Kennzeichnung und Konformitätserklärung für auswechselbare Ausrüstung: Ladungsträger

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  • Ich frage hier, weil es nicht mein Job ist, ich aber immer wieder damit genervt werde....


    Hersteller baut diverse Handwägen für die Industrie. Nun hat er sein G'lump mit ner Deichsel ausgerüstet - und es kann/soll gezogen werden (sogar als Routenzug).


    Der Hersteller sieht absolut nicht ein, dass dies ein Produkt ist, nach Maschinenrichtlinie Artikel 1 (1) b // Artikel 2 b. Den Leuten aus der Verwaltung gefällt aber das Produkt.


    Nach meiner Einschätzung wäre die Konformitätserklärung relativ easy - aber welche Absätze der Maschinenrichtlinie würden da überhaupt zutreffen? Weiß das jemand auswendig? Wenn nicht - Frage bitte vergessen. Recherchieren kann ich auch - will aber nicht - nicht MEINE Aufgabe. Bzw... wenn jemand trotzdem Lust dazu hat, nehme ich das Ergebnis gerne. :)

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  • Hallo


    Ohne Recherche, aus dem Kopf:

    Bei einem Handwagen wird die menschliche Kraft unmittelbar, aber nicht zu Hebezwecken eigesetzt. Er gilt m.E. damit nicht als Maschine.

    Anders sieht es aus, wenn man ihn an ein Fahrzeug hängt. Dann wäre er "auswechselbare Ausrüstung" und damit in der Maschinenrichtlinie geregelt.


    PS: Würde ich recherchieren, würde ich eher in der 9.VO zum ProduktSichG schmökern.

  • [1] Ja, soweit war ich auch. Entsprechend Fake sind die CE auf den Handwagen.


    [2] OK, thx, ich schmökere mal.

  • Hallo ZZZ,


    hatte auch ein Eigenbaumonstrum aus dem Bereich Arbeitstherapie. Jetzt ist es wech.


    Bis denn


    Quelle Siehe Text aus Sifa-Sibe:


    Die Arbeit­ge­ber­pflich­ten bei der Bereit­stel­lung und Prüfung binnen­markt­kon­for­mer Arbeits­mit­tel sind ein Haupt­be­stand­teil der zum 1. Juni 2015 in Kraft treten­den über­ar­bei­ten­den neuen Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV),


    wobei der Arbeits­mit­tel­be­griff weit gefasst ist und Werk­zeuge, Geräte, Maschi­nen oder Anla­gen, die für die Arbeit verwen­det werden, sowie über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen umfasst (§ 2 Abs. 1 Betr­SichV).

    Recht­li­che Grund­la­gen zur Prüfung von Arbeits­mit­teln

    Die grund­le­gende Pflicht zur Prüfung von Arbeits­mit­teln ist in den §§ 3 und 14 der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung in Verbin­dung mit den Tech­ni­schen Regeln für Betriebs­si­cher­heit (TRBS) 1201 und 1203 fest­ge­legt.

    Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV) führt dadurch viele bisher einzeln geltende staat­li­che Rege­lun­gen im Arbeits- und Gesund­heits­schutz zusam­men und schreibt diese auf der Grund­lage des Arbeits­schutz­ge­set­zes fort.

    Ziel der Betr­SichV ist es, ein geord­ne­tes, einheit­li­ches staat­li­ches Sicher­heits­recht zu schaf­fen.

    Hinzu kommen diverse Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die Maschi­nen­richt­li­nie, das Arbeits­schutz­ge­setz sowie das Produkt- sicher­heits­ge­setz, das fest­legt, welche Produkte Arbeits­mit­tel sind. Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten geben nähere Infor­ma­tio­nen zur Prüf­art und zum Prüfrhyth­mus.

    Die neue Betr­SichV ist in fünf Abschnitte aufge­teilt und wird durch drei Anhänge ergänzt:

    • 1. Anwen­dungs­be­reich und Begriffs­be­stim­mun­gen
    • 2. Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Schutz­maß­nah­men
    • 3. Zusätz­li­che Vorschrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen
    • 4. Voll­zugs­re­ge­lun­gen und Ausschuss für Betriebs­si­cher­heit
    • 5. Ordnungs­wid­rig­kei­ten und Straf­ta­ten, Schluss­vor­schrif­ten
    • Anhang 1: Beson­dere Vorschrif­ten für bestimmte Arbeits­mit­tel
    • Anhang 2: Prüf­vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen
    • Anhang 3: Prüf­vor­schrif­ten für bestimmte Arbeits­mit­tel

    Nach­fol­gend wird der neue § 14 ‑Prüfung von Arbeitsmitteln‑, des Abschnitt 2 und die Prüf­vor­schrif­ten für Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Verwal­tungs­tech­nik, Kräne und Flüs­sig­gas­an­la­gen des neuen Anhangs 3 beschrie­ben. Auf die nähere Darstel­lung von Prüfun­gen durch zuge­las­sene Über­wa­chungs­stel­len muss hier verzich­tet werden.

    Anfor­de­run­gen an die Prüfung von Arbeits­mit­tel

    Tabelle 1 listet die jeweils in § 10 (alt) und § 14 (neu) expli­zit genann­ten Forde­run­gen auf, die nach der alten und der neuen Betr­SichV zu beach­ten bzw. zu erfül­len sind. Wie ohne Schwie­rig­keit zu erse­hen ist, wird mit der neuen Verord­nung ein erheb­lich umfang­rei­che­rer Kata­log, mit acht Absät­zen gegen­über vier in der alten Betr­SichV, zu berück­sich­ti­gen sein als bisher. § 14 Prüfung von Arbeits­mit­teln
    Im neuen Absatz 1 ist nun fest­ge­legt, was genau eine Prüfung beinhal­ten muss und zwar:

    • 1. die Kontrolle der vorschrifts­mä­ßi­gen Montage oder Instal­la­tion und dersi­che­ren Funk­tion dieser Arbeits­mit­tel,
    • 2. die recht­zei­tige Fest­stel­lung von Schä­den,
    • 3. die Fest­stel­lung, ob die getrof­fe­nen­si­cher­heits­tech­ni­schen Maßnah­men wirk­sam sind.

    Der alte Absatz 2 wurde neu zu Absatz 2 und 3 zusam­men­ge­fasst und ergänzt: Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermit­tel­ten nächs­ten wieder­keh­ren­den Prüfung sicher betrie­ben werden kann, ist die Prüf­frist neu fest­zu­le­gen.

    Im neu formu­lier­ten Absatz 4 gibt es nun genaue Vorga­ben, wie der Arbeit­ge­ber die in Anhang 3 genann­ten Arbeits­mit­tel auf einen siche­ren Zustand und Funk­tion umfas­send prüfen muss:

    • 1. vor ihrer erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme,
    • 2. vor Wieder­in­be­trieb­nahme nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen und
    • 3. wieder­keh­rend nach Maßgabe der in Anhang 3 genann­ten Vorga­ben.

    Doppel­prü­fun­gen will man zukünf­tig dadurch vermei­den, dass Prüf­in­halte, die im Rahmen eines Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens geprüft und doku­men­tiert wurden, nicht erneut geprüft werden müssen. Diese Fest­le­gung findet sich auch in § 15 für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen wieder.

    Die Prüfung muss vor jeder Inbe­trieb­nahme nach einer Montage statt­fin­den.

    Wenn es sich um Arbeits­mit­tel nach Anhang 2 (Aufzugs.- Druck­an­la­gen, Arbeits­mit­tel in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen) oder Arbeits­mit­tel nach Anhang 3 (Kräne, bühnen­tech­ni­sche Einrich­tun­gen, Gasver­brauchs­ein­rich­tun­gen) handelt, müssen Prüf­fris­ten und Fällig­keits­ter­mine bei wieder­keh­ren­den Prüfun­gen exakt einge­hal­ten und mit Monat und Jahr datiert werden.

    Betrei­ber haben maxi­mal zwei Monate nach Ablauf der Frist Zeit, die Prüfung durch­zu­füh­ren.

    Werden Arbeits­mit­tel außer Betrieb gesetzt, dürfen sie erst wieder in Betrieb gehen, wenn die wieder­keh­rende Prüfung durch­ge­führt wurde.
    Fällig­keits­ter­mine wieder­keh­ren­der Prüfun­gen müssen zukünf­tig mit Monat und Jahr ange­ge­ben werden.

    Prüf­ergeb­nisse müssen mindes­tens bis zur nächs­ten Prüfung aufbe­wahrt werden und Auskunft geben über:

    • 1. Art der Prüfung
    • 2. Prüf­um­fang
    • 3. Ergeb­nis der Prüfung

    Die Prüf­auf­zeich­nun­gen können auch in elek­tro­ni­scher Form aufbe­wahrt werden.

    Anhang 3 – Prüf­vor­schrif­ten für beson­dere Arbeits­mit­tel

    Mit dem neuen Anhang 3 und den neuen konkre­ten Prüf­vor­schrif­ten für die beson­ders gefähr­li­chen Arbeits­mit­tel

    • 1. Kräne,
    • 2. Flüs­sig­gas­an­la­gen und
    • 3. Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Veran­stal­tungs­tech­nik

    wurde das Thema Prüfun­gen aufge­wer­tet.

    Mit dem neuen Anhang wird konzep­tio­nell die Möglich­keit eröff­net, vom Ausschuss für Betriebs­si­cher­heit neu identi- fizier­bare beson­ders prüf­pflich­tige Anla­gen mit mini­ma­lem Aufwand in die Verord­nung aufzu­neh­men. Nun wird auch eine bisher fehlende Ziel­be­stim­mung von Prüfun­gen beschrie­ben.

    Die Prüf­zu­stän­dig­kei­ten und die erfor­der­li­chen Prüf­fris­ten für die Kran­prü­fung werden konkret beschrie­ben.
    Abwei­chend von § 14 Abs.7 Satz 1 sind aber die Aufzeich­nun­gen über die gesamte Verwen­dungs­dauer des Arbeits­mit­tels aufzu­be­wah­ren und nicht, wie sonst, nur bis zur nächs­ten Prüfung.

    Wieder­keh­rende Prüfun­gen müssen mindes­tens jähr­lich durch eine befä­higte Person nach § 2 Abs 6 durch­ge­führt werden.
    Prüfun­gen nach der Montage, Instal­la­tion und vor der ersten Inbe­trieb­nahme sind nur durch Prüf­sach­ver­stän­di­ge­er­laubt.
    Flüs­sig­gas­an­la­gen sind zu prüfen auf sichere Instal­la­tion und Aufstel­lung sowie Dicht­heit und sichere Funk­tion und können durch befä­higte Perso­nen nach § 2 Abs.6 geprüft werden.

    Die wieder­keh­rende Prüfung ist z.B. bei Arbeits­ge­rä­ten und ‑maschi­nen mit Gasent­nahme aus der Flüs­sig­phase mindes­tens einmal jähr­lich und für orts­feste Flüs­sig­gas­an­la­gen nach maxi­mal vier Jahren durch­zu­füh­ren.

    Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Verwaltungstechnik(einschließlich Eigen­bau­ten)

    Die unter den Anwen­dungs­be­reich der Maschi­nen­ver­ord­nung fallen, sind wieder­keh­rend mindes­tens jähr­lich durch eine befä­higte Person nach § 2 Abs. 6 zu prüfen.

    Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel, die nicht in den Anwen­dungs­be­reich dieser Verord­nung fallen, müssen mindes­tens alle vier Jahre durch einen Prüf­sach­ver­stän­di­gen geprüft werden.

    Wer darf prüfen

    1) Arbeit­ge­ber

    • Einfa­che Sicht­prü­fun­gen durch fach­kun­di­ges Perso­nal

    2) befä­higte Person

    • Wieder­keh­rende Prüfun­gen durch befä­higte Perso­nen

    3) Zuge­las­sene Über­wa­chungs­stel­len (ZÜS)

    • Prüfung von über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen

    Über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen sind Anla­gen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes(ProdSG), soweit sie in Anhang 2 Betr­SichV genannt sind. Tabelle 2 zeigt hierzu eine Über­sicht.

  • aber welche Absätze der Maschinenrichtlinie würden da überhaupt zutreffen?

    Aus dem Bauch heraus würde ich auf Anhang I tippen. Bei Deinem Handwagen mit Zugdeichsel tendiere ich dazu, dass da eine Feststellbremse erforderlich sein wird, sonst technisch nicht viel. Bei einer Drehschemellenkung evt. noch die Kippgefahr beachten, je nach Breite des Fahrzeugs und möglichem Lenkeinschlag.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Oh, hier gibt es die verrücktesten Konstruktionen...


    Zum einen Feststellbremsen, die kaum Vertrauen auslösen, zum anderen Etagenwagen mit konstruktiver Kippgefährdung bei be- oder entladen. Kraut und Rüben....

  • Hallo zzz,


    Anhänger für den innerbetrieblichen Bereich (keine Ausnahme nach 2006/42/EG Art. 1 (2) e) werden durch die Maschinenrichtlinie (oder 9.ProdSV) erfasst.


    Auf Anhänger treffen sogar mehrere Definitionen des Art. 2 zu:

    1. Maschinen 1. Gedankenstrich: Gesamtheit von Teilen oder Vorrichtungen; mindestens 1 beweglich; für ein Antriebssystem vorgesehen (Das Gerät was vor die Deichsel gespannt werden soll ist ein Antriebssystem).

    2. auswechselbare Ausrüstung: eine Vorrichtung, die der Bediener an der Maschine (Antriebssystem) anbringt, um ihre Funktion zu erweitern.


    Grundsätzlich trifft der Anh. I Kapitel 1 und Kapitel 3 zu.


    Ich bin deiner Meinung, dass, falls der Lieferant eine Zusammenarbeit wünscht, eine EG-Konformitätserklärung zu liefern und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss.


    Viel Erfolg bei der Diskussion.


    Bin schon auf die Ausreden / Argumentation gespannt, warum dieses Produkt nicht durch die Maschinenrichtlinie erfasst wird.


    Q901S

  • Q901S


    Joh, soweit waren wir doch schon :) Siehe mein Post:


    pasted-from-clipboard.png

    Die Absätze habe ich dem Lieferanten längst um die Ohren gehauen. Daraufhin haut mir der Lieferant einen Schrieb um die Ohren, dass deren Produkte nicht von Normen und Richtlinien berührt sind. Der Schrieb ist undatiert. Vermutlich haben sie ihn von dem Gutachter erhalten, als sie noch Handwagen hergestellt haben.


    Mir geht es um die Paragraphen, die zur Beurteilung dieses Teils herangezogen werden können, denn das meiste aus der MaschinenRL trifft auf einen doofen Anhänger ja nicht zu.


    Ich werde aber mal den obigen Hinweisen folgen, wenn ich etwas Zeit/Lust habe.... :)

  • Hi,


    das liegt doch in der Verantwortung des Herstellers im Zuge der Risikobeurteilung.


    Ich würde folgende Anforderungen in die nähere Betrachtung einbeziehen:

    1.1.2, 1.1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.3.7,1.3.8, 1.3.9, 1.7.3, 1.7.4, 3.3.3, 3.4.1,3.4.3, 3.4.4, 3.4.6, 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3.


    Viele Grüße

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  • das liegt doch in der Verantwortung des Herstellers im Zuge der Risikobeurteilung.

    GEEE! NAU!


    Und was macht der Hersteller? Stellt sich dumm. Und weil unsere Abteilung die teile gut findet, gerne nutzen möchte, und der Hersteller 🧠 wie 🥖 ist, bin ich gefragt worden, und habe die Antwort abgelehnt. Andererseits konnte ich nicht schlafen, weil ich neugierig war.... Daher die Frage im Forum :Lach:


    Die genannten Anforderungen schaue ich mir gerne an, danke!


    Vielleicht biete ich das den Transportwagenherstellern als Lösung für 3000 EUR an, und schmeiße das Geld in die SiFa-Board Partykasse :44:

  • Vielleicht biete ich das den Transportwagenherstellern als Lösung für 3000 EUR an, und schmeiße das Geld in die SiFa-Board Partykasse :44:

    Da musst Du mit dem Preis schon noch ein wenig höher gehen, war schließlich ein ganzes Team kompetenter Fachkräfte mit beschäftigt. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Warum so kompliziert?

    - Wenn es Handwagen sind: keine Maschine nach 9.ProdSichV => kein CE

    - Wenn es ein Anhänger ist, der an z.B. einen Stapler gehängt wird: Auswechselbare Ausrüstung, geregelt in 9.ProdSichV => ohne CE Kennzeichnung keine Bereitstellung am Markt der EU zulässig.


    Wichtig zu wissen wäre:

    Als was bezeichnet der Hersteller die Teile denn? Wenn er die Wagen als "Handwagen" verkauft, ist erstmal alles ok. Wenn der Verwender diese dann als "Anhänger" nutzt, ist das eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung, der Hersteller ist raus und der Verwender muss die Konformitätserklärung selber vornehmen. Dann wird es allerdings wirklich kompliziert, wenn der Hersteller bestimmte Info nicht liefert (was er kaum tun wird).


    Also: Ohne die Bedienungsanleitung des Herstellers zu kennen, ist das alles ein Blick in die Glaskugel.

  • Der Hersteller bezeichnet seine Dinger als flexibel einsetzbar, und baut ne Deichsel dran.... :44:


    Also: wir haben es hier mit 🧠💥 Kaufleuten zu tun, die sich für "innovativ" halten, und elementare Dinge nicht liefern:

    - Betriebsanleitung

    - CE Konformität


    Meine Überlegung auf dem 🚽 sitzend war, dass wir die Betriebsanleitung Konformitätserklärung vielleicht auch selbst beisteuern können. Immerhin bauen unsere Ingenieure weltweit eingesetzte, riesige Maschinen mit Erfüllung aller rechtlicher Grundlagen - planetenweit. Andererseits möchte ich abschätzen, wie viel Aufwand das wäre....

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  • Man muss erst die einschlägigen, harmonisierten Normen kennen, und dann die Übereinstimmung nachweisen. Keine Ahnung, wie man z.B. die Güte von Schweißverbindungen nachträglich nachweist, denke aber, dazu wären zerstörende Verfahren erforderlich. Jedenfalls wäre der Aufwand erheblich.


    Mein erster Gedanke wäre: selber bauen. Die Voraussetzungen sind ja offenkundig gegeben.


    EDIT: wenn der Hersteller keine Betriebsanleitung liefert, ist die Verwendung ehedem nicht zulässig. Wie soll der Unternehmer denn abschätzen, ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist? (§5 BetrSichV).

    Einmal editiert, zuletzt von Regelwerk ()

  • Das Ding ist geschraubt (keine Schweißnaht).


    Anwendung: es ist ein Pilotprojekt, in dem gemeinsam entwickelt wird. Also: wir wissen, wie man das verwendet, weil wir gemeinsam entwickeln.


    Wenn es aber zum produktiven Einsatz kommen soll, dann müssen die Voraussetzungen stimmen.

  • Das Ding ist geschraubt (keine Schweißnaht).


    Anwendung: es ist ein Pilotprojekt, in dem gemeinsam entwickelt wird. Also: wir wissen, wie man das verwendet, weil wir gemeinsam entwickeln.


    Wenn es aber zum produktiven Einsatz kommen soll, dann müssen die Voraussetzungen stimmen.

    Das hätten wir vorher wissen müssen. Die Sachlage ist ja eine völlig andere!

    Wer gemeinsam entwickelt, ist auch gemeinsam verantwortlich. Und wenn die Projektpartner sich über die gemeinsame Verantwortung nicht einigen können, ist das Projekt an der Stelle gestorben.

  • Wir sind nicht verantwortlich, sondern beurteilen die Banane im produktiven Einsatz, geben also "nur" Feedback.


    Aus EHS-Sicht ist die Banane absolut unreif, und diesen Feedback bekommen sie auch. Unsere Verantwortung nehmen wir war:

    - wir berichten über konstruktive Eigenschaften im Einsatz (der Einsatz erfolgt durch einen festgelegten Personenkreis, immer in Gegenwart von Führungskräften und nicht im produktiven Einsatz)

    - wir berichten über Safety-Eigenschaften, und...

    - lächerlicherweise auch über Rechtsnormen, die die Lieferanten kennen MÜSSEN (als Eu-Mitglied).


    Es fließt kein Geld in unsere Tasche, wir haben keine vertraglichen Verpflichtungen, keine Ingenieursleistung. Es ist ein reines Kunden-Lieferanten-Verhältnis, wobei der Kunde seine Anliegen an das Produkt gegenüber dem Lieferanten durch Erprobung ermittelt und anschließend kommuniziert. Daraus resultieren Umbauten/Anpassungen des Produktes. Unser Schlosser ergänzt das Produkt teilweise, und präsentiert die Funktion - wir kriegen aber KEIN Geld, und "müssen" auch nichts ergänzen. Von daher gibt es auch nichts, worüber wir uns einigen müssen. Der Lieferant muss völlig eigenständig liefern.


    Wir KÖNNTEN aber rein rechtlich Bausätze erwerben, und selbst bereitstellen. Könnten! Wollen wir aber (noch) nicht.

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  • Was ist jetzt "die Banane"


    Wie auch immer: Auslieferung zu Testzwecken fällt m.E. unter den Begriff der "Bereitstellung am Markt" (vgl. §2 ProdSichG: "Bereitstellung auf dem Markt (ist) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit").

    Damit gilt alles wie oben beschrieben.


    Hinweis: Um die Bestimmungsgemäßheit der Verwendung zu beurteilen, benötigt man z.B. Angaben zur maximalen Tragfähigkeit, Achslasten, etc. Die kann nur der Hersteller liefern.....

  • Alles geliefert, aber nicht als Buch, sondern per Mail.


    Es ist kein Vertrieb, Verbrauch und Verwendung, sondern zum testen und Feedback für die weitere Entwicklung geben. Es ist ein Muster. Am Ende entscheidet allerdings die GL, ob sie dinge testet, bevor sie auf den Markt kommen, oder nicht.

  • Alles geliefert, aber nicht als Buch, sondern per Mail.


    Es ist kein Vertrieb, Verbrauch und Verwendung, sondern zum testen und Feedback für die weitere Entwicklung geben. Es ist ein Muster. Am Ende entscheidet allerdings die GL, ob sie dinge testet, bevor sie auf den Markt kommen, oder nicht.

    "Auf dem Markt bereitgestellt" bedeutet nicht (nur) verkaufen. Siehe hierzu das ProdSichG


    §1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.



    Und die Verordnung dazu (9. ProdSichV)

    §2


    9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.


    §3


    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.


    (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine


    1.

    sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,


    2.

    sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,


    3.

    insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,


    4.

    die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,


    5.

    die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und


    6.

    die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.


    (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

    ....


    ......

    So wie ich das sehe, könnt ihr ggf. als „sein Bevollmächtigter“ das alles übernehmen. Aber durchzuführen ist die Konformitätsbewertung etc. auch, wenn es nur um einen „Probebetrieb“ geht.


    Beste Grüße