Unterweisung Kranfüher

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  • Hallo,

    nach DGUV 52 § 29 Absatz 1 muss ein Kranführer

    1. mindestens 18 Jahre alt

    2. körperliche und geistig geeignet

    3. zuverlässig

    4. Unterwiesen/ geprüft nach DGUV 309-003

    5. vom Unternehmer beauftragt sein

    Nach bestandener Unterweisung erhält man einen Befähigungsnachweis.

    Wer hat Erfahrungen damit gemacht, ist es nicht wesentlich besser den MA einen Kranschein machen zu lassen?

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  • MRX 3. Dezember 2020 um 20:18

    Hat den Titel des Themas von „Unterweisung Krranfüher“ zu „Unterweisung Kranfüher“ geändert.
  • Was meinst Du mit "Kranschein"?

    Die Ausbildung nach GUV 309--03 in Theorie und Praxis machen=gleich "Kranschein".

    Dann eine Unterweisung an dem Kran an dem man arbeiten soll, Beauftragung für den Kran erstellen und fertig.

    Oder seh ich das falsch?

    Einmal editiert, zuletzt von sifafettie (4. Dezember 2020 um 07:30)

  • Einen Kranschein gibt es nicht.

    DGUV Vorschrift 52 „Krane“ ist die Grundlage für den Einsatz und Betrieb von Kranen.

    DGUV Grundsatz 309-003 Umsetzung der Unterweisung

    Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

    1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    2. die körperlich und geistig geeignet sind:

    Geistige Eignung: Gute Aufnahmefähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, aufgenommene Signale sinnvolle Handlungen folgen zu lassen.

    Körperliche Eignung: Sehschärfe, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Glieder, gute Reaktionsfähigkeit.

    Allgemeinbildung: Kenntnisse im Lesen werden erwartet.

    Verhaltensmerkmale: Verantwortungsbewusste, zuverlässig, vorsichtige und rücksichtsvolle Handlungsweisen.

    3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben

    Theorie (an die Kranart anpassen!) und Praxis (vor Ort einweisen, Tätigkeit üben, Beruhigungsfahrten üben und beobachten) und eine schriftliche Beauftragung: Mitarbeiter 1 darf im Unternehmen Kran xy und yz bedienen.

    4. von denen zu erwarten ist, das sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen

    d.h. auch während des Betriebs den Mitarbeiter beobachten

    Grüße

  • Hi,

    der Kranführer muss tatsächlich "nur" unterwiesen werden (DGUV Vorschrift 52 Kräne Paragraph 29 Absatz 1).

    In den Durchführungsanweisungen der DGUV V52 steht dann, dass Kranführer als unterwiesen gelten, wenn sie an einer Ausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003 teilgenommen haben und dass zur Unterweisung außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis gehört sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden. Des Weiteren benötigt der Kranführer natürlich die Einweisung in den Kran vor Ort im Betrieb (Betriebssicherheitsverordnung lässt grüßen ;).

    Die regelmäßige Unterweisung ist dann anhand der Kräne im Betrieb und den zugehörigen Betriebsanweisungen durchzuführen.

    Erfahrungswert aus der Praxis: Wenn der Unternehmer keine Ausbildung seiner Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003 vorweisen kann gibt es nach dem ersten Unfall mit dem Kran eine Anordnung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers und / oder Gewerbeaufsichtsamtes (zuständige Aufsichtsbehörde in Bayern), in der eine Ausbilung der Kranführer gemäß dem Grundsatz angeordnet wird. Dazu wird natürlich u.a. die Dokumentation der Einweisung neuer Kranführer sowie der regelmäßigen (mindestens jährlichen) Unterweisung aller Kranführer von den aufsichtsführenden Stellen geprüft.

    schöne Grüße

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  • Also ich habe Kranführer nach DGUV Vorschrift 52 ausgebildet und dazu gehört in der Regel ein Theorie und Praxisteil, ( es geht hier um den Satz ....... ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben) erst danach reicht 1 mal jährliche Unterweisung. Eine Befähigung kann man in der Regel nicht mit der Unterweisung nachweisen.

  • Hi,

    nicht nur bei den Kranführern.

    Es wird an mind. (!) zwei Tagen ausgebildet in Theorie und in der Praxis.

    Jeder Teil wird durch eine Prüfung dokumentiert. Der Prüfer legt die Nachweise dafür (z.B. Kopien) ab. Die frische Ausbildung ersetzt die erste allgemeine Unterweisung, die packt man da rein.

    Spezielle Unterweisungen oder Einweisungen auf bestimmte Krantypen kommen extra.

    Also alles ein wenig aufwendiger als nur eine Unterweisung.

    Und Hand aufs Herz,

    der Frischling der durch diese Schule gelaufen ist, ist perfekt im Umgang mit den Geräten?

    Nie. Das kommt dann durch die Praxis.

    Warum das Ganze?

    Der Unternehmer kann so die Ausbildung seiner Leute nachweisen.

    Analog ist dieser Weg für Stapler, Arbeitsbühnen, ...........

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Genau So lief das bei mir, ca 6Std Theorie plus Praxis mit dokumentierten Prüfungen. Es sollte jedem Arbeitgeber auch daran gelegen sein das seine MItarbeiter das sichere Anschlagen von Lasten gut beherschen. Der Sachschaden ist oft nicht zu unterschätzen und dabei rede ich noch nicht mal von Gefahren für Leib und Leben.