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  • Moin,

    ich habe wohl einen Kunden falsch beraten. In der Fragestellung ging es darum, dass in einer Niederlassung kleine Reparaturen (Glühbirnen wechsel, Heizung reparieren etc.) vom Office Management übernommen wird und ob dies nun möglich ist oder auch kleineren Reparaturen von einer Sachkundige Person übernommen werden müssen.

    Jetzt habe ich auf die Gewerbeordnung (§14) verwiesen. Hatte aber wohl einen schlechten Tag, da es mir schwerfällt im Nachhinein einen Zusammenhang von GeWo zur Tätigkeit zu schließen. Wo ist mein Gedankenfehler?

    Könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkle bringen? ?(

    Viele Grüße

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  • Was den Leuchtmittelwechsel/-tausch angeht, dürfte Dir https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/3233 weiterhelfen.

    Zu der Egänzung "kleine Reparaturen an Heizungen" halte ich mich zurück, das ist mir zu allgemein formuliert. - Was ist klein?

    • Einen Heizkörper zu entlüften traue ich jedem durchschnittlich gesundem Menschen zu. (Da gibt es auch Automatikentlüfter)
      Den Wasserstand kontrollieren ebenso.
    • Beim Wasser nachfüllen sehe ich aber eine Einweisung als erforderlich an, wegen der Möglichkeit, das Heizungswasser in die Versorgungsleitung zurückströmen könnte. (Ich kenne den Aufbau nicht)
      (Von weiterem Bockmist wie Leerlaufen lassen mal abgesehen)

    Wenn Du bei der Heizungssache genauer erläuterst, wird man Dir sicher weiterhelfen können.


    Den Verweis auf die GewO halte ich für unpassend. Er möchte das ja im eigenen Haus erledigen und nicht Kunden anbieten.

    JM2C

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Tatsächlich handelt es sich um leichte Tätigkeiten. Eine genaue Beschreibungen kann ich am Montag liefern.


    Das die Gewerbeordnung eine falsche Beratung war, hatte ich ja bereits gesagt.


    Insofern wäre die richtige Beratung in dem Fall gewesen, die Tätigkeiten die keine Fachliche Ausbildung voraussetzen kann der Mitarbeiter selbst machen. Dies muss unterwiesen und in der GBU nach ArbSchG festgehalten werden oder gibt es ansonsten andere Möglichkeiten sich auf etwas zu beziehen?

  • Hallo,

    Den Verweis auf die GewO halte ich für unpassend. Er möchte das ja im eigenen Haus erledigen und nicht Kunden anbieten.

    Ich auch, ich würde hier im Zweifelsfall eher die Handwerksordnung

    sehen. Je nachdem um was für Tätigkeiten es sich im Detail handelt.

    Diese kann nämlich greifen.

    Ich hatte das Thema schon mit eigenen Immobilien. Aussage

    Gewerbebehörde: Sie können weitgehend machen was sie wollen.

    Sollten sie aber Mitarbeiter mit ins Boot bei den handwerklichen

    Tätigkeiten nehmen, kann hier u.a. die Meisterpflicht greifen

    bzw. grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der Hwk und die Eintragung

    von Tätigkeiten in die Handwerks-, bzw. Gewerberolle.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Moin,

    entschuldigt die späte Rückmeldung. Folgende Tätigkeiten sollen durchgeführt werden:

    u.a.

    Wandregale wieder befestigen / bohren

    Türe ölen

    Verlängerungskabel austauschen

    Wasserhahn befestigen

    Verstopfte Abwasser-Rohre entstopfen

    Kalkverstopfte Pissore entkalten

    Glühbirnen austauschen

    Geschirrspüler defekt

    Der Rest ist unbedenktlich.

    Wie folgt würde ich nun beraten:

    Wandregale wieder befestigen / bohren

    - Eignung vom Mitarbeiter beurteilen, Unterweisen in Bohrmaschine

    Türe ölen

    - Extern oder intern Unterweisen Gefahrstoffe

    Verlängerungskabel austauschen

    - Unterweisen

    Wasserhahn befestigen

    - Eignung vom Mitarbeiter beurteilen, Unterweisen.

    Verstopfte Abwasser-Rohre entstopfen

    - Extern

    Kalkverstopfte Pissore entkalten

    - Extern auf Grund von Gefahrstoff

    Glühbirnen austauschen

    - Extern bei mehreren oder in der Höhe / Ansonsten Unterweisung

    Geschirrspüler defekt

    - Extern, da Strom und Wasser

    Entsprechend die GBU für die Tätigkeiten aktualisieren.

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  • Entsprechend die GBU für die Tätigkeiten aktualisieren.

    Sind " normale Handwerkertätigkeiten". Die Eignung der Mitarbeiter die diese durchführen muss geprüft und vorhanden sein.

    Interne Mitarbeitertätigkeiten über die GBU, Maßnahmen ableiten und diese unterweisen.

    Externe Tätigkeiten vertraglich regeln ( Unter Einhaltung der aktuellen Arbeitsschutzvorschriften.....)

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Danke für den Hinweis.

    "Normale Handwerkertätigkeiten" die aber teilweise ohne Qualifikation ausgeübt werden können da die Eignung ausreichend ist?

    Einmal editiert, zuletzt von jcsn (5. März 2021 um 12:29)