Nachweis Ausbildung Gabelstaplerfahrer und Bediener von Kranen und Hubarbeitsbühnen

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo,


    wir haben einen neuen Kollegen eingestellt, der eine Ausbildung zum Staplerfahrer hat. Diese hat er durch den gelben Fahrausweis bestätigt:


    Beispiel: https://www.resch-verlag.com/p…uer-gabelstapler-220.html


    Jetzt ist ein anderer Kollege der Meinung, dass dies nicht ausreicht, er müsse zusätzlich ein Zertifikat der ausbildenden Stelle vorlegen, dies ist im DGUV G 308-001 gefordert. Meiner Meinung nach deutlich übers Ziel hinausgeschossen (um es mal diplomatisch zu formulieren) sofern durch das vorgelegte Dokumente ersichtlich ist, dass die Ausbildung gem. 308-001 (bzw. vormals BGG 925) erfolgt ist und auf welchem Typ/Bauart (z. B. Frontgabelstapler). Stempel + Unterschrift des Ausbilders und gut ist.


    Grundsätzlich hat der Vorgesetzte die Unterweisung auf die im Betrieb vorhandenen Stapler + innerbetrieblichen Verkehrsregeln, etc. zu veranlassen und muss überprüfen, ob der Kollege sich an diese Regeln hält und mit dem Stapler sicher umgehen kann. Wenn es da Probleme gibt muss man natürlich eingreifen und Maßnahmen ableiten, dies kann ggf. natürlich auch eine erneute Ausbildung sein. Und analog läuft es auch bei Bedienern von Kranen und Hubarbeitsbühnen.


    Damit wird die Sache doch rund - oder?


    Grüße


  • ANZEIGE
  • Ja.

    Er braucht in der Tat den Nachweis, aber wenn der damalige Ausbilder das in diesem "Staplerschein" mit Stempel und Unterschrift vermerkt hat, dann ist genau das der Nachweis. Schwieriger wird es bei neu-ausgestellten Scheinen (weil zB der alte unleserlich oder "voll" war von Auffrischungen und Ergänzungen. Dann fehlt ja genau diese Unterschrift im Nachfolgedokument, so dass der Mitarbeiter seinen "Ersten" aufheben muss, anstatt des Extra-Dokuments welches er nicht hat. Aus diesem Grund macht es oft Sinn beides bei Ausbildung auszustellen, ist aber keine Pflicht. Aber meinen ersten Führerschein (Pkw) hab ich auch noch, obwohl das Bild nciht mehr ganz aktuell ist.. :doppelthumbsup:

    gruß


    marc

  • durch das vorgelegte Dokumente ersichtlich ist, dass die Ausbildung gem. 308-001 (bzw. vormals BGG 925) erfolgt ist und auf welchem Typ/Bauart (z. B. Frontgabelstapler). Stempel + Unterschrift des Ausbilders und gut ist.

    Wie Marc schon erwähnt hat wenn die Ausbildung nachweisbar ist ein zusätzliches Zertifikat nicht erforderlich


    Dürfen Staplerfahrer, die auf einem bestimmten Gabelstaplertyp ausgebildet worden sind, auch andere Modelle fahren und bedienen? (nrw.de)


    Staplerschein: Häufige Fragen (staplerberater.de)


    BGHM: Krane und Hebezeuge

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo zusammen


    Dein Kollege hat recht, ist gibt keinen Gabelstaplerschein, es wird ein Nachweis über eine Ausbildung mit entsprechender Prüfung benötigt. Damit kann der Unternehmer eine Beauftragung ausfertigen. "Der Schein ist unnützes Beiwerk".



    Grüße aus dem Rheinland

  • Der Schein ist nice-to-have.

    Damit kann man eine Ausbildung nachweisen.


    Darf ich damit fahren?

    Nein. Es fehlt die Unterweisung in einen (den) bestimmten Staplertyp, die Einweisung für die betrieblichen Umstände und Gegebenheiten, evtl. ein Gesundheits-Check, ...., die jährliche Grundunterweisung des z.B. Chef-Logistikers und ganz wichtig: der Fahrauftrag durch den Unternehmer.


    Bitte denkt daran:

    Jeder Stapler ist anders. Nicht nur von der Antriebsart oder der Tonnage, auch vom Fahrverhalten.


    Das Ding "Fahren" immer als komplexer Ganzes sehen. Mal eben, es geht schon, mach mal --- das passt nicht dazu.


    Anders gesagt. Ich darf ausbilden. Damit kann ich noch lange nicht fahren!!!

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ANZEIGE
  • Das ist ein sehr wichtiger Punkt, denn es gibt durchaus Flurförderzeuge, die einen komplett anderen Aufbau haben, wie bei uns die Straddle-Carrier. Dazu muss jeder Mitarbeiter mit einem Straplerschein nicht nur eine Einweisung, sondern eine Ausbildung machen.

    Die gibt es auch für Leercontainerstapler, die ganz andere Arbeitshöhen haben.

    Wird jeder Ausbilder bestätigen können.

    Zudem kommt auch oft das Anbaugerät noch mit ins Spiel, die nicht durch die normale Staplerausbildung abgedeckt sind, z.B. Papierklammer.

    Unser Betrieb hat dazu festgelegt, dass bereits gemachte Staplerscheine in Verbindung mit entsprechendem Können die Zeit für die Betriebsausbildung allerhöchstens verkürzen können. Ist aber eben auch sehr spezifisches Gerät hier.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Meine Frage bezog sich nur auf die Ausbildungsstufe 1. Beauftragung, Unterweisung, Zusatzausbildung (Stufe 2) alles richtig. Hier ging es aber nur prinzipiell um die Aussage des Kollegen. Sofern in einem Fahrausweis, wie im Beispiel gezeigt, die Stufe 1 nachgewiesen werden kann, bestehen erst einmal keine Bedenken, unabhängig von allem anderen.


    Grüße

  • Hallo

    wenn im Staplerschein der Ausbilder nachvollziehbar ist und der es Unterschrieben hat, der Gabelstaplertyp aufgeführt ist den der MA bedienen wird.

    -nachweis einer G 25 Untersuchung

    -Unterweisung

    -Beauftragung

    -Überwachen

    so machen wir es :)

    Gruß

  • ANZEIGE
  • BGG 926,

    ...nimm die DGUV Grundsatz 308-001 ehemals BGG 925 Abschnitt 4, dann funzt das auch.


    :) Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Guten Morgen,

    Ich weiß nicht, ob mein Problem hier passt.

    Bei uns wurde eine jährlich wiederkehrende Unterweisung für Flurförderzeuge als "Papiertiger", sprich ohne vor-ort-unterweisung am Arbeitsmittel durchgeführt. Ich habe 2 Mitarbeiter angesprochen, einer davon ist sicherheitsbeauftragter, und sie haben es mir so bestätigt. Nun stehe ich vor dem Problem, welche Massnahmen ich einleite. Es haben auch FK's anscheinend die Unterweisung nur unterschrieben ohne das sie richtig stattgefunden hat.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir ein Tipp geben könntet, wie ich mich jetzt verhalten soll, da ja die FK's ihrer Verantwortung nicht nachgekommen sind.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Ich würde es etwa so machen:


    • In einem Gespräch auf Augenhöhe auf die Pflichten einer FK und die korrekte Art und Weise der Durchführung einer Unterweisung hinweisen.
    • Hilfe anbieten, hinsichtlich einer "Schulung" wie eine Unterweisung stattzufinden hat.
    • Hilfe anbieten, hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung einer Unterweisung

    Und wenn sich die FK als extrem Beratungsresistent erweisen sollte die anzuwendenden Gesetze und Paragraphen als Vollauszug auf den Tisch legen, mit der Bitte, dieses durchzulesen. Und ganz zum SchlußEinen Ausdruck der §§ 30 & 130 OWiG auf den Tisch legen, im §130 Absatz 3 den ersten Satz gelb und den zweiten Satz rot anmarkern. Und mit den Worten "Fangen Sie schonmal an zu sparen..." den Raum verlassen.


    (Ob und wie die Pragraphen angewendet werden ist nicht mehr unsere Aufgabe. Wir sind nur juristische Laien. ;))


    Gott sei Dank brauchte ich diese Keule bisher nicht herausholen.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Hallo zusammen,


    ergänzend zum eigentlichen Thema:


    Wenn ein "neuer" Staplerfahrer in unsere Firma kommt, überzeuge ich mich stehts persönlich von seinem können, bevor er den Fahrauftrag erhält.


    Vor meiner Zeit wurde von einem (angeblich erfahrenen) Staplerfahrer ein Sachschaden im sechstelligen Bereich verursacht:lol:.

    Das passiert nicht nochmal :doppelthumbsup:.



    Grüße,

    CW

    "Machen ist wie wollen, nur viel befriedigender"


    5. Buch Mose, Kapitel 22, Vers 8:

    Wenn du ein neues Haus baust, so mache eine Lehne darum auf deinem Dache, auf daß du nicht Blut auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele.

  • ANZEIGE
  • überzeuge ich mich stehts persönlich von seinem können

    Wie führst Du das durch ? Was sind Deine Kriterien ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Wie führst Du das durch ? Was sind Deine Kriterien ?

    Kleines Beispiel aus der vergangenen Woche:


    - zuhören im Gespräch (Vorfälle aus der Vergangenheit, Beschreibung der eigenen Fahrweise, werden Fragen gestellt, etc.)

    - Ich lass den/die Fahrer/in auf das Fahrzeug und beobachte sein Verhalten (Sichtkontrolle, schnallt er sich an, macht er sich mit dem Fahrzeug vertraut, etc.),

    - kleine Fahrprüfung (z.B.,mehrere Paletten/Gitterboxen aus dem Regal holen lassen, auf dem Boden stapeln und wieder zurück)


    Nur wenn ich ein gutes Bauchgefühl habe, erhält der/diejenige den Fahrauftrag.

    Sollte es zu einem Schadensfall oder grobem Fehlverhalten kommen, wird der Fahrauftrag sofort entzogen.



    Grüße,

    CW

    "Machen ist wie wollen, nur viel befriedigender"


    5. Buch Mose, Kapitel 22, Vers 8:

    Wenn du ein neues Haus baust, so mache eine Lehne darum auf deinem Dache, auf daß du nicht Blut auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele.

  • |?Hört sich gut an. Machen so umfangreich sicherlich die wenigsten.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • |?Hört sich gut an. Machen so umfangreich sicherlich die wenigsten.

    Wie bereits erwähnt:


    Bei dem damaligen Vorfall wurden zwei fertige Motoren (VKP: 95000€), ein Jungh***rich-Regal sowie beschichteter Hallenboden zerstört und zur Krönung zwei Kollegen gefährdet. So etwas darf sich nicht wiederholen.


    Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und der Schadensfall ist IMMER teuer.



    Grüße,

    CW

    "Machen ist wie wollen, nur viel befriedigender"


    5. Buch Mose, Kapitel 22, Vers 8:

    Wenn du ein neues Haus baust, so mache eine Lehne darum auf deinem Dache, auf daß du nicht Blut auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele.

  • ANZEIGE
  • Hi, ich bin ja der Meinung ohne "Staplerschein" kein Staplerfahren! Der Staplerschein weißt ja die Befähigung des Fahrers nach, die durch ein Schulungsschema nach "???" erreicht wurde, so und so viel Theorie wie auch Praxis, im Zweifel müsste der Ausbilder des Fahrers dies nachweisen können, das die Punkte Ordnungsgemäß unterweisen wurden.


    Falscher Denkansatz?

    Stellen wir uns mal vor es passiert ein AU und der Fahrer klagt wegen nicht ordnungsgemäßer Einweisung? Wäre vorstellbar? ?


    Wir haben aktuell das Thema das zwei Mitarbeiter die Hubarbeitsbühne fahren sollen, jetzt steh ich vor der Entscheidung, selbst Beauftragen, Unterweisen oder extern einen Schein dafür machen lassen, Danke im Voraus.

    LAGERREGAL :52:

    Einmal editiert, zuletzt von Lagermeister () aus folgendem Grund: Falscher Denkansatz

  • Hi,





    Ohne Beauftragung kein bedienen eines FFZ. Beauftragung erst dann wenn der Nachweis einer Ausbildung vorhanden ist.



    viele grüße

  • Seh ich auch so, weiß aber praktisch nicht wie weit so etwas gehen könnte, wär wohl eh immer Unterschiedlich. Dennoch: Die Frage bleibt halt immer ist ein Schein, bzw. Ausbildungsnachweis gefordert?

    Stapler klar! ;

    Ameise bsplw. reicht ne Einweisung und Beauftragung;

    Hubarbeitsbühne??;


    Um z.B. einen Staplerfahrer/in auszubilden müsste man eine Gewisse Ausbilder-Ausbildung und Nachweis der Richtigkeit der Ausbildung vorlegen, G25, usw. können, bei der Ameise ist das ja nicht gefordert.


    Und wie siehts bei der Hubarbeitsbühne aus?

    LAGERREGAL :52:

    Einmal editiert, zuletzt von Lagermeister ()