LBO: Gefahrstoffcontainer im Außenbereich

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  • Hallo Freunde, Weiß jemand aus der Runde, ob man für einen Gefahrstoffcontainer im Außenbereich eine Baugenehmigung braucht? - Gelagert werden IBC-Container, mit H226 - Gefahrstoff.

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  • Ich habe einfach mal "Gefahrstoffcontainer Baugenehmigung" in die Suchmaschine für Augenoptiker eingegeben und bin auf folgendes gestoßen:


    Ein Container-Dealer sagt auf seiner Webseite folgendes:


    Zitat

    Ob Ferienhaus, Lager oder Werkstatt, für die Aufstellung und Nutzung eines Containers, der nicht nur vorübergehend auf einem Auflieger abgestellt wird, muss (fast) immer eine Genehmigung bei der örtlichen Gemeinde beantragt werden. Ansprechpartner ist in der Regel das zuständige Bauordnungsamt.Der Grund: Container werden zwar nicht gebaut, sondern „nur“ aufgestellt. Im Sinne der Landesbauordnungen der Bundesländer werden sie jedoch nach ihrem Nutzungszweck als Behälter, bauliche Anlage/Gebäude oder fliegende Bau gewertet und sind damit meist genehmigungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob ein Container auf einem eigenen Streifen- oder anderen Fundament steht oder nur auf einer verdichteten und/oder befestigten Fläche, ob er fest im Untergrund verankert ist oder einfach nur „hingestellt“. Der Verwendungszweck entscheidet über die Genehmigungspflicht, nicht die Bauart des Containers.



    Ein PDF aus dem jahre 2017 (Baden-Würtemberg):


    https://rp.baden-wuerttemberg.…28ChemCon-Genehmigung.pdf


    Wo man lesen kann


    Zitat


    1.2


    Diese Entscheidungschließt die baurechtliche Genehmigung für die Gefahrstoffcon-tainer (GC2 und GC3) nach §58Landesbauordnung (LBO) mit ein. Für den Gefahrstoffcontainer GC1 liegt eine baurechtliche Genehmigung nach §58 Landesbauordnung für Baden-Württembergund Erlaubnis nach §9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 22.08.2001 vor


    Nach dem gelesenen lautet die antwort für mich: Ja!
    Trotzdem würde ich aber in der LBO nochmal nachlesen UND beim zuständigen Bauamt schriftlich mit der Bitte um Auskunft anfragen.


    Liebe Grüße
    Micha

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Wobei wir mehrere "Bauwerke" auf dem Gelände stehen haben (große Zelte mit Aluwänden) , Stadt geht ein und aus, schüttelt den Kopf, aber gibt Ruhe (mit ABSTAND größter Steuerzahler im Ort). Jaja, wir kümmern uns drum, aber trotzdem....


    Von daher - nehme ich an - wird es wohl keine größeren Steine geben, wenn Ihr mit der Stadt sonst gut klarkommt.

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  • Unabhängig von der Baugenehmigung würde ich auch einen Blick in die AwSV werfen, die ja Vorgaben zur sicheren Lagerung macht und dann noch abgleichen, ob man sich im Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet befindet. Geht in BW z.B. hier

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,


    also mit der Frage kann man nun wirklich nicht viel Anfangen.

    Baurecht ist Ländersache, welches Bundesland ist es?

    Welche Menge soll denn gelagert werden?

    Es der Platz in einem Wasserschutzgebiet?

    usw......


    Die Frage ist so wie: "Ich will ein Auto was muss ich für eines kaufen?"

  • zzz: Danke. Genau das ist nicht mein Anspruch als Sifa. Ich bin nicht Verbündeter der Stadt oder meines Kunden. Ich handele im gesetzlichen Auftrag. Um seine Leichen im Keller soll sich der Unternehmer inklusive Führungskräfte im Rahmen der unternehmerischen Rechtspflichten und Rechtsfolgen - ich sage nur Ordnungswidrigkeitengesetz - schön selbst kümmern. Im Fall eines Unfalls, wenn es um Haftung geht, im Fall die Staatsanwaltschaft steht vor der Tür oder die Führungskraft vorm Kadi, inklusive die SiFa, dann schüttelt letztmalig der Richter den Kopf. Und wie der dann beurteilt, steht nochmal auf einem andern Blatt.


    Aus nicht weggeräumten Steinen werden schlimmstenfalls Leichen.


    Neeeee, Neeeee!


    Ach ja, das sind die Momente, wo ich mich zurücklehne und mir selbst sage "Ingo, sei froh, dass Du externe SiFa bist". Ich sehe den Satz schon ganz zu Anfang in meiner GBU stehen: "Vor erstmaliger Inbetriebnahme ist unternehmerseitig im Rahmen der Betreiberpflichten nachweislich zu prüfen, ob das Betreiben von Gefahrstofflagern in Außenbereichen seitens des Landes BW genehmigungsbedürftig ist. (Verweis LBO BW-§ , BetrSichV-§ , AwSV-§ , BImSchG-§ ) "


    Ich glaube, das ist der bessere Weg.

  • Uff.... Vielleicht solltest Du Autoverkäufer werden? Schon mal darüber nachgedacht?

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  • zzz: Danke. Genau das ist nicht mein Anspruch als Sifa. I(...)

    Zum Glück ist Baurecht nicht Tätigkeitsfeld der SiFa. Von daher halte ich mich da raus. In Kenntnis einzelner Sachverhalte weise ich darauf hin, aber nur inoffiziell.


    Denk dran: wenn Du Baurecht mit einem SiFa-Hut vorträgst, begibst Du Dich in die Garantenstellung auf einem Feld außerhalb der DGUV V2/des ASiG. Und genau das werde ich pingeligst und jederzeit vermeiden.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Zum Glück ist Baurecht nicht Tätigkeitsfeld der SiFa. Von daher halte ich mich da raus. In Kenntnis einzelner Sachverhalte weise ich darauf hin, aber nur inoffiziell.


    Denk dran: wenn Du Baurecht mit einem SiFa-Hut vorträgst, begibst Du Dich in die Garantenstellung auf einem Feld außerhalb der DGUV V2/des ASiG. Und genau das werde ich pingeligst und jederzeit vermeiden.

    Aber im Rahmen einer GBU darf ich angrenzende Themen nicht verschweigen. Ich mache keine Rechtsberatung, bin kein Anwalt. Ein nicht durch eine Baugenehmigung abgesichertes Arbeits/Betriebsmittel kann durchaus zur Gefährdung des Arbeitnehmers werden. Und dann betrifft es die SiFa wieder.

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