Begrenzte Mengen

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  • Hallo und guten Morgen,

    der Covid-19 bringt mich noch um, ohne das ich infiziert wurde.

    Eine ganz Schlauer bei uns hat 1500!!!!! Liter Desinfektionsmittel bestellt. Aussage: Wenn es mal da ist, können wir das dann großflächig, in unsere Dienststellen verteilen. (Innerhalb RLP)

    UN 1177, 3, II, Ethanol --> Ethanolgehalt 70 - 90 %; LQ 1 Liter. Außenverpackung Karton mit 6 - 8 Flaschen.

    Na klar. Mal so eben.....

    Angeliefert wurden die drei Paletten als begrenzte Mengen. Das würde ich auch nicht ändern wollen. Transportieren nach 3.4. Verpackungen sind gekennzeichnet (bezettelt).

    Das heißt für mich, bzw. für unsere Fahrer --> keinen Führerschein gem. ADR, keine Transportpapiere (Lieferschein), keine Ausrüstung wie Feuerlöscher, etc.. Unterweisung der Fahrer.

    Das Fahrzeug muss aber mit der schwarz-weißen Raute (ehemals LQ) gekennzeichnet werden. Ist das richtig?

    Das würde bedeuten, dass wir nicht fahren können, weil wir das Fahrzeug nicht kennzeichnen können.

    P.S. Ich will die Transporte nicht durchführen lassen. Was muss ich tun um das zu verhindern?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • keinen Führerschein gem. ADR, keine Transportpapiere (Lieferschein), keine Ausrüstung wie Feuerlöscher, etc.. Unterweisung der Fahrer.

    Das Fahrzeug muss aber mit der schwarz-weißen Raute (ehemals LQ) gekennzeichnet werden. Ist das richtig?

    Nicht ganz korrekt.

    Kein ADR Führerschein stimmt.

    Lieferschein ist erforderlich, Du musst ja irgendwie dokumentieren, dass als LQ gefahren wird.

    Unterweisung Fahrer nach 1.3 erforderlich, wie auch für alle am Transport beteiligten Personen. Das wird auch erforderlich, wenn z.B. eine Spedition beauftragt wird!

    Feuerlöscher ist notwendig, für LQ allerdings 1*2kg

    Kennzeichnung Fahrzeug, nur wenn mehr als 8t LQ geladen wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke Axel, ich wird langsam zu weich in der Birne. Arbeite GsD nicht täglich mit der Fibel. Nach zwei Jahren hast du alles vergessen, was Du mal gelernt hast.

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  • Evtl ist die Ausnahme 18 für euch nützlich?

    Zitat

    Befreiung vom Beförderungspapier
    2.1


    Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

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  • Ist keine Corona-Sonderregel, sondern eine Duldung, d.h. Verstöße gegen bestimmte Regelungen der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 werden nicht sanktioniert.

    Die Duldung ist sofort anwendbar und hat folgenden Wortlaut:

    "Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):

    1. Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.
    2. Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
    3. Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
    4. Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
    5. Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.

    Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020."

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ist keine Corona-Sonderregel, sondern eine Duldung, d.h. Verstöße gegen bestimmte Regelungen der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 werden nicht sanktioniert.

    Du bist mein Held :thumbup:|?:138:

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  • Evtl ist die Ausnahme 18 für euch nützlich?

    Leider nicht. Das Verfahren dauert zu lange. Trotzdem vielen Dank.

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  • Ich kann nur schneller googlen als der durchschnittliche Lauch ...
    (ohne Jux, unsere Jungs und Mädels nutzen diese Regelung seit "Inkrafttreten" für die Verteilung von PSA und Desinfketionsmitteln der Landesbeschaffungen).

    Ich habe auch gegoogelt. Wahrscheinlich wieder die falschen Fragen gestellt. :lol:

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  • AxelS

    Ich bin immer noch bei den begrenzten Mengen. Ich lass nach 1.1.3.6.3 UN 1177, 3, II, Ethanol --> Ethanolgehalt 70 - 90 %; LQ 1 Liter. Außenverpackung Karton mit 6 Flaschen zu je 1 Liter transportieren.

    Insgesamt sind es zwei Fahrzeuge mit jeweils 3 Kartons. Das ergibt 18Punkte je Karton. Jedes Fahrzeug beliefert je einen Standort mit einem Karton.

    Beide laden am Dienstort A (drei Kartons á 6 Flaschen). Der eine fährt mit drei Kartons nach B, lädt einen ab, fährt dann weiter von B nach C, abladen und Rückreise mit einem Karton nach D.

    Wie sieht jetzt das Transportpapier aus.

    Ich muss ja die Gesamtmenge aufführen --> 36 Liter von A nach B, 24 Liter von B nach C und 12 Liter von C nach D. Das müsste doch so richtig sein?

    Punkte nicht vergessen.

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  • Bei 1L Flaschen würde ich nach 3.4, also LQ transportieren.

    Flaschen in den Karton, diesen mit der LQ Raute + Ausrichtungspfeile kennzeichnen und verschließen.

    Begleitpapier mit Info auf Ethanol und Transport nach 3.4 sowie Bruttomasse.

    Bis 8t LQ Ladung muss das Fahrzeug nicht speziell gekennzeichnet werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei 1L Flaschen würde ich nach 3.4, also LQ transportieren.

    Flaschen in den Karton, diesen mit der LQ Raute + Ausrichtungspfeile kennzeichnen und verschließen.

    Begleitpapier mit Info auf Ethanol und Transport nach 3.4 sowie Bruttomasse.

    Bis 8t LQ Ladung muss das Fahrzeug nicht speziell gekennzeichnet werden.

    Was bedeutet das für die einzelnen Lieferorte. Brauch ich für jeden Lieferort einen Lieferschein?

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  • Da bist Du weitgehend frei. Der Fahrer sollte eben zu jeder Zeit darlegen können wie viel von welcher Ladung er an Bord hat.

    Das kann auf einem Papier oder auf mehreren aufgelistet werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da bist Du weitgehend frei. Der Fahrer sollte eben zu jeder Zeit darlegen können wie viel von welcher Ladung er an Bord hat.

    Das kann auf einem Papier oder auf mehreren aufgelistet werden.

    Genauso hab ich das jetzt aufgestellt. Danke. Brauch ein Aufbauseminar. Unbedingt.

    Hab vielen vielen Dank und genieß Dein Bier mit Scheffe.

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  • Hallo, die Antwort kommt leider etwas spät...

    Punkte werden bei der Freistellung nach ADR 3.4 (Begrenzte Menge) grundsätzlich nicht berechnet. Auch ein Beförderungspapier wird nicht gefordert (ist aber sinnvoll um zu ermitteln ob insgesamt bei einem Transport 8t/Fahrzeug überschritten werden). Der Beförderer muss jedoch in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informiert werden.

    Eine Punkteberechnung ist lediglich bei der Freistellung gem. ADR 1.1.3.6 ("1.000 Punkte-Regelung") notwendig.

    Hier handelt es sich aber um eine andere Art der Freistellung. Hiermit wird ermittelt, ob der Fahrer qualifiziert sein muss ("ADR-Schein") und Fahrzeug bzw. der Fahrer mit Havariematerial/PSA ausgerüstet ist.

    Bei eventuellen Rückfragen gerne melden :thumbup: