Corona-Regel Kurzzeit-Einreise aus Österreich nach Bayern

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  • Tach zusammen,


    helft mir mal kurz, besonders ihr lieben Forumteilnehmenden aus Bayern :) .


    Wenn ein Monteur aus Österreich für einen einzelnen Auftrag ins Berchtesgadener Land fährt und weniger als 24 Stunden in Bayern bleibt (morgens hin, mittags zurück), dann gilt, wenn ich das bisher richtig recherchiert habe, folgendes:

    1. Keine digitale Einreiseanmeldung erforderlich.

    2. Keine Quarantänepflicht.

    3. Coronatest erforderlich?

    Sollte er eine Bescheinigung des Auftraggebers haben bzw. die normale Auftragsbestätigung an der Grenze vorzeigen können?

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

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  • Ich denke, ich habe die richtigen Papiere gefunden.


    "1.

    Die digitale Einreiseanmeldung entfällt.


    Begründung beim Robert-Koch-Institut:

    In den folgenden Fällen müssen Sie keine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen:

    … „wenn Sie sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben

    oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen“.

    https://einreiseanmeldung.de/#/



    2.

    Die Quarantäne entfällt.


    Begründung beim Land Bayern:

    Für Personen: „… die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer

    Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens

    einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) …

    wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen

    ist.“

    Einreise-Quarantäneverordnung – EQV §2 (2) 4. b)

    https://www.gesetze-bayern.de/…tent/Document/BayEQV/true



    3.

    Ein Corona-Test ist erforderlich.


    Begründung beim Land Bayern:

    „ … müssen Grenzgänger und Grenzpendler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV in jeder Kalenderwoche,

    in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen

    und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich

    vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.


    https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-38/

    "


    So müsste es klappen. :50:

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.