Wer darf SARS-CoV-2-Schnelltests durchführen?

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  • Selbsttests sind weiterhin zu fehlerlastig und laut GA für die AG Pflicht zur Testung nicht zulässig. Den Satz habe ich einfach so stehen gelassen mit der Bitte um schriftliche Bestätigung.

    Mit "unproblematischer" meinte ich ich die Organisation, nicht die Fehlerlastigkeit.

    Schulen machen es ja vor...15 Kinder auf Anleitung eines Lehrers ist zeitlich und organisatorisch anders zu bewerten als 1x med. Fachpersonal und 15 Abstriche nacheinander.

    Mir wäre zudem neu, dass das Gesundheitsamt eine übergeordnete Behörde ist. Hier kann ohne gesetzliche Grundlage lediglich eine Empfehlung vorliegen.

    Gruß Roland

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  • Selbsttests sind weiterhin zu fehlerlastig und laut GA für die AG Pflicht zur Testung nicht zulässig. Den Satz habe ich einfach so stehen gelassen mit der Bitte um schriftliche Bestätigung.

    Interessante Aussage vom GA. Wieso wird dann in § 3a Abs. (1) der SächsCoronaSchVO die Begrifflichkeit "Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests" verwendet? Wärst Du so freundlich und würdest mir die schriftliche Bestätigung zukommen lassen, wenn Sie Dir vorliegt? Ich befinde mich aktuell in einer ähnlichen Diskussion.

    Und eine Frage in die Runde hier:

    Im o.g. Rechtsverweis findet man hinsichtlich der Zielgruppe die Formulierung "Beschäftigte, die an Ihrem Arbeitsplatz präsent sind". Ich finde, diese Formulierung bietet gehörig Interpretationsspielraum. Beispiel Büromitarbeiter: Homeoffice wird vom AG angeboten. Das Angebot wird vom AN 4x in der Woche angenommen, 1x pro Woche fährt der MA jedoch ins Büro zu seinem Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) um dort 4-6 Stunden notwendige Bürokratie abzuarbeiten. Gilt das nun als Präsenz? Ist hier das Angebot eines Selbsttests notwendig?

    … es macht momentan echt keinen Spaß. :pinch:

    Einfach. Sicher.

  • 1x pro Woche fährt der MA jedoch ins Büro zu seinem Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) um dort 4-6 Stunden notwendige Bürokratie abzuarbeiten. Gilt das nun als Präsenz? Ist hier das Angebot eines Selbsttests notwendig?

    … es macht momentan echt keinen Spaß. :pinch:

    Meine Meinung/Interpretation:

    Präsenz ist immer dann gegeben, wenn der MA an seinem Arbeitsplatz ist.
    (Somit ist er korinthenkackerisch betrachtet auch im Homeoffice (HO) "präsent".)

    Das HO wurde aber eingerichtet/ermöglicht um Kontakte zu beschränken etc. p.p. Von daher sehe ich bei Personen die 100% im HO arbeiten erst einmal keinen Anlass zur Durcführung der Tests.

    Kommt der MA aber ins Büro, ist also IN der Firma (Amt, Behörde, was auch immer) präsent, sehe ich den Anlass für die Tests sehr wohl gegeben.
    Und dabei ist es dann sogar egal ob er nur 1 oder 8 Stunden arbeitet.

    JM2C

    Ich bin aber sicher, das sich in kürze die ersten Arbeitsgerichte mit dem Thema auseinandersetzen dürf(t)en.
    Problematisch wird es dadurch, daß es keine Bundeseinheitliche Regelung gibt.
    (Was schert mich NRW oder Sachsen? Ich muss hessisches Landesrecht berücksichtigen)

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    Einmal editiert, zuletzt von Micha_K (18. März 2021 um 10:39) aus folgendem Grund: Ein paar Rechtschreibfehler korrigiert

  • Du kannst uns/mich ja gerne über dein Abstimmungsgespräch informieren.

    war ganz nett gestern.

    Wir sind uns immerhin einig geworden, dass wir nicht zu den Tests verpflichten. Ob externe verpflichtet werden sollen andere klären.

    Stand jetzt werden den Mitarbeitern 1x wöchentlich selbsttest zur verfügung getellt. Diese ollen zu Hause vor beginn des 1. Präsenztages der Woche durchgeführt werden. Bei positivem Ergebnis kommen die Beschäftigten erst gar nicht, sondern gehen brav zum Arzt.

    Für Außendienste, wo wir einen negativen Test vorlegen müssen steht ein Sonderkontingent an Selbsttests zur Verfügung.

    Für die Richtige Durchführung der Tests wird es ein Infoschreiben und ein Infovideo geben.

  • war ganz nett gestern.

    Wir sind uns immerhin einig geworden, dass wir nicht zu den Tests verpflichten. Ob externe verpflichtet werden sollen andere klären.

    Stand jetzt werden den Mitarbeitern 1x wöchentlich selbsttest zur verfügung getellt. Diese ollen zu Hause vor beginn des 1. Präsenztages der Woche durchgeführt werden. Bei positivem Ergebnis kommen die Beschäftigten erst gar nicht, sondern gehen brav zum Arzt.

    Für Außendienste, wo wir einen negativen Test vorlegen müssen steht ein Sonderkontingent an Selbsttests zur Verfügung.

    Für die Richtige Durchführung der Tests wird es ein Infoschreiben und ein Infovideo geben.

    Interessante Umsetzung...hatte ich noch gar nicht so auf dem Schirm.

    Gruß Roland

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  • Interessante Aussage vom GA.

    ...deswegen habe ich die schriftliche Stellungnahme eingefordert. Bisher noch nicht erhalten.

    Gilt das nun als Präsenz? Ist hier das Angebot eines Selbsttests notwendig?

    ...genau, das wäre Präsenz. Daher habe ich von Anfang an auf Blockwochenrotation gepocht und nix mal ein Tag da, mal einer nicht. Bei einigen Kunden geht das super, da habe ich eine feste Infektionsgruppe - passiert was in der geraden Woche dann ist es die eine Gruppe, in der ungeraden Woche die anderen. Die FKs, die von Standort zu Standort hüpfen, sprangen natürlich im Dreieck - aber nun sind alle friedlich.

    Für Außendienste, wo wir einen negativen Test vorlegen müssen steht ein Sonderkontingent an Selbsttests zur Verfügung.

    ...Welches Bundesland? Außendienst = direkter Kundenkontakt

    Für die Richtige Durchführung der Tests wird es ein Infoschreiben und ein Infovideo geben.

    Reicht das?

  • ...Welches Bundesland? Außendienst = direkter Kundenkontakt

    Baden Württemberg. Bei uns gibt es keine Pflicht sowas anzubieten. Außendienst sind überwiegend Kontrolltätigkeiten in Betrieben

    Reicht das?

    für den freiwilligen Test ja. Warum auch nicht.

    Als Nachgewiesenes negatives ergebnis nein. Aber damit wollte sich keiner beschäftigen. Da darf der Test ja dann eh nicht zu Hause gemacht werden. Muss ja beglaubigt werden. Aber damit hat man sich gestern noch nicht befasst.

  • DIe Datenlage bei uns ist noch zu gering. Wir wissen nicht was für ein Test kommt. Wann der Kommt. Ab wann wir testen sollen. Ob die Beglaubigung anerkannt werden muss. Von dem her brauch ich da auch nichts übers Knie brechen. Die Teilnahme von 4 SiFas bei dem Gespräch gestern war auch etwas übertrieben. Das hätten die Chefs auch alleine hinbekommen.

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  • Baden Württemberg. Bei uns gibt es keine Pflicht sowas anzubieten. Außendienst sind überwiegend Kontrolltätigkeiten in Betrieben

    für den freiwilligen Test ja. Warum auch nicht.

    Als Nachgewiesenes negatives ergebnis nein. Aber damit wollte sich keiner beschäftigen. Da darf der Test ja dann eh nicht zu Hause gemacht werden. Muss ja beglaubigt werden. Aber damit hat man sich gestern noch nicht befasst.

    Wofür das nachgewiesene negative Ergebnis bei einem freiwilligen Testangebot auf der Arbeit?

    Ziel ist es doch den Beschäftigten mehr Sicherheit zu bieten, asymptomatische Beschäftigte zu finden und nicht den Gastrobesuch o.ä. zu ermöglichen?

    Gruß Roland

  • Wir führen Kontrollen in Betrieben an, bei denen man teilweise nurnoch nach negativem Coronatest reinkann. Momentan erfolgen diese in Testzentren. Allerdings war mal der Plan für diese Kontrollen die Selbsttests zu verwenden. Da brauch ich ja dann aber nen Nachweis

  • Die Ausgangsfrage war: Wer darf Schnelltests durchführen? Gemeint waren als nicht "Selbsttests für Laien".

    Eine Stellungnahme hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsschotte (ABAS) in seiner Empfehlung für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" gegeben:

    Herunterladen (PDF, 173 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

    1. Probenahme:

    Die Probenahme für den direkten SARS-CoV-2-Nachweis erfolgt in aller Regel aus den Atemwegen und ist von nachweislich fachkundigen (z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) Personen durchzuführen. Abweichend davon kann die Tätigkeit auf Personen ohne nachgewiesene Fachkunde übertragen werden, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt. Die probenehmende Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen

  • Hi!

    Also ich habe vor kurzem eine Schulung diesbezüglich gemacht, um bei uns an der Firma Tests durchzuführen, sollten welche erforderlich sein. Wurden von einem Arzt in die Materie eingewiesen. Sollte angeblich auch noch ein Zertifikat erhalten.

    LG

    :49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49:

    :doppelthumbsup::doppelthumbsup::doppelthumbsup:"Solange es ein Besser gibt, ist gut nicht gut genug.":doppelthumbsup::doppelthumbsup::doppelthumbsup:

                                           :49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::49::

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  • Hallo in die Runde,

    ich habe unseren TAB mal von wegen Versicherungsschutz bei Schnelltest außerhalb des Werksgeländes und ggf der Kernarbeitszeit gefragt. Folgenden Info habe ich bekommen

    „Unternehmen haben das – berechtigte - das Interesse, dass Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung erbringen, das Unternehmen nicht verseucht und die Produktion aufrechterhalten wird; hier ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung zu erkennen. 


    Eine Eigenwirtschaftlichkeit, die UV-Schutz verhindern würde, ist unseres Erachtens hier nicht zu erkennen.  


    Somit würden wir grundsätzlich Versicherungsschutz für die betreffenden Mitarbeiter bei den durchgeführten Tests gegen COVID-19-Erkrankungen annehmen, dies gilt selbstverständlich auch für die hierzu erforderlichen Wege.



    Ob es für die von Ihnen durchgeführten Schnelltests eine „rechtlicher Berechtigung“ (Rechtsgrundlage?) gibt, ist für den UV-Schutz der davon betroffenen Beschäftigten nicht relevant. Es geht um die „Betriebsdienlichkeit“ einer Tätigkeit zum Verletzungszeitpunkt. Wird der Anordnung im Rahmen der Weisungsbefugnis bzw. Weisungsgebundenheit nachgekommen, sollte eine Ablehnung von Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses (Anspruchsgrundlage für den Versicherungsschutz § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) kaum begründbar sein.  



    Eine Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall –wie bei jeder anderen betrieblichen Tätigkeit auch- bleibt immer vorbehalten, d. h. bei Meldung einer Verletzung prüft die zuständige Bezirksdirektion dann, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.“

    D.h. sowohl auf den Wegen zu und vom Testcenter, Betriebsarzt, usw., als auch bei der eigentlichen Testung sind die MA bei der BG RCI versichert.

    Um das klarzustellen (bevor ich gesteinigt werde;)), wir ordnen oder weisen keine Tests an, wir bitten die MA sich testen zu lassen oder bieten Testmöglichkeiten an.

    Gruß

    Harti

  • Wird der Anordnung im Rahmen der Weisungsbefugnis bzw. Weisungsgebundenheit nachgekommen, sollte eine Ablehnung von Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses (Anspruchsgrundlage für den Versicherungsschutz § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) kaum begründbar sein.

    Der Knackpunkt ist in vielen meiner Fälle die Weisungsbefugnis und die hört nun mal mit "Feierabend" auf. Daher will und werde ich eine Testung außerhalb der Arbeitszeit nicht unterstützen bzw. anraten.