Mal als Vergleich: Wie verhält sich der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit einen Unfall verursacht und dadurch arbeitsunfähig wird?
Relevant bei der Corona Quarantäne dürfte sein, ob vertraglich der §616 BGB eingeschränkt ist, denn nach §56 Abs. 1+5 IfSG besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Reisen in Risikogebiete sind ja momentan nicht untersagt.
Wenn es ein Arbeitnehmer also darauf anlegt und der AG verweigert die Zahlung oder rechnet Urlaubstage an, könnte vor Gericht diese Regelung gekippt werden. Momentan dürfte es dazu allerdings noch kein Urteil geben, somit bleibt abzuwarten, was sich daraus ergibt.
Für Arbeitgeber gilt somit, dass zu überprüfen ist, ob der §616 tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung entsprechend eingeschränkt ist. Im Zweifelsfall würde ich hier empfehlen, schnell eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu verabschieden.
"Darüber hinaus ist der Anspruch auf Verdienstausfall gem. § 56 IFSG ebenfalls ausgeschlossen, da der Beschäftigte nach § 56 Abs. 1 S. 3 eine Absonderung hätte vermeiden können."