Hallo Fachleute,
für mich nur eine Verständnis, bzw. wenn mein Verständnis nicht korrekt ist dann habe ich gepennt.
1)Einen Gefahrgutbeauftragen für ein Krankenhaus benötige ich doch nach § 2 GbV Abs. 2 nur dann wenn ich diese 50 Tonnen gefährlicher Abfälle überschreite bzw. radioaktive Stoffe entsorgen muss. Oder gibt es da sonst Punkte auf die ich achten muss?
2) Einen Abfallbeauftragen benötige doch auch nur dann wenn ich mehr als mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr habe. Oder?
Dann wäre die Frage, benötige ich das für einen Klinikverbund, also mehr als ein Krankenhaus, für jedes Haus bzw. gilt es für den Verbund. Also muss ich diese Häuser Mengenmässig zusammen zählen oder jedes einzeln.
Danke für euren Input und bleibt gesund.