Kranabstände darunterliegende Maschinen Ausnahmegenehmigung

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  • Hallo zusammen,


    wer kann mir hier weiterhelfen.


    Möchte keine schlafende Hunde bei der BG wecken, darum die frage an die Community.


    Nach Vorschrift ist ein Mindestabstand von 0,5m maßgeblich.


    Zitat:

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material eingehalten wird.

    (2) Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, daß ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten wird.

    (3) Der Kranführer hat Lasten so abzusetzen, daß zwischen ihnen und den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.

    (4) Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, daß zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.


    Nun bin ich als Sifa bei der Planung eines Projektes mit involviert. Was auch Super ist, das ich mit eingebunden werde und nicht hinterher die Probleme klären muss.


    Leider gibt es ein Problem bei der Einhaltung der Mindestabstand vom Kran zur darunter liegenden Maschinen in der Produktionshalle. (flurgesteuerten Zweiträgerbrückenkran)


    Fakt ist, der Mindestabstand kann nicht eingehalten werden. Laut der Planer ist der Abstand nur noch 0,1 - 0,2m, da die Maschinen diese Höhe benötigen.


    Ich habe mal was mitbekommen, das es eine Ausnahmegenehmigung seitens BG gibt wenn die Maße unterschritten werden. Die aber im Nachgang ausgesprochen wurde.


    In meinem Fall liegt das Problem schon in der Planungsphase.


    Gibt es eine Möglichkeit durch technische sowie organisatorische Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, in der ich wie z.B. Kranwächter etc. installiert werden kann. Und diese auch schriftlich Bestätigt wird ect.


    Hat damit schon jemand Erfahrung?


    Ich möchte die MA die auf der Maschine bezüglich Wartung/Instandhaltung irgendwann mal sind nicht in Gefahr bringen und alle Maßnahmen im vornherein ergreifen, das es dazu nicht kommt.

    Desweiteren ist gerade Dreh- und Angelpunkt bei mir ob das Millionenprojekt so realisiert werden kann oder nicht.


    Steh gerade ziemlich unter Druck von oben.


    Wer kann mir helfen.


    Danke.

    Mit freundlichem Gruß,


    M.S.

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  • Hallo manuelschaeffer,


    wo wurde diese Ausnahmegenehmigung denn erteilt? ?( Und wirklich von der BG?

    Man müsste in Deinem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Eine der daraus resultierenden Maßnahmen könnte z.B. eine technische Zugangsbeschränkung für die engen Bereiche sein (Schutzgitter), gepaart mit einer elektronischen Abschaltung der Kranbewegung beim Öffnen des Gitters.

    Möglich ist eine Menge. Leider ist das aus der Ferne schlecht zu bewerten ohne die Begebenheiten zu kennen.


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Stephan,


    vielen Dank für deine Rückmeldung.


    Ja die Genehmigung wurde von der BG erteilt, mit natürlich einer Reihe von Auflagen.


    Ich würde hier auch eine GBU durchführen. Resultat wird sein, das Gefährdungen da sind, welche ich aber mit wie du auch beschreibst technischen Zugangsbeschränkung gepaart mit weiteren Schutzvorrichtungen als Maßnahme definieren würde.


    Wenn ich das so mache, benötige ich überhaupt die BG dazu?

    Die Frage war nur weil der Fall mal in der Vergangenheit war mit der Ausnahmegenehmigung einer einer Bestandsanlage.


    Hier ist es in der Planphase.


    Also um meine Gedanken nochmals kurz zusammenzufassen zu können:


    Wenn ich nun die GBU mache u. diverse Sicherheitstechnische als Maßnahmen gepaart mit ggf. weiteren Maßnahmen erstelle, kann ich dann die Mindesthöhe unterschreiten oder ist dann das nur generell möglich wenn ich die BG ins Boot hole und eine Bestätigung dafür bekomme?


    Wie bereits erwähnt, ich möchte keine Schlafende Kunde wecken.


    Gruß,


    Manuel.

    Mit freundlichem Gruß,


    M.S.

  • Die BG genehmigt erst einmal gar nichts - sie kann höchstens einverstanden sein mit EURER Bewertung und den Maßnahmen - oder nicht.


    Die BG kann Auflagen erteilen, und ihre Erfüllung überprüfen. Das kann man vielleicht als "Genehmigung" missverstehen.


    Von daher würde ich mich bauco -s Ausführungen anschließen.


    Ausrichtung: Ihr müsst das SCHUTZZIEL, das mit den 0,5m zu erreichen ist, erkennen, und "einfach" nur auf anderer Weise erreichen, z.B. organisatorisch (Zugangsbeschränkung während der Kranbedienung, Warnlampe, Warnton) oder technisch (Bereiche, die vom Kran betroffen sind, einhausen). Ein gutes Tool ist die Arbeitsfreigabe im Kranbereich, oder LOTO (Kran außer Gefecht setzen, wenn Menschen im Gefahrenbereich) usw.... oder oder oder.... Die Maßnahme muss überprüfbar, überprüft und die Überprüfung nach in der GBU festgelegtem Intervall dokumentiert werden.


    Alles geht - man muss nur gute Schutzmaßnahmen finden, die das gleiche Schutzziel erreichen wie die 0,5m-Regelung.


    Wenn Ihr davon immer noch nicht schlafen könnt, DANN ruf die BG an, und zeige denen Eure Maßnahme. Entweder fliegt sie Euch um die Ohren, oder sie wird als Paradebeispiel guter GBU im nächsten BG-Heftchen präsentiert.

  • Hallo Manuel,


    da die Angaben in einer Vorschrift stehen, sind sie rechtsverbindlich. Ein Abweichen von den dort genannten Sicherheitsabständen wäre nur mit Einwilligung der zuständigen BG möglich. Ich würde auf die von Dir genannte Genehmigung hinweisen. Und das alles VOR der Bauausführung ;) Erfahrungsgemäß hast Du es leichter, wenn Du auch noch das Amt für Arbeitsschutz mit ins Boot holst (wenn da jemand sitzt, der praktische Erfahrung hat)


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • bauco


    1. "Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht

    erforderlich."


    Bedeutet: Arbeitsbereich und/oder Verkehrsbereich organisatorisch anders lösen



    2.

    "(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäudeo der Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben."


    Bedeutet: Geländer geht auch. Mindestens zwei Zwischenstäbe kann also auch ein Schutzgitter sein - das sind mehr als 2 Zwischenstäbe.



    Die 0,5 m sind NICHT in Stein gemeißelt!

  • zzz

    zu 1. Achtung: "Nach den Seiten hin" bedeutet nicht oben und unten!

    zu 2. Dort geht es um Geländer und deren seitlichen Abstand

    Zitat von DGUV Vorschrift 53

    § 11. (1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich.

    M.S@Bavaria

    Die 0,5 m Abstand nach unten lassen sich trotzdem, wie bereits von zzz und mir erläutert mittels GB und daraus resultierender Maßnahmen gegebenfalls umgehen. Mit Einverständnis der BG! An dem Wort Genehmigung störe ich mich immer noch. Aber das liegt vermutlich am Alter ;)


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Die 0,5 m Abstand nach unten lassen sich trotzdem, wie bereits von zzz und mir erläutert mittels GB und daraus resultierender Maßnahmen gegebenfalls umgehen. Mit Einverständnis der BG

    technischen Zugangsbeschränkung gepaart mit weiteren Schutzvorrichtungen als Maßnahme

    Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber die Möglichkeit, über die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge Abweichungen selbst zu bewerten. Das Schutzziel gilt als erreicht, wenn die festgelegte und überprüfte Maßnahme mindestens die gleiche Sicherheit (Stand der Technik) gewährleistet, wie dies von den Vorschriften, Gesetzen usw. festgelegt wurde. In Deinem Fall wie beschrieben.

    schlafende Hunde bei der BG

    :71: Die Kollegen lesen hier mit ;). Spaß beiseite.


    Ich habe schon mehrmals in Zusammenarbeit mit den TAB der BG solche Lösungen durchgeführt.


    Es gibt sogar Seminare zu Deinem Thema


    https://www.hdt.de/gefaehrdung…-der-uvv-krane-h020044309


    " Mit Abschluss des Seminars besitzen die Teilnehmenden die Fachkenntnisse um spezielle Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge gemäß BetrSichV, bei Abweichungen von Bestimmungen der DGUV V52 zu erstellen "

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Jedenfalls ist es nicht dramatisch, wenn andere Schutzmaßnahmen als die 0,5 m gefunden werden. Wichtig ist, dass keiner vom Kran oder von den Ladungen getroffen wird.

    Moin,


    genau.


    Wie kann man das erreichen?

    Z.B. durch eine Verknüpfung von Mitarbeiter und Kran. Will heißen, der Instandsetzer, der auf der Maschine rumkrabbelt bekommt die Kransteuerung, kann sie temporär außer Funktion setzen oder hat ein Vorhängeschloss, das den Kranhauptschalter blockiert.


    Wie schon gesagt, aus der Ferne .............


    Ich würde jedoch alle wenns und abers in die GB packen, daraus erfolgen dann die Maßnahmen.


    Ziel für euch soll es doch sein nicht irgendwelche Arbeitsplätze zu blockieren, sondern ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen.

    Eine Ausnahmegenehmigung ist kein Freifahrtschein. Der Betreiber ist immer in der Pflicht sichere Arbeitsmittel zu stellen. Der Kran und sein Umgang sind das.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Möchte keine schlafende Hunde bei der BG wecken, darum die frage an die Community.

    Moin Manuel,


    sorry falscher Ansatz. Gerade bei solchen diffizilen Fragestellungen, würde ich von Anfang an die BG ins Boot holen. Versetz Dich mal gedanklich auf die Seite der BG.


    a) Du wirst bereits in der Planungsphase mit der Fragestellung konfrontiert und kannst mit Rat und Tat zur Findung einer Lösung beitragen.

    b) Du stellst bei einer Begehung fest, dass die Abstände nicht ausreichend sind und die ergriffenen Maßnahmen auch nicht.

    c) Du bekommst einen Anruf eines Beschäftigten, der um seine Gesundheit fürchtet, weil die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und die Maßnahmen nicht ausreichend sind.

    d) Du bekommst einen Anruf, weil es einen schweren Arbeitsunfall gegeben und stellst bei Deinem Eintreffen im Betrieb fest, dass der RTW und die Kripo die letzten beiden freien Parkplätze ergattert haben.


    In welchem Fall würdest Du wohl wie reagieren? :/

    Nur mal so zum Nachdenken.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Manuel,


    wir hatten das gleiche Problem. Im Lagerbereich konnte der Sicherheitsabstand von 0,5 m zu Lagerregalen nicht eingehalten werden.


    Die BG war hier mit der Einhaltung dieses Abstandes sehr nachdrücklich. Soll heißen: es wurden keine anderen Maßnahmen zugelassen.


    Ergebnis: Der Kran wurde mit mechanischen Anschlägen und Abschaltvorrichtungen so eingeschränkt, dass ein überfahren dieses Lagerbereichs nicht mehr möglich ist.


    Der Sicherheitsabstand ist in der DGUV-Vorschrift für Krane definiert. Demnach: in Stein gemeißelt.

    Problem ist, dass diese Vorschrift schon relativ alt ist. Wann sie überarbeitet wird, steht in den Sternen.


    Ich sehe keinen Weg, hier guten Gewissens eine Zustimmung zum unterschreiten der Sicherheitsvorgabe zu geben.


    Viel Erfolg weiterhin

    Q901S

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  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für eure Teilnahme der Diskussion und der vielen Sichtweisen die ich mit jedem Teile.


    Wie bereits schon erwähnt, wir hatten bereits einen solchen Fall mit der Genehmigung, steht so auch im Schreiben.

    Diese Auflagen sehen wir in den Maßnahmen als Mindeststandard an, was sich in der GBu wiederspiegelt und werden aber trotzdem noch 2 weitere technische Maßnahmen oben drauf packen um das Szenario wie Guudsje aufgezeigt hat nicht zu Stande kommt.


    Beste Grüße,


    Manuel.

    Mit freundlichem Gruß,


    M.S.

  • Hallo Manuel,


    die Vorredner haben eigentlich schon alles gesagt, nur ein Punkt meinerseits dazu. Wenn ihr in der Planphase seit, müsst ihr natürlich erörtern warum ihr nicht baulich die Voraussetzungen schaffen könnt, dass die Anforderungen erfüllt sind.


    Ich verstehe deine Anfrage so, dass weder Produktionshalle, noch Maschinen oder Kran aktuell existieren, sondern dies dein Millionenprojekt ist. Oder steht die Halle nun schon und ist fertig und man merkt nun, "Ups, Abstand Kran zu Maschinen bekommen wir nicht hin!"


    bei Variante 1: Halle höher planen und ausführen

    bei 2. Variante: siehe den Vorschlägen der Vorredner

  • Hallo zusammen,


    starke Diskussion ..... starke Seite.


    Ein lob an alle.



    Macht gut ... haltet durch.



    Gruß

    Safetyfirst

    ... hartnäckigkeit Zahlt sich früher oder später aus.....meist aber später.


    bleibt Objektiv :62:


    Gruß
    Saeftyfirst1973