Moin,
kurze Info zu FFP-Masken
Zitat von AAMÜ
FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität11.08.2020Entsprechend § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung des AAMÜ wird der nachfolgende Beschluss veröffentlicht:Ausgehend von der Erkenntnislage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es aktuell keinen Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken mehr.Damit ist eine zentrale Voraussetzung für die Ausnahmemöglichkeiten nach § 9 MedBVSV, nämlich die Mangelsituation, nicht mehr gegeben und Ausnahmegewährungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Bereitstellung auf dem EU-Binnenmarkt nicht mehr statthaft. Mit dem Stichdatum 01.10.2020 wird den Wirtschaftsakteuren eine angemessene Übergangszeit eingeräumt. Beschluss:Die für Ausnahmemöglichkeiten und -entscheidungen nach § 9 Absatz 1 und 2 MedBVSV notwendige Mangelsituation ist ausgehend vom Schreiben des BMAS vom 31.07.2020 nicht mehr anzunehmen. Daher liegen spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die Voraussetzungen für Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 MedBVSV nicht mehr vor
Zitat von Unfallkasse HessenUKH Newsletter
PSA wieder nach EU Verordnung 2016/425
Ausnahmeregelung für FFP Masken entfällt
Die Lieferschwierigkeiten zu Beginn der Pandemie sind behoben, deshalb gilt für filtrierende Halbmasken nun wieder zwingend die Verordnung (EU) 2016/425. Diese tragen eine CE-Kennzeichnung und sind in der Regel nach EN 149 geprüft. Befinden sich noch Masken im Verkehr, die der Ausnahmeregelung §9 Absatz 1, 2 und 3 MedBVSV entsprechen, dürfen diese noch aufgebraucht werden. Das heißt, Arbeitgeber*innen können ihren Beschäftigten bereits erworbene Masken als PSA zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Atemschutz getragen werden muss und diese Masken geeignet sind.
Gruß Frank