Brandschutzordnung Teil C - Verteilung, Form, Bestätigung

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  • :moin:


    ich bin gerade mit der Erstellung einer BSO Teil C beschäftigt und stell mir die Frage ob dieses Dokument tatsächlich in schriftlicher Form mit unterschriebenen Rückläufer an jeden Mitarbeiter der besondere Aufgaben wahrnimmt verteilt werden muss.


    Meine Idee wäre es die BSO auf unserer Homepage für Arbeitsschutz zu publizieren und die Bestätigung über ein Antwortformular einzuholen.


    Was meint Ihr ? Wäre das eine rechtlich ordnungsgemäße Vorgehensweise ?


    Vielen Dank für Eure Unterstützung.


    Gruss

    Welli

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  • Hallo,

    Was meint Ihr ? Wäre das eine rechtlich ordnungsgemäße Vorgehensweise ?

    Ja, kann man so machen.

    In der DIN 14096 steht dazu:


    "Die jeweils aktuelle Brandschutzordnung Teil C muss den Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben mindestens in Papierform übergeben werden. Es ist anzuraten, sich von jeder Person, die ein Exemplar des Teils C zur persönlichen Unterrichtung erhält, den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen."


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • In Ergänzung: Diese Frage kann sich auch für den Teil

    B stellen, dazu in der DIN:


    "Die jeweils aktuelle Brandschutzordnung Teil B sollte in Form von Merkblättern, Broschüren, in elektronischer Form usw. zur Verfügung gestellt werden. Es ist anzuraten, sich von jeder Person, die ein Exemplar des Teils B zur persönlichen Unterrichtung erhält, die Kenntnisnahme des Inhalts schriftlich bestätigen zu lassen."


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo Simon,


    Danke für deine rasche Antwort.


    wenn die BSO A, B und C nun Bestandteil eines Sicherheitshandbuchs (online) ist und ich mir hier die Durchsicht bestätigen lassen dann wäre das rechtlich in Ordnung ? Oder soll/muss ich mir explizit die BSO bestätigen lassen.


    Gruß

    Welli

  • Hallo,


    Ja, halte ich für vollkommen ausreichend. Sie müssen in

    dem Zusammenhang immer bedenken, die Bestätigung

    ist eine Empfehlung. Das was ich in den Beiträgen zitiert

    habe, steht so in der betreffenden DIN zur Brandschutz-

    ordnung.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Wir haben den Teil C wirklich jedem Brandschutzhelfer persönlich übergeben und zur Gruppenunterweisungen eingeladen, damit die einzelnen Bereiche klar definiert wurden.

    Bei der Gruppenunterweisung wurden die letzten Verunsicherungen beseitigt.

    Zum Schluss habe ich mir den Erhalt bestätigen lassen.

  • Hallo Mika,

    eine jährliche Unterweisung auf Basis der BSO werde ich natürlich auch Durchführen, es ging hier primär darum ob man die Information und die Bestätigung elektonisch Abbilden kann.

    Gruß

    Welli

  • Hallo,


    Das sehe ich anders. Die Unterweisungs- und Dokumentationspflicht resultiert nicht aus der DIN, sondern aus dem § 12 ArbSchG und § 4 DGUV-V 1. In der DGUV-R 100-001 werden die Forderungen konkretisiert.

    Dort wird auch Bezug genommen auf die persönliche Unterweisung.
    Welli Ich sehe das als generelles Vorgehen für überhaupt nicht geeignet.

    Momentan kann die rein elektronische Übermittlung in der Gefährdungsbeurteilung sicher wegen der Pandemie dargestellt werden. Aber selbst dann würde ich die Brandschutzordnung separat stellen, bzw. bestätigen lassen.


    Gruß Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo,

    Dort wird auch Bezug genommen auf die persönliche Unterweisung.

    Das ist doch nicht der Punkt. Die Frage ist doch ausschließlich,

    wie erfolgt die Aushändigung der Brandschutzordnung. Und ich

    vermag jetzt nicht die rechtliche Problematik zu erkennen, ob man

    sich jetzt den Erhalt der BSO (ob das in Papierform oder als

    E-Mail/Datei/Internetseite erfolgt) elektronisch oder durch ein

    Blättchen Papier bestätigen zu lassen.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Danke Simon, genau das war die Frage.


    -> Kann ich das Dokument (BSO) elektronisch zur Verfügung stellen und kann ich mir elektronisch die Durchsicht bestätigen lassen.


    Nichts anderes ;)

  • Die Unterweisungs- und Dokumentationspflicht resultiert nicht aus der DIN, sondern aus dem § 12 ArbSchG und § 4 DGUV-V 1.

    Anfrage an die BG hat folgende Antwort ergeben


    Pflichtschulungen:

    Laut Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel besteht die Verpflichtung zur Unterweisung nach ArbSchG auch weiterhin. Hier besteht aber durchaus die Möglichkeit der digitalen / elektronischen Unterweisung. Hier gibt der Gesetzgeber Hilfestellungen wie die Unterweisung durchgeführt werden kann. Hier ist Kreativität gefordert.

    E-Learning:

    Auch hier geben die zwei Regelungstexte Hilfestellung. In der DGUV 100-001 ist ausgeführt, dass bei der elektronischen Unterweisung immer die Möglichkeit der Rückkopplung/Fragestellung/Verständnis durch den zu Unterweisenden gegeben sein muss. Wir von der BG BAU bieten hier Film-Clips zum Thema "Sehen und Gesehen werden" im Umgang mit Baumaschinen an (Abrufnummer 903.5). Es bleibt den Firmen überlassen, wie diese in die Unterweisungen eingebaut werden. Die DGUV-I 211-005 beschreibt folgendes:

    Die Corona- Arbeitsschutzregel hebelt die DGUV-I aus und lässt zu bestimmten Parametern und Kriterien die Durchführung einer Unterweisung mithilfe von elektronischen Hilfsmitteln zu.


    Fakt ist aber:

    Die DGUV 211-005 ist nicht mehr aktuell und wird im Zuge der Überführung in eine DGUV Information zu gegebener Zeit neu veröffentlicht.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,


    wobei sich diese Debatte doch gar nicht stellt. Es geht

    nicht darum, auf eine Unterweisung etc. zu verzichten.

    Das hat auch Welli in seinen Beiträgen deutlich gemacht.


    Es ging einzig und alleine darum, wie die Aushändigung

    der BSO und die damit verbundene Dokumentation erfolgen

    kann. Und da kann ich den Widerspruch von Bauco nicht

    nachvollziehen.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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