Prüffristen für Auffangwannen

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  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage.


    In welchem Zeitintervall sind Ölauffangwannen zu prüfen, bzw. wo finde ich dazu eine Infromation?


    Im WHG bin ich so nicht fündig geworden, oder habe es überlesen....


    Vielen Dank für Rückmeldungen..


    VG


    Hilko

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  • Hallo Hilko,


    leider gibt es keine eindeutige Antwort auf Deine Frage, da es von ein paar Faktoren anhängig ist (z.B. Art der Anlage, Aufstellungsort)

    Die Quelle hat falcon ja bereits genannt.


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Dem kann ich nicht ganz zustimmen.

    Zumindest gilt der §46 "Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers". Ist zwar abhängig von der Gefährdungsstufe aber da der Kollege nach Auffangwannen fragt, fällt es wohl darunter.

    Grüße aus dem Bergischen Land


    Michael

  • na dann muss der Kollege wohl eine Gefährdungsbeurteilung machen und die Fristen selbst festlegen, wenn keine genauen Jahre / Monate festgelegt sind

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Wir hatten mit "jährlich" begonnen - und aus Bequemlichkeit beibehalten.


    "Jährlich" und ohne auf der Baustelle zu sein, sollte einem nicht um die Ohren fliegen. Seltener geht auch, je nachdem, wie viele Schäden Ihr findet. Es ist ja nicht so, dass sich die Wanne zersetzt. Vielmehr fahren Stapler dagegen und Ähnliches.


    Auf Feuchte von unten achten (auch Kondenswasser).

  • Vielleicht ist es ja eine Kunststoffwanne?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Dem kann ich nicht ganz zustimmen.

    Zumindest gilt der §46 "Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers". Ist zwar abhängig von der Gefährdungsstufe aber da der Kollege nach Auffangwannen fragt, fällt es wohl darunter.

    Inwiefern meine Aussage dem entgegenspricht, kann ich nicht nachvollziehen :/

    Wie kannst Du aus §46 ohne weitere Angaben etwas zu den Prüffristen ableiten? ;)

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Kollegen,


    es gibt das noch die StaWaR klick. Wir haben StaWa's für Felgenreiniger und Co.


    VG Reinhard


    Zitat:

    4.3 Prüfungen
    (1) Der Betreiber hat regelmäßig, mindestens wöchentlich, durch eine Sichtprüfung festzustellen, ob
    Flüssigkeit aus den Behältern ausgelaufen ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend schadlos zu
    beseitigen.
    (2) Der Zustand der Auffangwanne und ggf. des Gitterrostes ist – auch an der Unterseite der Wanne –
    alle zwei Jahre, bei Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 alle 6 Monate durch
    Inaugenscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen
    Wasserbehörde vorzulegen.

    Einmal editiert, zuletzt von reinhard.bock ()

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  • Wie kannst Du aus §46 ohne weitere Angaben etwas zu den Prüffristen ableiten? ;)

    Gruß

    Stephan

    Na durch den freundlichen Hinweis auf regelmäßig. (regelmäßig=Regelung, die bes. durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) (Ich liebe solch juristische Formulierungen :evil:)

    Diese Definition hat man mir in einem ähnlichen Fall mal böse um die Ohren gehauen. Also das Regelmäßig selber festlegen und für den Ernstfall dokumentieren, warum das Regelmäßig so festgelegt wurde.

    Und somit ist Regelmäßig eindeutig-zweideutig.


    Grüße aus dem Bergischen Land


    Michael

  • Die für Kunststoffwannen nicht gilt.... Von daher....

    Für Kunststoffwannen gibt es die Medienlisten 40 vom DIBt. Diese enthalten keine Prüfzyklen, aber viele andere sinnvolle Hinweise, die man mit den Herstellerangaben abgleichen sollte und eine Mindestanforderung: "wiederkehrende Prüfungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/

    allgemeiner Bauartgenehmigung, mindestens jedoch alle 5 Jahre".

    Den Medienlisten sind auch einige maximale Einsatzzeiten zu entnehmen für Wannen aus Kunststoff.


    Einige Auffangwannen besitzen auch Staplerlaschen hier unbedingt die Herstellervorgaben beachten, denn fast alle Auffangwannen aus Kunststoff dürfen über die Staplerlaschen nur im unbeladenen Zustand bewegt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Na durch den freundlichen Hinweis auf regelmäßig. (regelmäßig=Regelung, die bes. durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) (Ich liebe solch juristische Formulierungen :evil:)

    Diese Definition hat man mir in einem ähnlichen Fall mal böse um die Ohren gehauen. Also das Regelmäßig selber festlegen und für den Ernstfall dokumentieren, warum das Regelmäßig so festgelegt wurde.

    Und somit ist Regelmäßig eindeutig-zweideutig.


    sieh mal und Poste #5

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Nur mal so als Idee.

    Wenn ich keine explizite Regel finde die eine Prüffrist vorgibt, orientiere ich mich an der BetrSichV, die vorgibt Arbeitsmittel mindestens jährlich zu prüfen. Da bin ich dann eigentlich auf der sicheren Seite...

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Scheinbar habe ich mich missverständlich ausgedrückt :/

    In der von falcon bereits in Post #2 genannten AwSV sind Prüffristen genannt. Ob und welche dieser Fristen gelten, lässt sich mit der alleinigen Angabe "Ölauffangwanne" ohne ergänzende Angaben nicht bestimmen.

    Die von Reinhard genannte StawaR gilt ausschließlich für Auffangwannen aus Stahl mit einem Volumen von max. 1000 Litern, ob das hier zutrifft? Keine Ahnung...

    To say it in a nutshell: Es fehlen Angaben vom Threadersteller um eine verlässliche Aussage zu den Prüffristen zu nennen ;)

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Friede Kollegen!

    Auch wenn ich einen Post anders einschätze liegt es mir fern, die Kompetenz anderer Kollegen in Frage stellen.

    Aber da bewahrheitet sich wieder - je präziser die Fragestellung, desto präziser die Antwort.

    Grüße aus dem Bergischen Land


    Michael

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  • Hier noch einige Recherche-Ergebnisse von mir:


    Link: https://www.lagertechnik-profi…ruefung-von-auffangwannen

    (Soll keine Werbung sein, keine Ahnung was der Webseitenbetreiber macht, mir hat dieser Beitrag jedenfalls viel geholfen)


    Rechtsgrundlagen:


    o WHG §62 und

    o StaWaR für Stahlwannen

    o Die „Bescheid Nr.“ der DIBt für „Auffangvorrichtungen aus Thermoplast“


    Kriterien Prüfer:

    o Festlegung durch Führungskraft

    o Technische Ausbildung oder

    o entsprechende, technische Erfahrung, oder

    o einschlägige Unterweisung und fachliche Begleitung durch technisch erfahrenen Mitarbeiter


    Prüfintervall:

    • Mit Protokoll alle zwei Jahre

    • ohne Protokoll wöchentliche Sichtprüfung


    Mein Entwurf (ist für Stahlwannen entworfen, haben wir aber auch für Kunststoff verwendet)


    pasted-from-clipboard.png


    Bearbeitbare Word-Version auf PN-Anfrage.