Hallo zusammen,
wie die meisten wissen, liegt die Besonderheit bei den technischen Regeln bei deren Vermuttungswirkung. Diese besagt, daß der Arbeitgeber bei Einhaltung der technischen Regeln davon ausgehen kann, daß die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.
So ganz verstehe ich das noch nicht. Deshalb nehme ich einmal das Beispiel Lärm. Hier gibt es die beiden Grenzwerte von 80 und 85 db (A). Wie und mit welchen Maßnahmen diese Grenzwerte eingehalten werden, lässt die TRLV offen und liegt im Handlungsspielraum des Arbeitgebers. Selbstverständlich unter Beachtung der Maßnahmenhierarchie.
Inwiefern kann der Arbeitgeber jetzt andere Lösungen zur Einhaltung der Grenzwerte ergreifen, wenn die TRLV selbst doch gar keine Lösungen vorgibt? Es stehen lediglich die Grenzwerte da, die einzuhalten sind.
Kann mich bitte jemand aufklären?
Viele Grüße und einen schönen Sonntag