Rechtsgrunglage Eignungsuntersuchung Atemschutz

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  • Guten Abend.

    Ich bin im öffentlichen Dienst/Bereich tätig und wir führen auch (Wartungs-)Arbeiten durch, bei denen das Tragen von Atemschutz (Grp. 2 u. 3) erforderlich wird. Hierzu wäre a. h. S. und in Anlehnung an § 7 ArbSchG ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung für diese Tätigkeit zu erbringen.

    Gibt es außerhalb des Feuerwehrkontextes eine normative/einfachgesetzliche Regelung analog der FwDV 7, die den Arbeitgeber konkret verpflichtet, sich den Eignungsnachweis für das Tragen von Atemschutzgeräten vorlegen bzw. eine Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen?


    Danke und ein gesundes neues Jahr.

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  • Die Eignung muß durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, DGUV Vorschrift 6 bzw. GuV-V A)

  • Die Eignung muß durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, DGUV Vorschrift 6 bzw. GuV-V A)

    Zu dem Thema Eignung und ArbmedVV ist in diesem Forum schon viel geschrieben worden. Bitte die Suchfunktion benutzen, das was MaHuber schreibt ist mindestens ungenau, eher falsch.


    (wundert mich tatsächlich, dass Guudsje noch nicht eingeschritten ist. Urlaub?:/)

    Lg

    Moritz

  • Die Eignung muß durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, DGUV Vorschrift 6 bzw. GuV-V A)

    Aua

    (wundert mich tatsächlich, dass Guudsje noch nicht eingeschritten ist. Urlaub? :/ )

    Tststs,


    erster Urlaubstag und schon wird meine Abwesenheit schamlos ausgenutzt. :Lach:


    MaHuber Deine Aussage ist schlicht und einfach falsch. Die ArbMedVV kennt keine Eignungsuntersuchungen. Eine mögliche Lösung hat Udo in Beitrag Nummer 2 aufgezeigt.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Die Eignung muß durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, DGUV Vorschrift 6 bzw. GuV-V A)

    Dann schau mal in die ArbMedVV, §2, Abs. 1, Nr. 5. Dort kannst Du lesen "

    umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen

    Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen."

    Was das wohl bedeutet?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Also mal aus der Praxis gesprochen, wenn du jemanden unter Atemschutz arbeiten lassen willst, gibt es zwei ganz wichtige Punkte.


    1. Die G26 Untersuchung die die Tauglichkeit zum tragen von Atemschutz bestätigt. Diese würde Ich in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Bezüglich des passenden schwarz auf weiß Nachweis (Gesetzestext), würde ich mich hierauf beziehen.


    (Quelle DGUV Regel 112-190)3.2.1Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung: Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforder-lich . Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird .


    2. Eine gute Unterweisung nach DGUV Regel 112-190, damit der Ausführende auch genau Bescheid weiss was da auf ihn zukommt und da rede Ich nicht von einem 2 Stunden Seminar ohne Praxis.


    Das ganze fängt schon mit dem (richtigen) Tragen einer einfachen FFP Maske an und die dadurch entstehende erhöhte körperliche Belastung. Lass mal einen jungen Mann zwischen 25 und 35 einen halben Tag mit Maske einen kleinen staubigen Sandhaufen umschaufeln und dann kippt er dabei um. Den Vorgesetzten möchte Ich sehen, der dafür beim Staatsanwalt und Richter den Kopf hinhällt. Ich hätte da noch so einige nette Geschichten aus meiner Zeit als Projektleiter für Atemschutzarbeiten in der Industrie, der selbst die Schüppe in die Hand genommen hat, aber dann würde "Niemand" mehr die Arbeit machen wollen.


    Viele Grüße und viel Erfolg bei deiner Umsetzuung

  • Also mal aus der Praxis gesprochen, wenn du jemanden unter Atemschutz arbeiten lassen willst, gibt es zwei ganz wichtige Punkte.


    1. Die G26 Untersuchung die die Tauglichkeit zum tragen von Atemschutz bestätigt. Diese würde Ich in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Bezüglich des passenden schwarz auf weiß Nachweis (Gesetzestext), würde ich mich hierauf beziehen.


    (Quelle DGUV Regel 112-190)3.2.1Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung: Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforder-lich . Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird .

    Moin,

    da die DGUV-Regel 112-190 seit 2011 nicht mehr aktualisiert worden ist spiegelt sie nicht die aktuelle Gesetzeslage wieder und ist natürlich selbst kein Gesetz. Die Untersuchung G26 gibt es nicht mehr und Betriebsvereinbarungen sind auch kein Mittel um eine Eignungsuntersuchung zu legitimieren.

    Auch hier noch mal ein freundlicher Verweis auf die Forensuche.


    LG

    Moritz

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  • ???

    Anhang der ArbMedV

    Teil 4

    Sonstige Tätigkeiten

    (1) Pflichtvorsorge bei:1.Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;

    Moin,

    ich habe nie bestritten, dass es noch eine Vorsorge Atemschutz gibt. Die ganzen G Untersuchungen (nach BG-Grundsätzen) sind allerdings nicht mehr aktuell. Das mag sich nach Haarspalterei anhören, da die G26 aber tatsächlich eine Eignungsuntersuchung war ist es das nicht.


    Gruß

    Moritz

  • Gibt es außerhalb des Feuerwehrkontextes eine normative/einfachgesetzliche Regelung analog der FwDV 7, die den Arbeitgeber konkret verpflichtet, sich den Eignungsnachweis für das Tragen von Atemschutzgeräten vorlegen bzw. eine Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen?


    Anhang der ArbMedV

    Teil 4

    Sonstige Tätigkeiten

    (1) Pflichtvorsorge bei:1.Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;

    :saint:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Zu dem Thema Eignung und ArbmedVV ist in diesem Forum schon viel geschrieben worden. Bitte die Suchfunktion benutzen, das was MaHuber schreibt ist mindestens ungenau, eher falsch.


    (wundert mich tatsächlich, dass Guudsje noch nicht eingeschritten ist. Urlaub?:/)

    Lg

    Moritz

    In der BGR/ GUV-R190 wird unter Punkt 3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge auf die ArbMedVV und BGV/GUV-V A1 verwiesen. Ebenso wir auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26 "Atemschutzgeräte" hingewiesen.


    Ist das auch wieder mindestens ungenau, eher falsch?

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  • Ist das auch wieder mindestens ungenau, eher falsch?

    Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung sind zwei unterschiedliche Dinge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss auch keine Untersuchung enthalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • In der BGR/ GUV-R190 wird unter Punkt 3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge auf die ArbMedVV und BGV/GUV-V A1 verwiesen. Ebenso wir auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26 "Atemschutzgeräte" hingewiesen.


    Ist das auch wieder mindestens ungenau, eher falsch?

    Hallo MaHuber,


    dass das in der DGUV-Regel 112-190 steht ist erst einmal ein Fakt. Die Regel ist, wie unter Post 9 schon geschrieben, aber veraltet und entspricht somit nicht der aktuellen Rechtslage. Eine Ableitung von Eignungsuntersuchungen aus dieser Regel ist somit leider falsch. (Ich kann da auch nichts für, dass die BG da nicht aus dem Quark kommt...)


    LG

    Moritz

    Einmal editiert, zuletzt von moritz_p ()

  • Welche?
    Die Regeländerungen müssen diverse Fachausschüsse und 33 Unfallversicherungsträger abnicken ... das dauert halt. Ist nach meinen Infos aber in Arbeit.

    Du hast Recht, DGUV wäre richtig gewesen... Ist mir auch klar, dass das dauert. Ich finde allerdings nach 7 Jahren könnte man ne Anpassung schon irgendwann hinkriegen.

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  • Guten Morgen,


    vielen Dank für die regen Hinweise. Ich werde mich wohl auf § 7 ArbSchG beziehen, wonach für die jeweilige Tätigkeit die entsprechende Eignung (org. "Befähigung") vorliegen muss. Dass ein AG nicht nur einfach behaupten könne, die Eignung liegt "kraft Wassersuppe" vor dürfte dabei unmittelbar einsichtig sein. Vielmehr muss sie justiziabel belegbar bzw. nachgewiesen sein...


    VG

  • Guten Morgen,


    vielen Dank für die regen Hinweise. Ich werde mich wohl auf § 7 ArbSchG beziehen, wonach für die jeweilige Tätigkeit die entsprechende Eignung (org. "Befähigung") vorliegen muss. Dass ein AG nicht nur einfach behaupten könne, die Eignung liegt "kraft Wassersuppe" vor dürfte dabei unmittelbar einsichtig sein. Vielmehr muss sie justiziabel belegbar bzw. nachgewiesen sein...


    VG

    Moin,


    folgendes ist auch schon mehrfach verlinkt worden Klick


    Wie auch immer, wer der Meinung ist Eignungsuntersuchungen durchführen lassen zu müssen soll es halt tun. Ich empfehle die "althergebrachte" anlasslose Eignunguntersuchung in den von mir betreuten Betrieben aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht.


    Lg

    Moritz

  • Immer wieder spannend. Da lese ich gern mit. Man lernt dabei nie aus.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick