Welche Arbeitsmittel für gewerblichen Gebrauch

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  • Hallo in die Runde,

    ich habe jetzt schon öfters gehört, dass Arbeitsmittel die gewerblich genutzt werden sollen vom Hersteller für den gewerblichen Gebrauch vorgesehen sein müssen, ansonsten dürfen diese nicht in der Arbeitswelt bzw. gewerblich eingesetzt werden.

    Leider konnte mir noch niemand die gesetzliche Grundlage dazu nennen. Evtl. kann mir ja hier im Forum jemand helfen.

    Warum soll von einem Akkuschrauber der nicht für den gewerblichen Einsatz gedacht ist eine Gefahr für den Mitarbeiter entstehen?

    Dass die Lebensdauer nicht so hoch ist, ist klar aber das ist doch kein Sicherheitsproblem.

    Viele Grüße

    Tim Taylor

    Mehr Power

    Tim Taylor

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  • Eine der Regelungen wäre z.B. BetrSichV, §7 Abs.1, Nr. 2 "(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

    2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,"

    Überschrift zu §8 lautet: "§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen"

    §9 ist zu entnehmen: "§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

    (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden

    Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend

    geschützt sind. Insbesondere müssen

    1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und, falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions- und Lageänderungen stabilisiert werden,

    2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen versehen sein,

    3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren und äußeren Kräften standhalten,

    4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände vorhanden sein,..."

    Einige dieser Vorgaben sind bei Geräten für den Privatanwender nicht erforderlich.

    So gibt es z.B. Winkelschleifer ohne Wiederanlaufschutz und auch bei Leitern wird z.B. Verwendung im Privathaushalt und gewerblich unterschieden. Bei Deinem Akkuschrauber könnte die Einschaltdauer der limitierende Faktor sein, der bei Privatgeräten in der Regel kürzer ist. Überschreitung selbiger könnte in einer Überhitzung des Akkus resultieren und dieser geht dann in Flammen auf.

    Strikt verboten ist die Verwendung von Geräten, die für den Privathaushalt gedacht sind somit nicht, aber Du musst über die Gefährdungsbeurteilung abklären, ob der beabsichtigte Verwendungszweck mit dem Gerät sicher möglich ist. Da dazu aber oft einige Informationen fehlen, wird diese Bewertung schwierig bis unmöglich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Schritt 1: BetrSichV §5 Abs. 1 lesen.

    Schritt 2: Handbuch/Bedienungsanleitung/Betriebsanteilung des geplanten Arbeitsmittels lesen.

    Oft steht beim Gerät entweder, dass es nur für Privatgebrauch ist, oder nichts. Bei für gewerblichen Einsatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ist in der Dokumentation beschrieben, für welche Art Einsatz das Gerät gedacht ist, damit Du abgleichen kannst, ob der Einsatzbereich für die Aufgabe kompatibel ist. An privat genutzten Geräten fehlen zudem oft Sicherheitseinrichtungen (an meinem Kompostsieb fehlt z.B. ein Not-Aus), ihre CE Konformitätserklärung ist häufiger Fake als bei professionellen Geräten, und die elektrische Ausstattung ist oft abenteuerlich (billige China-Ware u.Ä)

    Schritt 3: GBU nach §3 BetrsichV VOR Beschaffung des Arbeitsmittels! Und nun springt der Fisch und Wasser - kannst Du als SiFa den Einsatz des Arbeitsmittels gerechtfertigt empfehlen/als Verantwortlicher den bestimmungsgemäßen Einsatz des Arbeitsmittels nachweisen?

    Wenn ja, dann los.

  • Hallo,

    AxelS hart die Betriebssicherheitsverordnung schon zitiert.

    Da ergibt sich dann schon mal ein Verbot der gewerblichen Verwendung durch den Hersteller - siehe Anhang.

    Deshalb immer einen Blick in die Betriebs-/Bedienungsanleitung und die Maschinendokumentation werfen.

    Gruß, Niko.

  • s. z. B. Küchengeräte

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • s. z. B. Küchengeräte

    Ja, vor allem wenn da irgendetwas von Kurzzeitbetrieb steht, ist das Gerät meiner Meinung nach "nicht ohne weiteres" für den professionellen Einsatz geeignet, ausser es wird wirklich nur alle Nase lang mal kurz gebraucht. - Die Hinweise darauf werden i. d. R. auch gut versteckt.

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  • Hallo Zusammen,

    und erst einmal vielen Dank für Eure Hilfe. Echt klasse von Euch.

    Jetzt kann ich dass schon viel besser zuordnen. Ich habe bisher unter bestimmungsgemäßem Gebrauch verstanden, dass z.B. ein Werkzeug wie ein Winkelschleifer nicht zum Sägen sondern nur zum Trennen und Schleifen verwendet wird oder ein Werkzeug nicht in nasser Umgebung eingesetzt wird obwohl es nur IP20 hat. Das mit der Einschaltdauer und Temperatur sowie Anlaufschutz macht Sinn. Ich hatte wohl auch noch einen Denkfehler, da ich davon ausging, dass auch für Privatanwendungen die Geräte/Werkzeuge ja sicher sein müssen. Und das mir einer Gefährdungsbeurteilung und entsprechendem Ergebnis auch ein Aldi Akkuschrauber gewerblich genutzt werden kann, wenn dieser z.B. nur sporadisch und kurzzeitig (keine Überhitzungsgefahr) eingesetzt wird bzw. werden darf klingt auch plausibel.

    :doppelthumbsup:Vielen Dank Ihr habt mir sehr geholfen:doppelthumbsup:

    Tim Taylor

    Mehr Power

    Tim Taylor

    Einmal editiert, zuletzt von Tim Taylor (22. September 2020 um 17:05)