Verleihe von Arbeitsmitteln und PSA für die private Nutzung an die eigenen Mitarbeiter - Haftungsübergang?

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  • Nehmen wir einmal den folgenden Fall an: Ein Unternehmen verleiht Arbeitsmittel und/oder PSA an seine Mitarbeiter, die diese dann privat verwenden.

    Wie ist in einem solchem Fall der Haftungsübergang geregelt, wenn z.B. durch eine nicht bestimmungsmässige Verwendung ein Unfall passieren sollte?

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  • Private Nutzung von Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen, da Eigentum des Unternehmens. Außer es wurde seitens des AG als zulässig erklärt. Natürlich wird in der Praxis auch viel Kulanz walten gelassen (den Blaumann von Arbeit zu Hause beim Werkeln anziehen). Du kannst Dir aber sicher sein, im Schadensfall erfolgt der Verweis auf meinen ersten Satz.

    Auf dem Begriff "verleihen" kaue ich eh etwas herum, bei AM so wie ZZZ schreibt. Aber bei PSA, wie soll das bitte gehen. "Hey Chef leist du mir auf 1% Regelung die PSAgA. Ich fälle gelegentlich Bäume in meiner Freizeit!"

  • USI

    Gedankenspiel: ein Verleiher von Kettensägen und PSA (z.B. Obi) verleiht seinem Mitarbeiter das Zeug auf dem normalen Weg, wie für jeden Kunden. Problem? Nein.

    Der Mitarbeiter möchte die Sachen "einfach so" mitnehmen, per Mauschelei mit dem Scheff. Problem? Nein -> bezogen auf die Arbeitssicherheit. Und jetzt fragen wir auch das Finanzamt und das Controlling....

  • Moin,

    bei uns darf PSA generell privat verwendet werden. Uns ist es egal, ob der Kollege mit seinen Sicherheitsschuhen zu Hause Waschbetonplatten verlegt. Ob er sich den Mittelfußknochen auf der Arbeit oder zu Hause bricht, führt in beiden Fällen zu einer Arbeitsunfähigkeit. Also dann lieber die PSA zur privaten Verwendung freigeben. Unsere BG/UK trägt das voll mit und propagiert das sogar in Seminaren zur Auswahl und Umgang mit PSA.

    Gruß Frank

    P.S. Das einzige mal, wo ich mich geweigert habe, war als mein Kollege (Fahrer im Bereich Logistische Dienste und Nebenerwerbslandwirt) ein Schnittschutzhose haben wollte. :D

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • "nicht bestimmungsgemäßer Umgang" ist nicht versichert. Dumm gelaufen

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Gedankenspiel: ein Verleiher von Kettensägen und PSA (z.B. Obi) verleiht seinem Mitarbeiter das Zeug auf dem normalen Weg, wie für jeden Kunden. Problem? Nein.

    Dann ist der MA in diesem Moment ein Kunde und das Thema Haftung mir Wurst, sofern der Unfall nicht auf einen grundlegenden Defekt des Arbeitsmittels zurückzuführen ist. Schneidet der MA sich zu Hause den Finger mit der Kettensäge ab, dann ist das ein Privatunfall.

  • Genau. Und wenn der Mitarbeiter die Sachen per Mauschelei mitnimmt, ist es ebenso privat. Die kaufmännische Frage (geldwerter Vorteil, Steuern) bleibt nach wie vor offen. Das Vertragsverhältnis wäre dennoch "Kunde", also BGB.

    Inwiefern der Verleiher (Arbeitgeber) für Schäden durch ein defektes Werkzeug beim Kunden (Arbeitnehmer, der das Zeug mitgenommen hat) haftet, ist ebenfalls nur z.B. BGB, ProdHaftG und StGB, aber kein Arbeitsrecht, da die Tätigkeit nicht betriebsdienlich war. Ebenso sieht es aus, wenn der MA für sich selbst privat etwas bastelt in der Firma (disziplinarische Folgen außen vor).

    Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter sagt: "Scheff, ich kann da was zu Hause zurechtsägen, damit die Brandschutztür nicht immer von allein zufällt" - und der Scheff sagt "Ja, mach das, ich wollte sowieso irgendwann T90-Keile bestellen", DANN haben wir Arbeitsrecht!

  • ...Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter sagt: "Scheff, ich kann da was zu Hause zurechtsägen, damit die Brandschutztür nicht immer von allein zufällt" - und der Scheff sagt "Ja, mach das, ich wollte sowieso irgendwann T90-Keile bestellen", DANN haben wir Arbeitsrecht!

    ...Hilfsmittel zum Feststellen von Brandschutztüren, da gibt es Kopfnüsse für beide ^^

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  • ...im übrigen braucht der Mitarbeiter dafür gar kein ausgeliehenes Gerät. Auch wenn er seine eigenen Schrottwerkzeuge nutzt, ist er versichert, weil er betriebsdienlich handelt. Prüfung, Unterweisung, Pipapo - alles im Boot.

    Besser ist, der Scheff leugnet den Auftrag, sonst hat er ein Problem. In Deutschland ist so ein Vorgang nach meiner Ansicht nicht denkbar.

    Zurück zum Verleihen: nach wie vor kein Arbeitssicherheitsproblem. Die Eigentumsverhältnisse eines Werkzeugs begründen keine Bedingungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.