Gefahrgutversand von verschmutzten Lappen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,

    wir haben leider das Problem, das einer unser Gefahrguttransporte von der Polizei aufgehalten wurde und nun steht eine große Frage im Raum...

    Bisher hatten wir verdreckte Lappen unter der UN-Nummer 3088, Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, N.A.G. versendet, da die UN-Nummer 1856, Lappen Ölhaltig bei uns leider nicht anwendbar ist da unsere Lappen zwar auch mit Öl aber genauso mit Lösungsmittel verdreckt sind.

    Nun also meine 1. Frage


    Kann ich die Lappen weiterhin unter der 3088 Versenden oder eher unter der UN-Nummer 3175

    Dann meine 2. Frage

    Die Polizei legt uns nun ein eine Geldstrafe auferlegt, da auf unserem Beförderungspapier der Begriff "Abfall" gefehlt hat. Die Lappen sind aber kein Abfall, sondern werden zur wiederaufbereitung (also reinigung) zu einer anderen Firma gebracht und dann wider in sauberem Zustand zu uns zurück geschickt.

    Müssen wir diese Lieferungen in Zukunft jetzt mit "Abfall" kennzeichnen oder nicht?

    Ich bedanke mich jetzt schonmal für alle Antworten und wünsche ein angenehmes Wochenende.

  • ANZEIGE
  • Erst einmal dem, was die Polizei schreibt, widersprechen.

    "Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.2.2012 (BGBl. I 212) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrWG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Der Abfall-Begriff des KrWG ist übernommen aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (ABlEU Nr. L 312 v. 22.11.2008, S. 3, Nr. L 127 v. 26.5.2009, S.24). Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung i.S.d. Anlage 2 des KrWG oder einer Beseitigung i.S.d. Anlage 1 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Dabei müssen die Abfälle so beseitigt bzw. verwertet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen."

    Aus https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abfall-28972

    Ansonsten ist die Polizei im Bereich Umweltmanagement nicht besonders hoch geschult.

    Schritt 1 demnach: mit der Gewerbeaufsicht sprechen und diese Fragen klären.

    [EDIT] Ihr habt auch den Entsorgungsnachweis korrekt abgelegt? <- siehe unten, Blödsinn. [/EDIT]

    Einmal editiert, zuletzt von zzz (24. Oktober 2020 um 11:55)

  • Zur ersten frage kann ich nichts sagen, da sind qualifizierte Kollegen hier unterwegs.

    Die zweite Frage solltest Du, bzw. deine GL, einem Juristen stellen.

    Hier meine laienhafte Einschätzung:

    Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert Abfall wie folgt:

    Zitat

    Definition: Was ist "Abfall"?

    Betriebswirtschaftslehre: Bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.

    Recht: Abfälle im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) §3(1) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

    Dort erfolgt der Verweis auf §3 KrWG.

    Ich persönlich sehe Eure Reinigungslappen (ist der Ausdruck eigentlich rassistisch? (SCNR)) nicht als Abfall, da sie zur Reinigung transportiert und Wiederverwendet werden. Das sie (möglicherweise) mit Gefahrstoffen kontaminiert sind, ist dabei nicht Relevant. Jedenfalls meiner Meinung nach.

    Jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit sehe ich einen Reinigungsdienstleister vom Klinikgelände fahren, der Wäsche (Bekleidung und Bettwäsche) abgeholt hat. Die sind auch mit (Bio-)Gefahrstoffen kontaminiert (Blut, Hep-C und ähnliche Sauerreien). Der hat keinerlei Kennzeichnung, nicht einmal das "A"-Schild.

    Das gilt genauso für den Dienstleister, der damals unsere Arbeitskleidung gereinigt hat, als ich noch als Schlosser unterwegs war. Da haftete auch so einiges an...

    Wie gesagt: Rechtssichere Antwort bekommt ihr da nur bei einem (Fach-)Anwalt.

    Liebe Grüße,
    Micha

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Trotzdem würde ich hier zuerst im Landkreis anrufen, weil die die Hoheit über die Abfälle haben. wenn der Landkreis sein OK gibt, kann kein Anwalt mehr daran etwas ändern.

    Also nicht Gewerbeaufsicht, sondern Landkreis! Die, die amtlich für die Abfälle zuständig sind.

  • ANZEIGE
  • Ihr habt auch den Entsorgungsnachweis korrekt abgelegt?

    Wenn es kein Abfall ist, darf es auch keinen Entsorgungsnachweis geben.

    Problem könnte sein, dass der Empfänger möglicherweise einen Übernahmeschein für den Transport ausgestellt hat. Das wird häufig so praktiziert, bei externen Dienstleistern, die auch den Transport übernehmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.