1.000 Punkte Regelung

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  • Hallo zusammen,


    vielleicht kann mir jemand helfen, der sich mit Gefahrgut ADR auskennt.

    Angenommen wir haben einen LKW Dreiachser mit offener Ladefläche mit einem 500l Tank Diesel.

    Dieser wird jetzt beladen mit UN3473 Brennstoffzellenkartuschen (Faktor 1) - sagen wir mal insgesamt 600l

    Zählt der mögliche Tankinhalt des Dieseltanks dann auch zur Kalkulation oder sind wie unter ADR 1.1.3.3 einfach nicht mit in die Kalkulation einzubringen ?

    Denn wenn der Dieselkraftstoff nicht zählt befinde ich mich unter 1.000 Punkte.

    Zählt er doch ist ja das volle ADR Programm fällig.

    Danke für Eure Hilfe.

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  • Servus,


    Hier der Ausschnitt aus dem ADR:


    1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen1)Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Die-se Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften. Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschließlich derjenigen, die gasförmi-ge Brennstoffe enthalten, darf nicht größer sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).


    Somit ist klar geregelt das der Tankinhalt des Transportfahrzeuges nicht mit dazu gezählt wird.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael



    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Also da steht ein gefüllter 500 l Tank auf der Ladefläche? Dient dieser der Baustellenversorgung?


    Wenn es um den Fahrzeugtank selbst geht, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Bist eine Minute schneller gewesen :doppelthumbsup:

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  • Zählt der mögliche Tankinhalt des Dieseltanks dann auch zur Kalkulation oder sind wie unter ADR 1.1.3.3 einfach nicht mit in die Kalkulation einzubringen ?

    Steht doch ganz klar in der ADR Vorschrift,


    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

    a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff,

    der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung

    verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.

    Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der

    Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in

    tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.

    Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der

    Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Eben so sehe ich das auch, wollte nur sichergehen, dass ich nicht total daneben bin.


    Dann frage ich mich, wieso ein BAG Trollo der Meinung ist 30 Kanister mit je 28l UN3473 und die knapp 450l Diesel im Fahrzeugtank wäre Kennzeichnungspflichtig.

    Ich habe die Außenstelle in Münster auch angerufen und die meinten dazu, dass der Kollege vielleicht doch einen Fehler gemacht hat... Ach ne!

  • Mahlzeit,


    also Deine jetzige Nachricht passt nicht ganz zu Deiner Grundfrage. Diese habe ich so gelesen als wenn Du Dich vor einem Transport absichern willst und nicht das ein LKW in einer Kontrolle Bemängelt wurde. Dies hast Du ja jetzt erst geschrieben. Wenn Du jetzt auf einmal von Kennzeichnung(-pflichtig) sprichst was meinst Du denn nun damit? Es wäre doch Hilfreich mal alle Fakten dazu hier zu schreiben um uns ein genaueres Bild machen lassen zu können.


    Denn wenn nun trotz 1000-Punkte die Gefahrenzeichen am Gefahrgut fehlt oder z.B. das zwar nicht zwingende aber hilfreiche Beförderungspapier mit der Berechnung zur 1000-Punkte Regel fehlt, sehe ich schon einen möglichen Verstoss.


    Also Bitte nochmal alle ZDF (Zahlen-Daten-Fakten) Aufzeigen, ansonsten ist das alles für mich nicht mehr schlüssig. Danke.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael



    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


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  • Hi,


    Stagi: vielleicht lag der Fehler trotzdem auf eurer Seite. Ein Klassiker:

    Kontrolleur: ich sehe, Sie haben Gefahrgut auf der Ladefläche.

    Fahrer: ja (oder, auch schon erlebt, weiß ich doch nicht).

    Kontrolleur: dürfen Sie das einfach so transportieren?

    Fahrer: wird schon so passen (oder weiß ich nicht oder woher soll ich das wissen).

    Kontrolleur: welche Erleichterungen oder Befreiungen können Sie für den Transport in Anspruch nehmen?

    Fahrer: ? (hat keine Ahnung, was der Kontrolleur von ihm will).


    Variante 1: "harter" Kontrolleur: OK, kein vorschriftsgemäßer Gefahrguttransport. Sie bekommen einen Bußgeldbescheid.


    Variante 2: "milder" Kontrolleur: haben Sie schon mal was von der 1000-Punkte-Regel gehört?

    Fahrer: was? (oder nein?).

    "milder" Kontrolleur: OK, kein vorschriftsgemäßer Gefahrguttransport. Sie bekommen einen Bußgeldbescheid.


    So laufen Kontrollen regelmäßig in der Praxis ab. Warum sollte der Kontrolleur nachsehen, ob die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ist? Hier sind andere in der Pflicht, dem Kontrolleur zu belegen, nach welchen Gefahrgutvorschriften das Gefahrgut transportiert wird ;). Und wenn nicht vernünftig unterwiesenes Personal (Kapitel 1.3 ADR lässt grüßen) Gefahrgut transportiert, sind halt regelmäßig Bußgeldbescheide die Folge.


    Ohne den Sachverhalt genau zu kennen, ist es schwierig eine Aussage zum Sachverhalt zu treffen. Wenn ein konkretes Problem vorliegt, dann erhältst du nur Hilfe, wenn du den Sachverhalt so genau wie möglich schilderst. Die Außenstelle des BAG hat deshalb am Telefon auch "vielleicht" gesagt, weil sie sicher nicht den ganzen Sachverhalt kannten, um eine brauchbare Aussage dazu treffen zu können. Meiner bisherigen Erfahrung nach sind Bußgeldbescheide aufgrund gefahrgutrechtlicher Verstöße sehr sehr selten fehlerhaft und nur selten diskussionswürdig (wobei hier Hauptdiskussionsthema die Zugänglichkeit des Feuerlöschers ist - Diebstahlschutz vs. unversperrte Aufbewahrungsbox).


    schöne Grüße vom u.a. Gefahrgutbeauftragten Straße

  • Besten Dank für deine ausführliche Antwort.