Sanitärraum nicht ASR gerecht

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  • Hallo,


    ich habe meine zweite Frage an das Forum und hoffe das mir wieder so gut geholfen wird.


    Wir haben folgendes Problem: ein ehemaliges Badezimmer soll so umgebaut werden das zwei getrennte Toiletten darin unterkommen. Die eine Toilette soll von den Mitarbeiter*innen benutzt werden, die andere soll von Klient*innen genutzt werden. Die Momentane Situation mit einer Toilette ist aus Hygienischen Gründen nicht weiter so umsetzbar. Die Toilette ist Momentan nicht wirklich Behinderten gerecht, aber sie ist groß genug das man sich darin gut bewegen kann, auch wenn die Person Einschränkungen hat.


    Ganz wichtig, auch nach dem Umbau ist es nicht vorgesehen das beide Toiletten gleichzeitig genutzt werden. Immer nur einer hat Zugang – Klient*in oder Mitarbeiter*in


    Aufgrund der Größe des Raumes – ca. 1,5 m x 2,2 m - ist es nicht möglich die in der

    ASR A4.1 Sanitärräume vorgegebenen mindest Abstände einzuhalten. So kommen wir z.B. auf 160 mm statt 200 mm neben der Toilette und 600/700 mm anstatt 600/800 mm vor der Toilette.
    Egal welchen Grundriss wir durchspielen, es passt nicht. Auch schwingt mal eine Tür in den Bereich einer anderen Tür.


    Ich hänge jetzt so ein bisschen bei der Entscheidungsfindung? Welchen Kompromiss kann ich eingehen und wie und wo begründe/verschriftliche ich diesen?


    Reicht es, wenn ich in der Gefährdungsbeurteilung die Infektionsgefahr als gefährlicher betrachte wie die Gefahr durch zu kleine Bewegungsflächen (psychische Gefährdung/nicht behinderten gerecht)?


    Ich freue mich wenn mir wer weiterhelfen kann.


    Beste Grüße


    Thomas

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  • also von meiner Seite her: wenn es nicht die Vorgaben erfüllt, dann geht es nicht. Da gibt es auch kein Herumdeuteln in einer GBU. Die ist nicht dafür da Abweichungen zu verkaufen.


    By the Way: ich kann mir basierend auf deiner Beschreibung nicht wirklich ein Bild machen, wie das geplante aussehen soll

  • Wir sind hier nicht auf einem türkischen Basar.

    Du schreibst Deine Gefährdungsbeurteilung und führst die Abweichungen auf.

    Die erste muss gleich die Abweichung von der ASV / ASR sein. Als korrigierende Maßnahme musst Du dir die Örtlichkeiten ansehen und einen

    Ausweichraum für den Umbau suchen. Wie dann damit umgegangen wird, muss Dir erst einmal egal sein. Das ist Sache des AG. Dann kannst du alle anderen Gefährdungen aufführen. Aber die Abweichung von gesetzlichen Anforderungen

    toppt aus m. S. erst einmal alles. Rollstuhlgerecht ist das Ganze auf gar keinen Fall. Dafür sind die Maße / Abstände zu klein.


    Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, dass die Benutzer hinterher und vorher ordentlich desinfizieren. Das wäre ein Kompromis.

    Bei uns würde mir die Schwerbehindertenvertretung und die Schwerbehinderten Verantwortlichen aufs Dach steigen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hallo B.T.Z.N.,


    in der ASR werden unter 5.3 doch auch Möglichkeiten genannt:

    Zitat

    In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach außen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung der Tiefe der Bewegungsfläche (600mm) um 50mm zulässig. In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach innen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung des Abstandes Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Toilettentür um 100mm zulässig

    Ansonsten gilt für die ASR:

    Zitat

    Von diesen Regeln darf nur abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz - hierzu zählen auch die Anforderungen an Toiletten - auf andere Weise gewährleistet.


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Alle,


    erst mal Danke für die schnellen und guten Antworten.


    Ich habe gerade mit dem Betriebsarzt gesprochen. Der ist auch der Meinung das ein Umbau gemacht werden kann der nicht der ASR entspricht, wenn die vorherige Situation (Ansteckung, psych. Belastung wegen Ekel, Reinigung, etc.) schlechter ist wie die Situation nach dem Umbau (psych. Belastung, umsetzen von Mitarbeitern mit Behinderung innerhalb der Firma, etc.). Es ist auch so das alle Mitarbeiter*innen den Umbau gut finden. (Was natürlich nicht als Grundlage für den verstoß gegen Verordnungen reicht).


    Gut war, das der Betriebsarzt auch die Lösung mit einer mobilen Toilette vorschlug, wozu ich schon vor 3 Jahren geraten habe.


    Ich schaue jetzt erst mal selber wie es weiter geht von Seiten der Geschäftsleitung/Betriebsrat/und allen anderen beteiligten.



    Noch mal Danke für den guten Austausch hier



    Beste Grüße


    Thomas

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