Wer unterschreibt GBUs und BSOs im Hotel

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  • Guten Tag,


    Meine Frage passt evtl. auch in andere Themengebiete rein, da es sich jedoch um Brandschutzthemen handelt, platziere ich meine Frage hier.


    Ich habe eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz und Brandschutzordnung Teil B für ein Hotel erstellt. Das Hotel gehört einer Eigentümergruppe, die es verpachtet haben und wird von einem Direktor geleitet. Mit dem Direktor bespreche ich alle Schritte und Auswertungen.


    Nun meine Fragen: Wer sollte die GBU, BSOs und alles weitere unterschreiben? Wer ist in diesem Sinne der Arbeitgeber / Betreiber? Der Pächter oder die Eigentümergruppe (die fast nie vor Ort sind)?


    Danke für eure Meinungen


    René

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  • rklobi

    Hat den Titel des Themas von „Wer unterschreibt?“ zu „Wer unterschreibt GBUs und BSOs im Hotel“ geändert.
  • ...als Unternehmer wird hier, wie Geschäftsführungen in anders gearteten Unternehmen auch, der Direktor den Hut auf haben...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,


    im Regelfall der Pächter. Pauschal kann man

    das aber nicht sagen.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich danke euch für die Rückmeldungen. Höchstwahrscheinlich wird nun der Pächter unterschreiben. Für die, die es interessiert, habe ich folgend einen Auszug von komnet.nrw.de eingefügt.



    Ich wünsche euch einen schönen Tag


    René




    Betreiberpflichten

    Wer Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist, wird in der LASI-Leitlinie LV 35 Nr. B 12.1 zur Betriebssicherheitsverordnung erläutert:

    "Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).

    Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein.

    Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet."


    Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- zählen überwachungsbedürftige Anlagen zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV wird festgelegt, dass Arbeitsmittel dürfen erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber


    1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

    2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

    3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.


    Unternehmerpflichten

    Unter Unternehmerpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, die der Arbeitgeber durch die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen hat. Dies können u. a. die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung der Mitarbeiter, Bereitstellung geeigneter PSA (persönliche Schutzausrüstung) oder auch Schaffung einer geeigneten Organisation sein. Diese Pflichten können bis zu einem gewissen Umfang auf Beschäftigte des Unternehmens übertragen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG-, § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und § 13 DGUV Vorschrift 1.

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  • Rene,


    Dein Zitat bezieht sich auf die juristische Person. Damit hast Du noch keinen, der physisch unterschreibt...


    Du solltest noch einmal prüfen, wer denn im Rahmen der von dir genannten Organisationspflicht nun am Ende den Hut auf hat. In meinen Augen ist dies noch immer der Direktor, da er i.d.R. in genau dieser Organisation als Verantwortlicher benannt ist - es mag aber auch anders sein. (Nur wäre ich mit solchen "beschnittenen" Verantwortlichkeiten kein Direktor. Ach so - bin ich ja sowieso nich... ;)


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Nur so am Rande: GFBen im Bereich Arbeitssicherheit bedürfen keiner Unterschrift.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo hier stimme ich der Michael zu. Oft ist es so, dass es ein Hoteldirektor für den laufenden - Tagesgeschäft - Betrieb gibt, er handelt oft im Auftrage der Zentrale und hat nur eingeschränkte Entscheidungsbefugnis. Ein Hoteldirektor oder wie auch bei Hotelgesellschaften genannt "Gastgeber" ist im Regelfall der Repräsentant vor Ort. Die Betreibergesellschaft - Pächter- hält die Fäden in der Hand. Hier ist die GF des Betreibers - Pächter - gefordert.


    Mit freundlichem Gruß


    Kai

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  • Die Frage stellt sich nur, wenn Pflichten nicht delegiert sind, wobei man nichts überschreiben muss, aber die GBU nachgewiesen sein muss.


    Finde eine Lösung ohne Pflichtendelegierung im Organigramm des Gebildes, wenn der Arbeitsschutz niemandem zugeordnet ist.


    Zur Vereinfachung des Auffindens des Verantwortlichen: wer eine WEISUNG gibt, ist für alle Folgen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich. DER Kriegt die GBU - in dem genau das registriert ist, was der Weisende entscheidet: schickt er den Mitarbeiter in die Gefährdung, oder nicht. Dabei ist egal, wem die Gefährdung gehört, und ob Du diese Gefährdung beeinflussen kannst (z.B. eine Absturzkante). Findest Du keine Schutzmaßnahme bei der Weisung, die Arbeit z.B. an der Absturzkante zu verrichten, ist die Anweisung dieser Arbeit gesetzwidrig oder gar strafbar.


    Also: je nach Weisungsbefugnis haftet der Weisende für seine Weisung. Der unterschreibt seine Gefährdungsbeurteilung, oder auch nicht - unabhängig von der Überschrift muss er eine GBU vorlegen können (und die Unterweisungen, Pflichtprüfungen, Wirksamkeitsprüfungen, Vorsorgen usw.)