Lagerung Gefahrstoffe auf versiegeltem Boden

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  • Hallo!

    Da ich bisher keine explizite Antwort finden konnte, möchte ich hier nachfragen:

    Kann unter gewissen Voraussetzungen, bei der Lagerung von Gefahrenstoffen, auf Auffangwannen verzichtet werden,

    wenn der Boden der Lagerhalle versiegelt ist?


    LG SiFaction

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  • Standardantwort: Es kommt darauf an. ;)

    Je nach Stoff und Menge, sowie Betriebsorganisation kann man das so machen.

    Blick in die AwSV, speziell §18 liefert z.B. "Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der

    Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die

    1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder

    2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist."

    Ich denke bei Dir dürfte allerdings mehr gelagert werden, da könnte die Regelung für Gebindelager zutreffen, siehe §31 der AwSV.

    Es besteht auch die Möglichkeit, den Boden einer Lagerhalle als Auffangwanne auszugestalten. Dazu dürfen sich dann keine Bodenabläufe in dem Bereich befinden und an den Wänden muss die Beschichtung hochgezogen werden. Bei Türen sind dann Schwellen oder entsprechende Schotts erforderlich. Allerdings muss man auch darauf achten, dass z.B. verschraubte Lagereinrichtungen dann entsprechend abgedichtet werden.

    CaThMa die TRGS ist doch für einen ganz anderen Einsatzzweck gedacht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (4. August 2020 um 13:15)

  • Hatte es nur überflogen, und da war Versiegelung ein Thema ...

    Sorry, bin noch im Lernprozess ;)

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Hi,

    das Umweltrecht fordert in der AwSV bei mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen Rückhalteeinrichtungen. Diese dienen der Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen oder Behältern austreten. Dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen in oder auf denen Stoffe zurückgehalten werden. Schutzziel ist, dass der Stoff nicht in die Umwelt (z.B. Boden, Gewässer) gelangt. Wenn der Stoff in der Halle austritt und dort auf dem Hallenboden verbleibt, bis ihn jemand entfernt, dann sind die umweltrechtlichen Anforderungen mit dem versiegelten Boden bereits erfüllt.

    Im Gefahrstoffrecht steht in der TRGS 510, dass Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden müssen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Schutzziel ist, dass der austretende Stoff Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährdet. Hier muss man also prüfen, wo der Stoff im Falle eines Austritts hinläuft und wer ggf. wie gefährdet werden kann. Wie im Umweltrecht kann auch hier bei den passenden Rahmenbedingungen der Fußboden im Raum eine geeignete Auffangeinrichtung darstellen. Daneben sind die Mengenbeschränkungen der Tabelle 1 der TRGS 510 zu beachten, ab welchen Stoffmengen ein Gefahrstofflagerraum oder Gefahrstoffschrank erforderlich ist.

    schöne Grüße

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  • Bei einem Audit konnte ich in einem Unternehmen komplette Hallen als Wanne gestaltet erleben. Daneben war ein Flüsschen, das sich standardmäßig als reißender Fluss präsentiert hat (also keine Ausnahme, sondern die Regel). Die Firma selbst war im Überschwemmungsgebiet gebaut.

    Die Gestaltung war genau so genehmigt.

  • Die Firma selbst war im Überschwemmungsgebiet gebaut.

    Überschwemmungsgebiete sind ja wie Schutzgebiete nach AwSV ein Spezialfall, bei denen keine Untergrenze an gelagerten Stoffen für notwendige Schutzmaßnahmen gelten. Da muss dann formal selbst die Tube Klebstoff in eine Auffangwanne.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • (...) Da muss dann formal selbst die Tube Klebstoff in eine Auffangwanne.

    Das ist u.U. sehr praktisch: dann kann die Tube in der Auffwangwanne aufschwimmen, und am anderen Ufer einfach eingesammelt werden.

    Wo ich bisher war, haben wir auch jede Tube in Auffangwannen gesammelt. Wasser weit und breit nicht in Sicht, aber Auditoren stellen sonst immer dumme Fragen. Vieles ist echt nur Show.

    (Vorhin erwähnte Maßnahmen waren aber angemassen).

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