Änderung im ArbschG

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  • Wie ich bei meinem Posting zu Umfrage zum Thema Schutzmasken bemerkt habe, wurde das ArbSchG überarbeitet, den nun ist im §25 von 30.000 €, statt der mir bekannten 25.000€, die Rede.

    Dadurch ist es mir gleich aufgefallen, was sich sonst noch geändert hat: Keine Ahnung.

    Als Service für Euch das 2020er ArbSchG als PDF anbei.

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  • den nun ist im §25 von 30.000 €, statt der mir bekannten 25.000€, die Rede.

    Aus meiner Sicht immer noch zu wenig. Für manche Verantwortliche nur Peanuts

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Aus meiner Sicht immer noch zu wenig. Für manche Verantwortliche nur Peanuts

    Je nachdem was es ist, kann es bis zu 1.000.000 € kosten. Immer noch Peanuts? ;)

    OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)
    Vierter Abschnitt
    Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
    § 130

    (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung,sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

    (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbußebedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, diegleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

    Welche Gesetze im Fall der Fälle letztendlich angewendet werden (können) entscheiden wir ebensowenig, wie über das Strafmaß.
    Den letzten Satz im ersten Absatz sollte man, in Verbindung mit der Höchststrafe, argumentativ parat haben...

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Wenn Du Umwelt-online anschaust werden Dir auch alle Änderungen zur Vorgängerversion angezeigt.

    genau umwelt-online oder eben der buzer (oben verlinkt).


    Mit welchem Personal sollen die Besichtigungen der Unternehmen umgesetzt werden? Da ist ja eine enorme Aufstockung notwendig.

    D.h. die verstärkten Besichtigungen werden jetzt schon angefangen, aber erst ab 2023 mit allen Angaben dokumentiert und bis 2026 die geforderten 5% erreicht?

  • Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.