2. Fluchtweg im 1. OG über Fenster

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  • Hallo,


    ich nehme an, das ein 2. Fluchtweg im 1. OG im Bürogebäude mit Hilfe der Feuerwehr, der durch ein Fenster mit dem Fluchtwegschild (Anhang) unten gekennzecihnet wird. Die Feuerwehr sollte unten ausreichend Platz für das Aufstellen eines Drehleiterfahrzeuges bzw. Sprungtuch haben. Wird vermutlich auch im Feuerwehrplan vermerkt.


    Liege ich damit richtig bzw. habt Ihr weitere Anmerkungen?

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  • Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann entweder ebenfalls als baulicher Rettungsweg erforderlich sein (z.B. bei Sonderbauten) oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Leitern, Hubrettungsfahrzeuge) führen. Ein zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).



    In der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" steht u.a


    unter 3.1 Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.


    unter 7 (3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „P023 Abstellen oder Lagern verboten“ zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3)

    "Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind auch von außen gem. Punkt 7 (3) zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge"

    zu sichern.


    Aus dem baurechtlichen Regelwerk (z.B. Bauordnungen der Länder) können sich ggf. weitere Anforderungen ergeben.


    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung müssen mögliche Gefährdungen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.


    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    ich nehme an, das ein 2. Fluchtweg im 1. OG im Bürogebäude mit Hilfe der Feuerwehr, der durch ein Fenster mit dem Fluchtwegschild (Anhang) unten gekennzecihnet wird.

    Ja.

    Die Feuerwehr sollte unten ausreichend Platz für das Aufstellen eines Drehleiterfahrzeuges bzw. Sprungtuch haben.

    So funktioniert das nicht. Ob der 2. Flucht- und Rettungsweg über

    Geräte der Feuerwehr erfolgen kann oder nicht, unterliegt nicht

    dem "sollte"- Gefühl, sondern einer konkreten Planung!

    Wenn das praktisch umgesetzt werden soll, müssen dementsprechend

    auch Feuerwehrflächen vorhanden sein.


    An Feuerwehrflächen gibt es konkrete Anforderungen (siehe VwV

    Feuerwehrflächen). Natürlich kommt es aber auch darauf an,

    wie letztlich dieser Rettungsweg dargestellt werden soll.


    Ich selber hatte z.B. schon ein Uni-Labor, da erfolgte der Rettungs-

    weg aus dem 1. OG über tragbare Leitern. Doch auch hier müssen

    dann entsprechende Zugänglichkeiten möglich sein. Ein

    Sprungtuch (Sprungretter) stellt kein Rettungsmittel dar, mit

    dem man den zweiten Flucht- und Rettungsweg darstellen kann.

    Ein Sprungretter ist das letzte mögliche Einsatzmittel, das eine

    Feuerwehr haben kann. Das sich ein Sprungretter als reguläres

    Einsatzmittel nicht eignet, liegt einfach an den Umständen.

    Angst, aber zum Beispiel auch Verletzungsrisiken usw.


    Bezüglich der Darstellung vom zweiten Flucht- und Rettungsweg

    über Geräte der Feuerwehr, sei an dieser Stelle aber auch erwähnt,

    hier braucht es die Rücksprache mit der Baurechtsbehörde/

    Brandschutzdienststelle, sofern es nicht Gegenstand vom BSK

    war. Zudem wird eine solche Sicherstellung nur dann ihre

    Zustimmung finden, wenn die mögliche Personenanzahl

    überschaubar ist. Die Rettung von 20, 30 Personen oder mehr

    über Geräte der Feuerwehr, ist nicht zu verantworten.


    Wird vermutlich auch im Feuerwehrplan vermerkt.

    Wenn ein solcher Plan vorhanden ist, dann ja. Aber

    nochmals: Das ganze Thema braucht die Rücksprache/

    Genehmigung Baurechtsamt/ Brandschutzdienststelle.

    Hier darf man nämlich auch nicht vergessen, nicht

    jede Feuerwehr verfügt über ein Hubrettungsgerät oder

    zum Beispiel über passende Leitern (Steck-/Schiebeleiter).

    Dementsprechend kann hier im Rahmen der Einsatz-

    planung durch die Feuerwehr/Behörden, passend zum

    Objekt auch eine Anpassung der AAO notwendig sein.

    Damit überhaupt bei Alarmauslösung/Notruf auch frühzeitig

    das passende Feuerwehrgerät alarmiert wird.


    Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass es natürlich noch

    weitere Anforderungen gibt, so z.B. an die anleiterbare

    Stelle (Fenster).


    Wie man letztlich sehen kann, braucht es wesentlich mehr,

    als nur ein Schildchen.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    Einmal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser ()

  • Hi,


    da das ein baurechtliches Thema ist, kann man es allgemein sicher nicht sagen. Baurecht ist alles Ländersache.

    Um bei so einem Punkt Klarheit zu haben, ist ein Blick in die Baugenehmigung und ins

    Brandschutzkonzept wichtig.


    Grüße

  • Guten Morgen,

    hierzu würde ich dir die ASR 2.3 empfehlen, sowie die Ausführung der Länder zum Baurecht.


    ASR 2.3 Auszug:

    Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen
    Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen
    gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie
    selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und
    Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der
    zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.

    Wo selten ein Augenmerk drauf gelegt wird, sind "gefangene Räume". Diese solltest du auch berücksichtigen.


    Beste Grüße

    Timo

    Beste Grüße

    Timo

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  • Hallo,

    wir haben das bei einem Besprechungszimmer im 1.OG auch so gemacht. Schild am Fenster und außen vor dem Gebäude mit Sperrfläche die freizuhalten ist. Haben aber das große Plus einer Werksfeuerwehr und das sich das ganze auf dem Betriebsgelände befindet insofern haben wir das Freihalten der Fläche in eigener Hand.

    Bedingung der Feuerwehr war eine beschränkte Personenanzahl (bei uns auf 12-15 begrenzt). Der erste Rettungsweg war direkt ein Flur zum Treppenhaus.


    Wie Herr Schmeiser erwähnte, nicht jede Feuerwehr hat geeignetes Material. Und in Abhängigkeit der Personen wäre evtl. ein außenliegender Stahlbau im Budget noch drin. Muss ja keine Mahagonitreppe sein;). Wenn es jetzt nicht ein Denkmalgeschützter Altbau ist, wäre das die naheliegende Lösung.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung müssen mögliche Gefährdungen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.

    Dort sollte das von Herr Schmeisser hier beschriebene

    aufgenommen sein. Eine Vor-Ort Begehung und Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr, Baurechtsbehörde/Brandschutzdienststelle,

    ist aus meiner Sicht immer die vernünftigste Vorgehensweise.

    Eine regelmäßige Evakuierungsübung kann auch die Schwachstellen aufdecken.

    ich nehme an, das ein 2. Fluchtweg im 1. OG im Bürogebäude mit Hilfe der Feuerwehr, der durch ein Fenster mit dem Fluchtwegschild (Anhang) unten gekennzecihnet wird. Die Feuerwehr sollte unten ausreichend Platz für das Aufstellen eines Drehleiterfahrzeuges bzw. Sprungtuch haben. Wird vermutlich auch im Feuerwehrplan vermerkt.

    Gibt es hier einen Plan bzw. vielleicht sogar eine Brandschutzordnung oder ein Brandschutzkonzept ??

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    Eine Vor-Ort Begehung und Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr, Baurechtsbehörde/Brandschutzdienststelle,

    ist aus meiner Sicht immer die vernünftigste Vorgehensweise.

    Ja, ohne geht es in einem solchen Fall nicht.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010