Moin,
wir haben bei uns eine kleine Ortsteilwehr, die über eine Fahrzeughalle mit zwei Fahrzeugen verfügt. Der technische Prüfdienst hat den Kollegen jetzt ins Stammbuch geschrieben, dass eine Abgasabsauganlage für die DME erforderlich ist.
TRGS 554 ist bekannt
Schutzleitfaden S002 ist bekannt
FBFHB-027 ist bekannt
Bei den Fahrzeugen handelt es sich um ein MTF und ein TSF-W (kein Laufenlassen der Motoren zum Druckluftaufbau notwendig). Wie bei vielen anderen Wehren in diesem Land auch, ist das Feuerwehrgebäude älteren Datums und leider nicht mit den Ausmaßen der Fahrzeuge mitgewachsen. Daraus resultierend können die notwendigen Sicherheitsabstände in der Fahrzeughalle nicht eingehalten werden, was natürlich auch den Einbau einer mitlaufenden Abgasabsaugvorrichtung unmöglich macht. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsabstände gilt die Anweisung, dass sich beim Ausfahren der Fahrzeuge nur die jeweiligen Fahrzeugführer in der Fahrzeughalle befinden und die Besatzung erst nach der Ausfahrt aus der Halle zusteigt.
In der Halle wird keine Einsatzkleidung gelagert, udn die Umkleidekabinen sind in einem anderen Gebäudeteil. Die Einsatzhäufigkeit dieser Wehr liegt bei unter fünf Einsätzen pro Jahr. Ansonsten nur Übungsbetrieb und Bewegungsfahrten (heißt das so?). Klar ist, dass es DME in diesem Bereich gibt. Die Kollegen der Wehr werden dahingehend unterwiesen, dass die Ausfahrt der Fahrzeuge zügig zu erfolgen hat, kein unnötiges Laufenlassen der Motoren, nach der Ausfahrt Tore offenstehen lassen usw. usw.
Zitat von FBFHF-027
Für partikelförmige Dieselmotoremissionen gab es bis 2017 keinen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Tätigkeiten in Bereichen, in denen Dieselrußpartikel freigesetzt wurden, galten generell als krebserzeugend. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse führten zu einer Neubewertung, sodass für Dieselrußpartikel ein AGW von 0,05 mg/m³ abgeleitet wurde. Bei deren Unterschreitung sind nach dem aktuellen Kenntnisstand keine akuten und chronischen Auswirkungen auf die Gesundheit der Versicherten zu erwarten.
So weit auch alles klar.
Zitat von FBFHF-027
Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit.
So, jetzt kommt meine geistige Hürde. Der Arbeitsplatzgrenzwert wird ja in Relation zu einer acht-Stunden-Schicht an fünf Tagen die Woche gesetzt. Das ist die dem AGW zugrunde liegende Expositionszeit. Wir reden also über 40 Stunden pro Woche. Bis unsere Miniwehr auf eine Expositionsdauer von vierzig Stunden kommt, vergeht unwesentlich mehr Zeit als eine Woche. Kann eine Überschreitung des Grenzwertes schon dadurch ausgeschlossen werden, dass ich aufgrund der Fallzahlen (Bewegungen der Fahrzeuge) eine Gesundheitsgefährdung verneinen? Eher nein, denn die DME lagern sich ja ab, wenn die Halle nicht belüftet wird.
Zitat von DGUV 205-008
In Abstellbereichen von Feuerwehrhäusern ist bei fehlender Abgasabsaugung eine Gefährdung von Personen nur dann nichtanzunehmen, wenn (wie z. B. bei Fahrzeuggaragen):• Abstellbereiche baulich von anderen Bereichen, z. B. Umklei-deräumen, Aufenthaltsräumen, abgetrennt sind,• die Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich keine weiteren Personen aufhalten bzw. umkleiden,• Reinigungs- und kleinere Instandhaltungsarbeiten innerhalb der abgestellten Fahrzeuge nur bei abgestelltem Motor und belüfteter Halle durchgeführt werden und• bei Ein- und Ausfahrten des Einsatzfahrzeuges sich außer dem Fahrer oder der Fahrerin im Fahrzeug keine Personen im Abstellbereich aufhalten und der Fahrer bzw. die Fahrerin den Abstellbereich des Fahrzeuges nach der Fahrzeugbewegung direkt verlässt, bis die Belüftung (die Lüftungsöffnungen müs-sen sich jeweils an den entgegen gesetzten Gebäudeseiten befinden) abgeschlossen ist. Diese Randbedingungen können in der Praxis z. B. in kleinen Abstellbereichen von Feuerwehrhäusern mit nur einem Stellplatz gegeben sein.
Also, wenn ich das alles so lese komme ich eigentlich nicht darum herum, in der Halle eine RLT zu installieren, auch wenn da wenig bis kaum Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen sind oder habe ich irgendetwas übersehen? Nie war der Begriff "ich stehe auf dem Schlauch" passender.
Gruß Frank