Hallo zusammen.
Ich habe eine Frage zu der in der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" (Punkt 5.2, Absatz 2) erwähnten möglichen Abweichung zur Grundausstattung:
ZitatAlles anzeigenFür die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen
Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung
auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens 2 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn:
(1) - sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher,
(2) - die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher nach Punkt 5.3, reduziert wird und
(3) - die Anzahl der Brandschutzhelfer nach Punkt 7.3 verdoppelt wird.
Anmerkung: Die Zahlen in Klammern habe ich der besseren Übersicht halber eingefügt.
Mein Frage beruht auf der UND-Verknüpfung zwischen dem zweiten und dritten Punkt:
Bedeutet das, dass alle 3 Punkte erfüllt sein müssen?
Oder würde ein erfülltes (1) alleine zur Begründung der Abweichung ausreichen, was dann logischerweise bedeutet, das (2) und (3) nur gemeinschaftlich eine Abweichung begründen können.
Vielen Dank schon jetzt!
Liebe Grüße aus DaDI
Micha