Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung - in Kürze

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  • Hallo zusammen,


    der Herr Heil hat gestern die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung der Presse vorgestellt. Leider ohne der Fachwelt diese zur Verfügung zu stellen... =O:/ So bleibt nur, ständig die BMAS-Unterseite zu prüfen: https://www.bmas.de/DE/Schwerp…ASVO/faq-corona-asvo.html Zitat: "20. Januar 2021 - In Kürze veröffentlichen wir hier Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst."


    Ein paar Details: https://www.betriebsratspraxis…559123723742f9365362a1ea8

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  • Hallo,


    nur kurz zur Erinnerung: Gestern 14:30 Uhr "In kürze startet der Livestream".

    Entweder einmal täglich überprüfen oder auf den nächsten Newsletter warten.

  • wäre hätte auch erwartet, dass sie es bei einer ASR belassen hätten...und die ArbSchV-Corona wird dann ein paar Bezüge zum Mobile-Arbeit-Gesetz aufzeigen...

  • Update vom BMAS. Nachdem ich mich auf deren Facebook-Eintrag darüber mokiert hatte, haben die geantwortet, dass die VÖ am Freitag erfolgt und die VO am Mittwoch in Kraft treten wird/soll

  • Hallo

    ich habe mir gerade mal die Verordnung über den Link (siehe oben) heruntergeladen. In der Verordnung steht nichts drin was wir nicht schon aus der Sars Cov2 Arbeitsschutzregel kennen.

    Einzige was neu ist, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob die ausgeübte Tätigkeit auch im Home Office Status machbar ist, mit dem Arbeitnehmer absprechen und falls nicht möglich die Gründe dokumentieren als Nachweis für die Überwacher.

    Lest Euch mal die FAQ zu der Verordnung durch. Da wird es dann klar.

    Ich sehe in der Umsetzung kein Problem, zumal die Verordnung bis zum 15.03.2021 befristet ist.


    Also Weitermachen wie bisher

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  • Hi,


    ich finde den Paragraphen 3 und den Anhang zu den einsetzbaren Atemschutzmasken im Entwurf der Corona-ArbSchV einfach nur schlecht.


    § 3 Abs. 3 Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

    Super, also brauche ich doch keine Masken? Für was dann den Paragraphen? Oder darf ich weiterhin auf andere Mund-Nase-Bedeckungen setzen, wenn ich als Arbeitgeber der Meinung bin, diese reichen aus? Welcher Depp nimmt so einen unbrauchbaren Gummiparagraphen in eine Verordnung mit auf? Und warum steht nichts in den FAQ zu dieser Formulierung?


    CPA wurde im Anhang mit gelistet, aber medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 nicht. Ich seh jetzt schon die ersten Anfragen vor mir, warum die OP-Masken nicht im Anhang gelistet sind oder ob diese wirklich getragen werden dürfen, obwohl sie nicht mit gelistet sind. Und aus fachlicher Sicht hätte ich mir auch eine Konkretisierung der OP-Masken gewünscht. Reicht Typ I? Braucht es den Zusatzschutz R?


    Ich rechne mit keiner Änderung / Nachbesserung am Entwurf mehr bis zur Veröffentlichung am Freitag und "freue" mich auf den Ärger, den §3 in dieser Formulierung samt Anhang mit sich bringen wird.


    schöne Grüße

  • BMAS - Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)


    In der Verordnung steht nichts drin was wir nicht schon aus der Sars Cov2 Arbeitsschutzregel kennen.

    • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z.B. weil sehr laut gesprochen werden muss.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • BMAS - Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)


    • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z.B. weil sehr laut gesprochen werden muss.

    Erfahrungsgemäß bringt aber oft sowas wie "länger aufhält" viel Diskussionsstoff.
    Sind dass 30 min, 1Stunde, 4 Stunden ....

    Ich meinen mich zu erinnern das bei der früheren Definationen von Arbeitsplätzen "kurzfristig" <30 min war.

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Erfahrungsgemäß bringt aber oft sowas wie "länger aufhält" viel Diskussionsstoff.
    Sind dass 30 min, 1Stunde, 4 Stunden ....

    Ich meinen mich zu erinnern das bei der früheren Definationen von Arbeitsplätzen "kurzfristig" <30 min war.

    "länger aufhält" ist genauso schwammig wie "regelmäßig" - dies muss in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

    Bezüglich RKI und Corona sind 15 Minuten von Bedeutung.


    Herr Heil hat zwar den Regierungsentwurf vorgestellt. Nun muss dieser noch Unterzeichnet und morgen, den 22.01.2021 veröffentlicht werden. Wie habe ich von unserer Geschäftsführung gelernt "der heutige Tag ist noch lang, da kann noch viel passieren und Entwürfe sind nur notierte Gedankengänge".

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  • "länger aufhält" ist genauso schwammig wie "regelmäßig"

    Das dürfen wir dann wieder umsetzen ;)

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Aufgrund des Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 19.01.2021 hat das Bundeskabinett am 20.01.2021 eine Corona-Arbeitsschutzverordnung auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes) beschlossen. Der aktuelle Entwurf in der zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Freitag, 22. Januar 2021 vorgesehenen Fassung ist FAQs – steht auf der Seite des BMAS

    www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

    www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

    Die Verordnung soll am Mittwoch, 27.01.2021 in Kraft treten und zunächst befristet bis zum 15. März 2021 gelten. Die Verordnung enthält den Hinweis, dass die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unberührt bleiben.

    Sie verpflichtet Arbeitgeber und Beschäftigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes.

    Die wichtigsten Inhalte sind:

    Grundsätzliche Verpflichtung zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, § 2 Abs. 1

    • Grundsätzliche Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Kontaktreduktion, § 2 Abs. 2 und Abs. 3
    • Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice (Ablehnung nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen), § 2 Abs. 4
    • Verbindliche Vorgabe von 10 m² Mindestfläche pro Person, soweit die Tätigkeit es erlaubt, § 2 Abs. 5
    • Einteilung von Arbeitsgruppen bei Betrieben mit > 10 Beschäftigten, § 2 Abs. 6
    • Gebot, mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz von Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von Arbeitnehmer zu tragen (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie Nichteinhaltung von Mindestabstand oder Höchstraumbelegung und erhöhter Aerosolausstoß), § 3. Die Tabelle in der Anlage der Verordnung enthält die Schutzmasken, die nach § 3 Absatz 2 derzeit in Deutschland verkehrsfähig sind und vom Arbeitgeber ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden dürfen.
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  • Hi,


    ja war mir bekannt. Ich hatte gestern den Fall, dass ich eine KN95 Maske als FFP2 Maske angeboten bekommen hatte. Hier hat jedoch einiges an Kennzeichnung gefehlt nach meiner Meinung. An Kennzeichnung konnte ich finden: CE + Nummer und Typenbezeichnung des Herstellers.

    Aber es gab keinen Hinweis welche FFP Klasse die Maske hat, Hersteller war auch nicht auf der Maske selbst zu sehen.


    Ich habe mit dem Vertreter besprochen, dass wir die Maske unter dem Gesichtspunkt des Angebots als FFP2 Maske nicht verwendet werden kann.


    Gruß

    Chris

  • Die Informationen auf vgb.de sind aber teilweise veraltet, da hier noch der Stand der Mund-Nase-Bedeckung vom April 2020 dokumentiert ist. Hilft ja für die neue Verordnung erst weiter, wenn sie es aktualisieren.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • erste Erfahrungswerte mit der neuen Corona-ArbSchV: Rückfragen beim BMAS werden nicht beantwortet (irgendwann später... vielleicht.. schau mer mal, ob sich tatsächlich nochmal irgendwer bei mir meldet^^). Die BAuA antwortet zwar, aber nimmt das Ganze selbst mit Humor und bittet zu entschuldigen, dass sie einem nicht weiterhelfen kann. Immerhin machen sie einem dahingehend "Mut", dass in den 6 Wochen, in denen die Verordung gilt, eher nicht mit Kontrollen zu rechnen ist... Ob die Verordnung nochmal verlängert wird dazu wagt keiner eine Prognose.


    Weil in §2 Abs. 5 als gleichwertige Schutzmaßnahmen die Masken nicht mit aufgeführt werden können auch ohne Masken wahrscheinlich (festlegen will sich ja keiner mehr in den Behörden und Ministerien, danke für die Beratung...) die Vorgaben zur Raumbelegung nach §2 eingehalten werden. Muss der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung entscheiden.


    Ebenso lässt §3 Abs. 3 den Arbeitgebern freie Hand. Wenn seiner Meinung nach die getroffenen Maßnahmen (Mund-Nase-Bedeckung, Lüftung...) ebenso wirksam sind, dann kann er auf die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder höherwertigeren Masken verzichten. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass nur zertifizierte Masken getragen werden, dann hätte er die Verordnung anders formulieren müssen. Wobei man ja schon froh sein muss, dass es keine generelle Maskentragepflicht bei der Arbeit gibt, da es einfach Arbeitsplätze gibt, bei denen die Maske nicht getragen werden kann (höhere Gefährdung durch die Maske als ohne) oder einfach keinen Sinn macht (zu schnelle Durchfeuchtung aufgrund der Rahmenbedingungen und der Tätigkeiten).


    Die Tragedauer und die arbeitsmedizinische Vorsorge bei FFP2-Masken sind ein weiteres Thema, bei denen aktuell wohl jeder machen kann, was er will, weil Pandemie ist. Gemäß BAuA-Mitarbeiter darf man sich da nicht über sich widersprechende Aussagen in unterschiedlichen Schriftstücken wundern oder ärgern und soll es einfach machen, wie man es für richtig hält. Die KUVB rät ebenfalls dazu, das Ganze betriebsintern nach bestem Wissen und Gewissen in Absprache mit Sifa und Betriebsarzt zu regeln. Immerhin eine ehrliche Beratung. Man hatte ja nur fast ein Jahr Zeit, da irgendwas in den Behörden und bei der DGUV vorzubereiten, da darf man nicht zu viel erwarten bei so großen Apparaten.


    Mein Fazit bisher: Wie sich der Gesetzgeber eine vernünftige Umsetzung der Corona-ArbSchV vorstellt bleibt sein Geheimnis. Und neben den Arbeitgebern können einem nur die Sifas leid tun, die bei der Umsetzung beraten dürfen.

  • Die Tragedauer und die arbeitsmedizinische Vorsorge bei FFP2-Masken sind ein weiteres Thema, bei denen aktuell wohl jeder machen kann, was er will, weil Pandemie ist. Gemäß BAuA-Mitarbeiter darf man sich da nicht über sich widersprechende Aussagen in unterschiedlichen Schriftstücken wundern oder ärgern und soll es einfach machen, wie man es für richtig hält. Die KUVB rät ebenfalls dazu, das Ganze betriebsintern nach bestem Wissen und Gewissen in Absprache mit Sifa und Betriebsarzt zu regeln. Immerhin eine ehrliche Beratung. Man hatte ja nur fast ein Jahr Zeit, da irgendwas in den Behörden und bei der DGUV vorzubereiten, da darf man nicht zu viel erwarten bei so großen Apparaten.


    Mein Fazit bisher: Wie sich der Gesetzgeber eine vernünftige Umsetzung der Corona-ArbSchV vorstellt bleibt sein Geheimnis. Und neben den Arbeitgebern können einem nur die Sifas leid tun, die bei der Umsetzung beraten dürfen.

    Alles ist geregelt, nur es kann nicht umgesetzt werden.

    - FFP2 bieten wir an und dürfen freiwillig getragen werden -> Tragedauer wird erläutert, der Mitarbeiter muss selbst planen.

    - FFP2 Tragepflicht - Beurteilte Tragezeiten zwischen 1 bis 3h je nach Tätigkeit

    - Angebotsvorsorge bei FFP2-Tragepflicht wird angeboten. Wenige MA (<5) wollen einen Termin.

    Termine gibt es ab Herbst 2021 - Betriebsarzt ist völlig überlastet.


    @Ministerium und Bundesregierung: Erst schauen ob möglich und dann umsetzen.

    Und wenn die Unternehmer dadurch falsch handeln..

  • Viel geht über statistische Streuung. Wenn sich drei die Beine ausreißen, sich zehn Mühe geben, fünfzig zumindest nicht alles ignorieren und der Rest Wildwuchs, ist schon etwas erreicht.


    Der Staat hat es leicht: binäre Prüfung, ZACK auf den Deckel. Exempel statuiert.

    Der Bürger hat es auch leicht: ZACK, den Anderen erwischt. Puh! Weiter so!