Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

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  • Hallo Kollegen,


    macht es Sinn aus o.g. Verordnung abzuleiten, das allen Beschäftigten/Mitarbeiter eines sozialen Unternehmens Tests angeboten werden müssen? klick

    Wenn ich lese: " in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2" heiß das für mich nur in begründeten Fällen, nur bei direktem Kontakt mit einem positiv getestetem?

    2. Frage

    Ist "asymptomatische Personen" ein Infizierter der nicht die typischen Symptome hat?


    Danke im Voraus für Eure Antworten.


    VG Reinhard

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  • macht es Sinn aus o.g. Verordnung abzuleiten, das allen Beschäftigten/Mitarbeiter eines sozialen Unternehmens Tests angeboten werden müssen?

    Nein

    asymptomatische Personen

    Eine Kontaktperson, die keine Symptome zeigt. Was eine Kontaktperson ist, wird dann in Absatz 2 erklärt:

    "

    (2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:
    1. Personen, die in den letzten zehn Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierten Person hatten,
    2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten zehn Tagen gelebt haben,
    3. Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen),
    4. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z. B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
    5. Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Institutes eine Warnung erhalten haben,
    6. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
    a) die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten zehn Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben, oder
    b) von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden."


    Wobei z.B. bei Nr.1 gemeint ist, dass beide Personen keine MNB getragen haben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Über die Finanzierung von dem zusätzlichen Aufwand hat auch noch keiner gesprochen.


    VG Reinhard

    Die Einrichtungen nach den §§ 23 und 36 InfSchG müssen, sofern sie testen wollen ein Konzept schreiben, welches durch die lokalen Gesundheitsbehörden genehmigt werden muss. Hierbei wird auch der Anteil an Test bzw. der zu übernehmenden Kosten per Bescheid mitgeteilt. Nähreres hierzu in §6 Abs. 3 der Testverordnung.


    Alle weiteren Kosten sind durch die Unternehmen selber zu tragen - ob ein Kostenansatz als Betriebsausgabe des betrieblichen Gesundheitsmanagements zum tragen kommt ist noch nicht geklärt.


    LG

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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