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  • Hallo zusammen,

    ich hatte vor einiger Zeit ein Vorstellungsgespräch und unter anderem war da auch die Frage was die Technischen Regeln für Betriebssicherheit von anderen Regelungen und Vorschriften unterscheidet. Gibt es da irgendwelche markanten Besonderheiten, wodurch sich die TRBS von anderen Regeln unterscheiden? Ich konnte die Frage leider nicht beantworten, weil mir die sicherheitstechnische Fachkunde noch fehlt. Als Konsequenz daraus habe ich eine Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit begonnen. Ich würde allerdings gerne noch die korrekte Antwort auf die Frage wissen und vielleicht gibt es hier jemanden vom Fach, der mir das sagen kann?

    PS: Ich hoffe, die Frage ist hier im richtigen Bereich. Ansonsten bitte verschieben.

    Viele Grüße

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  • Hallo SiFa-Neuling,

    gehe mal auf die Homepage der baua und den gib den Suchbegriff trbs ein.

    dort ist sehr ausführlich und auch die einzelnen Grundlagen für eine Unterscheidung zu anderen Regeln und Verordnungen dargestellt.

    Beispiel von der hp BAUA

    Vielleicht hilft es Dir

    Beste Grüße

    TRBS 1112 (März 2019)
    Instandhaltung GMBl 2019 S. 218 [Nr. 13-16] (23.05.2019)
  • Danke für den Link. Soweit ich es mir durchlese, erscheint mir der Text dieser TRBS und auch von anderen TRBS Vorschriften verständlich. Was ich jedoch nicht herauslesen kann, ist die Unterscheidung/Besonderheit zu anderen Regelungen und Vorschriften. Hier hätte ich gerne nochmal eine Hilfestellung.

  • Ich denke es ging überhaupt um die technischen Regeln, also sowohl TRBS, als auch TRGS. Technische Regeln sind keine Gesetze oder Verordnungen. Sie stellen den Stand der Technik dar und bei deren Einhaltung tritt die Vermutungswirkung ein. => Der AG hat alle notwendigen Dinge erledigt. Man darf von technischen Regeln abweichen, muss dann aber unter Umständen nachweisen, dass man das gleiche Schutzniveau erreicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich denke es ging überhaupt um die technischen Regeln, also sowohl TRBS, als auch TRGS. Technische Regeln sind keine Gesetze oder Verordnungen. Sie stellen den Stand der Technik dar und bei deren Einhaltung tritt die Vermutungswirkung ein. => Der AG hat alle notwendigen Dinge erledigt. Man darf von technischen Regeln abweichen, muss dann aber unter Umständen nachweisen, dass man das gleiche Schutzniveau erreicht.

    Genauso wurde es vorletzte Woche in meiner ersten Präsenzphase vorgestellt.

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

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  • Ich denke es ging überhaupt um die technischen Regeln, also sowohl TRBS, als auch TRGS. Technische Regeln sind keine Gesetze oder Verordnungen. Sie stellen den Stand der Technik dar und bei deren Einhaltung tritt die Vermutungswirkung ein. => Der AG hat alle notwendigen Dinge erledigt. Man darf von technischen Regeln abweichen, muss dann aber unter Umständen nachweisen, dass man das gleiche Schutzniveau erreicht.

    Danke für die Erläuterung |?

  • Ich denke es ging überhaupt um die technischen Regeln, also sowohl TRBS, als auch TRGS. Technische Regeln sind keine Gesetze oder Verordnungen. Sie stellen den Stand der Technik dar und bei deren Einhaltung tritt die Vermutungswirkung ein. => Der AG hat alle notwendigen Dinge erledigt. Man darf von technischen Regeln abweichen, muss dann aber unter Umständen nachweisen, dass man das gleiche Schutzniveau erreicht.

    Kleiner Einspruch: Man muss nicht "unter Umständen " das gleiche Schutzniveau nachweisen, sondern zwingend.

    Und um diesen Nachweis zu erbringen, muss man sich ansehen, wie die betreffende technische Regel erstell wurde (siehe hierzu u.a. §21 BetSichV).

    Ich behaupte: dieser Nachweis sprengt in der Praxis jeden vernünftigen Rahmen, weswegen ein Abweichen i.d.R. nicht rechtskonform ist.

    Ausnahme: man übertrifft die Forderungen (z.B. Verwendung von FFP3 Masken, wo FFP2 vorgeschrieben ist).

  • Man muss nicht "unter Umständen " das gleiche Schutzniveau nachweisen, sondern zwingend.

    Wenn meine Gefährdungsbeurteilung zum Schluss kommt, dass ich im Bereich der geringen Gefährdung bin, muss ich in der Regel keinen weiteren Nachweis erbringen. Wenn aber in der technischen Regel hier andere Anforderungen genannt werden, muss ich deren Zielerreichung möglicherweise noch zusätzlich nachweisen. Letzten Endes Haarspalterei, die wahrscheinlich erst im Schadensfalle überprüft wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn meine Gefährdungsbeurteilung zum Schluss kommt, dass ich im Bereich der geringen Gefährdung bin, muss ich in der Regel keinen weiteren Nachweis erbringen. Wenn aber in der technischen Regel hier andere Anforderungen genannt werden, muss ich deren Zielerreichung möglicherweise noch zusätzlich nachweisen. Letzten Endes Haarspalterei, die wahrscheinlich erst im Schadensfalle überprüft wird.

    Wenn die TRBS ein Grenzrisiko enthält, das ich unterschreite, dann habe ich mich ja an die TRBS gehalten.

    Andernfalls gilt alles was ich oben schrieb. Haarspalterei ist das nicht, die TRBS sind da sehr eindeutig. Das Problem ist, das viele dazu neigen, sie selektiv zu lesen. Wenn man sie komplett liest, findet man direkt am Anfang:

    "Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

    Das das i.d.R. erst im Schadensfall kontrolliert wird, ist leider richtig. Aber die Verpflichtung ergibt sich ja nicht aus der Kontrolldichte. Wenn ich betrunken Auto fahre, ist das auch verboten, wenn ich nicht kontrolliert werde.

    Zumal: "Schadensfall" = Tod, Verstümmelung, Krebs,.....

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  • Wenn man sie komplett liest, findet man direkt am Anfang:

    "Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

    Das ist die Vermutungswirkung und die habe ich doch in meinem ersten Beitrag erwähnt.

    Aber die Verpflichtung ergibt sich ja nicht aus der Kontrolldichte.

    Würde man immer alle Regelungen zu 100% einhalten dürfte man eigentlich nie arbeiten, denn bevor ich eine Tätigkeit aufnehme, muss ich ja eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist allerdings auch schon eine Tätigkeit. :rolleyes:

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist die Vermutungswirkung und die habe ich doch in meinem ersten Beitrag erwähnt.

    Würde man immer alle Regelungen zu 100% einhalten dürfte man eigentlich nie arbeiten, denn bevor ich eine Tätigkeit aufnehme, muss ich ja eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist allerdings auch schon eine Tätigkeit. :rolleyes:

    Mit Verlaub: Diese Einstellung akzeptiere ich nicht! Wir sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unsere Aufgabe ist es, den Unternehmer zur Pflichterfüllung zu ertüchtigen, und das geht!

    Es ist durchaus möglich, die Regelungen der TRBS einzuhalten; sie geben den Stand der Technik wieder und damit das, was Praktiker für geeignet und erforderlich halten. Aus der Sicht des Arbeitsschützers sind das bereits Kompromisse. Wenn also jemand behauptet, in der Praxis ginge das nicht, dann ist die Praxis im Unternehmen nicht zeitgemäß, und es liegt nicht an den Regeln.

    EDIT: Ja, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung selbst ist eine Tätigkeit und für diese gibt es wiederum eine Gefährdungsbeurteilung etc.

    Wenn man den Faden aufnimmt, kommt man am Ende beim Unternehmer als Verantwortlichen an. Und für dessen Tätigkeit, ist keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Einen logischen Bruch gibt es hier also nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Regelwerk (28. Juli 2020 um 10:35)

  • Wenn also jemand behauptet, in der Praxis ginge das nicht, dann ist die Praxis im Unternehmen nicht zeitgemäß, und es liegt nicht an den Regeln.

    Zeige mir ein Krankenhaus das die Lagerung und Bereitstellung von Sauerstoff 100% regelkonform löst. Ich wage zu behaupten in Deutschland gibt es kein solches.

    Ich könnte noch viele weitere Beispiele liefern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Zeige mir ein Krankenhaus das die Lagerung und Bereitstellung von Sauerstoff 100% regelkonform löst. Ich wage zu behaupten in Deutschland gibt es kein solches.

    Ich könnte noch viele weitere Beispiele liefern.

    Verstöße rechtfertigen doch nicht den Verstoß.

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  • Verstöße rechtfertigen doch nicht den Verstoß.

    Natürlich nicht, aber es zeigt, dass Regeln auch ihre Grenzen haben. Daher ist ein Bestehen auf 100% Regeleinhaltung nicht immer zielführend.

    Statt stur an einer Regel festzuhalten sollte man das Schutzziel im Auge haben und dieses bestmöglich erreichen. Das kann über Regeleinhaltung geschehen, manchmal aber auch über Alternativen und oft genug wird das Ziel nicht zu 100% erreicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Natürlich nicht, aber es zeigt, dass Regeln auch ihre Grenzen haben. Daher ist ein Bestehen auf 100% Regeleinhaltung nicht immer zielführend.

    Statt stur an einer Regel festzuhalten sollte man das Schutzziel im Auge haben und dieses bestmöglich erreichen. Das kann über Regeleinhaltung geschehen, manchmal aber auch über Alternativen und oft genug wird das Ziel nicht zu 100% erreicht.

    Wir fangen an, uns im Kreis zu drehen. Diese Diskussion bringt nichts.

  • Ich habe hier noch was gefunden:

    https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/…lwerk/index.jsp

    Technisches Regelwerk

    Technische Regeln dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können. Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.

  • Ich habe hier noch was gefunden:

    https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/…lwerk/index.jsp

    Technisches Regelwerk

    Technische Regeln dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können. Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.

    Allgemeines zu den TRBS sind der TRBS 1001 zu entnehmen.

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  • Dafür gibt es doch die 7 Handlungsschritte der SiFa. Da wird am Ende der GBU die Wirksamkeit der Maßnahme geprüft. Das macht der AG bzw. die SiFa in d. R. nicht allein. Da sind weitere Personen daran beteiligt --> Mitarbeiter, der die Maschine bedient, FK, Betriebsrat und ebtl. der BA.

    Wenn alle zu dem Ergebnis kommen, dass das Schutzziel erreicht ist und keine weiteren Maßnahmen erfoderlich sind, dann habe ich doch den Beweis erbracht.

    Dann muss man, auch im Schadenfall, uns nachweisen dass wir fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt haben. Des Weiteren spielt die Unfallursache dabei auch eine Rolle. Da muss schon ein Zusammenhang zu den "nicht funktionierenden Maßnahmen" hergestellt werden können.

    Ich denk mal, so einfach dürfte das nicht werden.

    Ich protokolliere da sehr genau. Sofern am Prozess beteiligt. Im übrigen stimme ich Axel vollends zu (ich bekomm sonst kloppe von Ihm). Wenn die Maßnahmen nicht anwendbar sind, weil betriebliche Umstände dagegen sprechen, muss ich eine andere gangbare Lösung finden.

    Ich finde da einen Haufen Beispiele.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo zusammen,

    nun habe ich meine erste Präsenzphase hinter mir und es kam auch das Thema der Technischen Regeln zur Aussprache. Besonderheit daran ist die Vermutungswirkung, wie bereits dargelegt (Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.).

    So richtig kann ich mir das aber noch nicht vorstellen. Hat mal jemand ein konkretes Beispiel aus einer Technischen Regel, wo er bei der Lösung der Aufgabe von diesen darin niedergeschriebenen Anforderungen abweicht und dennoch gleiches Schutzniveau erreicht?

    Schönes Wochenende