwin schneller. :thumbup:

    Aber...
    Wenn du mit deinem PKW einen Unfall baust, verklagst du dann deine Fahrschule?

    Es gilt immer: wenn du etwas "einklagen" willst bist du beweispflichtig.
    Kein Beweis - kein Erfolg.

    CU WF

  • "Wenn du mit deinem PKW einen Unfall baust, verklagst du dann deine Fahrschule?"

    Für uns Arbeitsschützer sind nur die Vorgaben der BG`n relevant. Für alles andere gibt es die Gerichte.

    Halte ich mich an die Vorgaben können die Gerichte erst mal kommen. Der Rest liegt in Gottes Hand. :)


    Schöne Grüße

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  • Sorry; dumme Frage


    Haste dich überhaupt schon mal mit Arbeitsschutz und dann mit dieser Themaik beschäftigt?

    Mach mal deinen Ausbilder schein für , FFZ, Krane,´HAB und Teleskoplader. Da bekommst du alle Infos die Wichtig sind.

    Hi, sicherlich hab ich mich mit dem Thema noch nicht so tiefgehend befasst bzw. auf einer anderen "Flughöhe", deswegen kommt wahrscheinlich auch mein Wirrwarr zustande.

    Primär geht es mir aktuell um das Thema Hubarbeitsbühnen. Ich wollte aus meinen Erfahrungen zu Stapler und "Ameise" auf die Ausbildung der Hubarbeitsbühnen-Bediener schließen, dabei kam irgendwie ein ziemlicher Mix raus.

    Dennoch, für einen z.B. Hochhubwagen ohne Fahrerstand braucht der Bediener keinen Ausbildungsnachweis wie beim Gabelstapler. Es reicht, anders als beim Gabelstapler eine Einweisung, Beauftragung.

    Und daher der Gedankenschwank zur Hubarbeitsbühne, da hier bei uns aktuelle eine Beauftragung von zwei Mitarbeitern bevorsteht.

    Unsere Hubarbeitsbühne ist ein "Zwerg" (klein) und wird nur intern auf glattem Hallenboden verwendet.

    ... Wir haben einen externen Anbieter, bei dem wir letztes Jahr einen Mitarbeiter von uns einen Staplerschein machen lassen haben, 1 Tag Ausbildung, 300€. Das habe ich mir genauer angeschaut, war beim externen Dienstleister / Ausbilder und hab unseren Mitarbeiter zum Kurs befragt, der Wissenstransfer war denkbar sehr mäßig! Dennoch ist der Ausbildungsnachweis vorhanden.

    Für die Hubarbeitsbühnen wird vom externen Anbieter das gleiche angeboten, daher die Frage, ist ein Ausbildungsnachweis auch für eine Hubarbeitsbühne wie beim Gabelstapler nötig? Oder reicht eine Einweisung und Beauftragung wie bei einem elektrischen Hochhubwagen ohne Fahrerstand? Demnach könnte ich wohl mehr zum Thema Gefahren und richtiges Fahren vermitteln als der externe Anbieter.

    Nachtrag: Ich werd mal meinem Vorgesetzten vorschlagen das ich den Ausbilder BG Kurs mitmache, allein schon um die mindestens jährlichen Sicherheitsunterweisungen zu verbessern.

    @Erwin Vogt ich bin keine SIFA probiere aber für mich und meine Mitarbeiter Stück für Stück mehr Sicherheit und Wissen zu bringen.

    LAGERREGAL :52:

    4 Mal editiert, zuletzt von Lagermeister (25. Mai 2021 um 11:33)

  • ich bin keine SIFA probiere aber für mich und meine Mitarbeiter Stück für Stück mehr Sicherheit und Wissen zu bringen.

    Hallo

    Der Weg ist aber nicht ganz richtig, der Unternehmer ist Chef im Ring, IMMER. Er kann uns sollte Befugnisse delegieren um eine

    Unterstützung zu bekommen. (z.b. Stellenbeschreibung, Pflichtenübertragung u.a.). Alle Vorgaben fangen mit dem Satz an: Der Unternehmer.................................... Was du machst ist aller Ehren wert und Klasse, aber denke immer der Unternehmer.......

    Lass dich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden, haste ja die passende Einstellung. Aber auch hier die FASI berät nur.

    Mit der FASI darfst du aber nicht die FFZ, Kran oder HAB-Bediener ausbilden. Das ist ein Zubrot wenn man es kann und darf.


    Schöne Grüße

  • 3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

    Moin..

    So. Jetzt geb ich auch nochmal meinen Senf dazu, um für vollkommene Verwirrung zu sorgen.

    Die BG bezieht sich bei der Ausbildung und Qualifikation genau auf diesen von dir zitierten Satz.

    Ich musste das auch schon leidvoll feststellen.

    Kranschein ja oder nein Beitrag13 und Beitrag 15

    Also... Im Falle eines Unfalls mit einem Kran will die Behörde meist die "Befähigung" sehen. Und als "Befähigung" so wie du das zitiert hast, sehen die tatsächlich den Kranführerschein an.

    Ich weiß... ich schüttel auch immer wieder den Kopf, dass man für eine Laufkatze einen "Kranführerschein" braucht... aber sei es drum. Ich hab die Regel nicht gemacht; ich geb nur die Antwort auf meine Fragen bei (mehreren BGn) wieder.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

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  • Ich weiß... ich schüttel auch immer wieder den Kopf, dass man für eine Laufkatze einen "Kranführerschein" braucht... aber sei es drum. Ich hab die Regel nicht gemacht; ich geb nur die Antwort auf meine Fragen bei (mehreren BGn) wieder.

    geht mir auch so ...manchmal kann man nur den Kopfschütteln:rock2:....allerdings in dem Fall meine ich das anders:doppelthumbsup:

    Wir haben Laufkatzen im Einsatz .... alle Bediener haben einen Kranschein ...angepasste Ausbildung

    ob Sinn oder Unsinn will ich hier nicht diskutieren

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hier von der BG RCI Info zu Hubarbeitsbühnen. Vielleicht hilft diese weiter...

    A 039 Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz

    Wir sind in Deutschland und hier braucht man für alles, wirklich alles, eine Erlaubnis. Selbst fürs Mofa. Stopp: Das ist ein populärer Irrtum.

    Umgangssprachlich wird der Nachweis zwar so genannt, aber eigentlich ist es nur eine Prüfbescheinigung. Was im Privaten für Verwirrung

    sorgen könnte, ist auf der Arbeit ähnlich. Für die Bedienung einer Hubarbeitsbühne ist ein Führerschein erforderlich, lautet eine weit

    verbreitete Annahme. Ein entsprechender Kurs dauert mindestens einen Tag, ist aber eigentlich völlig unsinnig, wird weiter kolportiert.

    Stimmt nicht.

    Vorbemerkung: Hubarbeitsbühnen sind spezielle Formen einer Hebebühne, d. h. solche, bei denen die Bewegung nicht nur rein vertikal erfolgt. Die

    nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arten von Hebebühnen.

    Richtig ist:

    1. Der Begriff "Führerschein" ist ein umgangssprachlicher Begriff, mit dem straßenverkehrsrechtlich die Erlaubnis zum Führen eines Kfz gemeint

    ist.

    2. Im Arbeitsschutzrecht wird hingegen ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit gefordert. Der

    Ausbildungsnachweis zum Führen eines Flurförderzeuges wird umgangssprachlich häufig als "Stapler-Führerschein" bezeichnet.

    3. Einen Führerschein für Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen gibt es nicht, es sein denn, Sie lassen sich von Ihren Kindern einen malen. Es gibt

    hierfür keine rechtliche Forderung im Sinne eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Unfallverhütungsvorschrift.

    4. Personen, die eine Hubarbeitsbühne bedienen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen z. B. ein Mindestalter von 18

    Jahren haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sein und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der

    Unternehmerin nachgewiesen haben. Erst dann können Sie von ihm oder ihr mit diesen Arbeiten beauftragt werden, was schriftlich zu erfolgen

    hat.

    UNBEDINGT BEACHTEN

    Bediener/innen sollten mindestens 18 Jahre alt und geschult in der Bedienung der Hebebühne/Hubarbeitsbühne sein.

    Es muss eine Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung der Hebe- oder Hubarbeitsbühne vorliegen. Der Bediener oder die Bedienerin

    muss zu möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.

    Nach erfolgter Unterweisung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen: durch bestandene Lernerfolgskontrolle (z. B. in Form eines

    Fragebogens) oder durch ein qualifiziertes Abschlussgespräch mit Vorgesetzten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach erfolgter

    Unterweisung.

    Für die Bedienung/Benutzung von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen muss eine Betriebsanweisung nach BetrSichV bzw. DGUV Vorschrift 1

    vorliegen.

    Bediener und Bedienerinnen müssen schriftlich beauftragt werden, d. h. es soll festgelegt werden, welche Personen welche

    Hebebühne/Hubarbeitsbühne im Unternehmen bedienen dürfen.

    Wichtig:

    Führungskräfte haben im Arbeitsschutz immer Verantwortung. Daher sollten sie regelmäßig in Form von Stichproben das Verhalten der

    Beschäftigten mit Hubarbeitsbühnen kontrollieren und sicheres Verhalten einfordern. Selbstverständlich sind die Bediener und Bedienerinnen

    verpflichtet, sich an die geltenden Regelungen, insbesondere an die Betriebsanweisung zur Nutzung der Hebebühnen, zu halten.

    Stand 01.04.2021 | © 2021 WEKA Media GmbH & Co. KG | Seite 14 von 69

  • Hallo zusammen,

    das Thema ist zwar schon was älter, allerdings haben wir ein ähnliches Problem.

    Ein neuer Mitarbeiter soll zum Staplerfahrer beauftragt werden. G25, Unterweisung etc ist alles erledigt.

    Er hat allerdings "nur" das Zertifikat, . Den "Staplerschein" besitzt er nicht, hat er wohl auch nie besessen.

    Wie ich nun hier gelesen habe, ist der Schein nur "Beiwerk", also reicht das gestempelte, unterschriebene Zertifikat zur Beauftragung aus?

    Gruß

  • Wenn er das Zertifikat vorliegen hat, sehe ich nicht wirklich das Problem. Hat er die nachweisbare Einweisung und den Fahrauftrag (schriftliche Beauftragung)? vom Unternehmen?

    Ich würde an deiner Stelle mal ganz pragmatisch bei eurem Staplerfahrerprüfer nachfragen, ob er nicht ein Blankoexemplar hat, und ob man das nicht nach Vorlage des Perso und des Zertifikates den Schein ausstellt...

    Zur Not lass deinen Chef unterschreiben und mach in die Personalakte nen Vermerk.

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    Mike

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  • Ja, laut dem Zertifikat wurde unter Berücksichtigung folgender UVV geschult:

    ArbSchG, BetrSichG, DGUV-V1, DGUV-G 308-001, DGUV-V 68, DGUV-I 208-004, DGUV-I 208-009, DGUV-I 209-075.

    So stehts im Zertifikat.

    Unterschrift vom Lehrgangsleiter und Stempel der Firma sind auch drauf.

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  • 3. Einen Führerschein für Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen gibt es nicht, es sein denn, Sie lassen sich von Ihren Kindern einen malen. Es gibt

    hierfür keine rechtliche Forderung im Sinne eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Unfallverhütungsvorschrift.

    Das stimmt jetzt so aber nicht ganz, wenn wir hier vom gleichen reden wie beim Stapler (das ist ja auch nur ein Befähigungsnachweis)!

    Der Befähigungsnachweis ist bei Hubarbeitsbühnen nämlich sehr wohl gefordert (DGUV Grundsatz 308-008 Kapitel 2 und DGUV Information 208-019 Punkt 5.3). Auf dem Befähigungsnachweis kann auch die unbedingt notwendige schriftliche Beauftragung erfolgen.

    Ich habe bei der Ausbildung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen auch einen Befähigungsnachweis bekommen.

    Der sieht ähnlich aus wie der schon besprochene "Staperschein" und wurde nicht von meinen Kindern gemalt!

    Was meist vergessen wird wenn man die Kollegen zur Ausbildung schickt: Unterweisung für PSAgA sollte Voraussetzung sein, denn die ist bei den meisten Arbeitsbühnen vorgeschrieben! (Ausnahme Scherenhubarbeitsbühnen)

    Krieg ist Verbrechen!

  • Das stimmt jetzt so aber nicht ganz, wenn wir hier vom gleichen reden wie beim Stapler (das ist ja auch nur ein Befähigungsnachweis)!

    Der Befähigungsnachweis ist bei Hubarbeitsbühnen nämlich sehr wohl gefordert (DGUV Grundsatz 308-008 Kapitel 2 und DGUV Information 208-019 Punkt 5.3). Auf dem Befähigungsnachweis kann auch die unbedingt notwendige schriftliche Beauftragung erfolgen.

    Ich habe bei der Ausbildung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen auch einen Befähigungsnachweis bekommen.

    Der sieht ähnlich aus wie der schon besprochene "Staperschein" und wurde nicht von meinen Kindern gemalt!

    Was meist vergessen wird wenn man die Kollegen zur Ausbildung schickt: Unterweisung für PSAgA sollte Voraussetzung sein, denn die ist bei den meisten Arbeitsbühnen vorgeschrieben! (Ausnahme Scherenhubarbeitsbühnen)

    Hallo,

    ich kann die Ausführung von TiTo bestätigen.

    Es gibt diesen schriftlichen Nachweis zur Befähigung , welcher nach einer Prüfung in Theorie und Praxis ausgestellt wird.

    In diesem Bedienerschein sind auch die Hebebühnen eingetragen, an denen ausgebildet wurde.

    Bei der jährlichen Sicherheitsunterweisung durch eine fachkundige Person sollte dieser Nachweis wieder durch eine schriftliche Prüfung oder zumindest Fragen durchgeführt werden.

    Neben der Unterweisung für PSAgA sind auch die Eignungsuntersuchungen G25 und G41 notwendig.

    Den schriftliche Nachweis gibt es nicht für Kfz-Hebebühnen oder Hubtische (hier wird nicht eine Person angehoben).

    Bei einer Kfz-Ausbildung ist es Teil der Berufsschule, neben der Unterweisung im Betrieb.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • Hi,

    2021 gab es "nur" den DGUV Grundsatz 308-008, aber im Regelwerk (die DGUV Information ist . wie der Name bereits verrät - nur eine Information) keinen Verweis auf diesen DGUV Grundsatz, so dass formell nirgends die Ausbildung der Bediener der Hubarbeitsbühnen gemäß dieses Grundsatzes gefordert war.

    Im März 2023 wurde die TRBS 1116 veröffentlicht. Seitdem gibt es eine Technische Regel, welche die Qualifikation der Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß DGUV Grundsatz 308-008 als anerkannten Stand der Technik benennt.

    Es gibt jedoch weiterhin keinen "Führerschein" für Hubarbeitsbühnen, sondern lediglich einen Ausbildungsnachweis nach bestandener Prüfung und einen schriftlichen Fahrauftrag durch den Unternehmer.

    schöne Grüße