Rückkehr aus dem Urlaub zur Corona Zeit

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  • Und wie sieht das aus mit denen, die dann in Urlaub zum Beispiel in die Türkei fahren? Wie ist es geregelt, dass der AG weiß, dass sie dort gewesen sind? Wir kontrollieren wir das? Wenn gerade unsere türkischen Mitarbeiter dann nach Hause fahren und dann sagen, sie hätten in Deutschland Urlaub gemacht.... wirklich schwierige Sache. Die zwei Wochen Quarantäne danach sind unbezahlt, also durchaus ein Grund da "etwas" zu flunkern...


    Gruß Frank

    Genau vor den Problem stehen wir auch. Aber was kann man da machen? Im Prinzip ist der Mitarbeiter ja nicht verpflichtet den Arbeitgeber zu sagen wo er Urlaub gemacht hat. Oder sehe ich das falsch?


    Gruß Torsten

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  • Die "Corona-Regeln" zielen darauf, dass jeder Bürger - alsoa uch jeder Mitarbeiter am Arbeitsplatz - sich so zu verhalten hat, als ob:


    - sein gegenüber COVID19-infiziert wäre

    - er selbst COVID19 infiziert wäre


    UND


    weder er selbst jemanden anstecken will, noch angesteckt werden möchte.


    Folglich: werden diese Regeln in der Firma eingehalten, wird ein infizierter Türkei-Urlauber keine Kollegen anstecken, ergo kein Handlungsbedarf.


    Andererseits wird im großen Bogen auf alles gesch.... Insofern ist der Lockdown tatsächlich die einzige Alternative zuallen anderen, funktionierenden Methoden - schlicht aus dem Grund, weil die Disziplin in der Masse völlig fehlt.


    Also: die Urlauber in Ruhe lassen, und auf den Lockdown warten, oder hoffen, dass der Kelch an einem vorbeigeht.

  • Auch wir haben dieses Problem. Wir haben Mitarbeiter/*innen, die bewusst, trotz mehrmaligen Daraufhinweisen, gesagt haben, wir fahren in unsere Heimatländer. Mit dem Ergebnis einer 14-tägigen Quarantäne daheim auf Kosten von Urlaubstagen. Selbst das ist noch nicht einmal sicher. Wenn der Hausarzt mitspielt ist es ein grippaler Infekt. Wenn jetzt das Testergebnis noch negativ ist, bleibt der- / diejenige mit gelbem Schein daheim.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Die zwei Wochen Quarantäne danach sind unbezahlt


    Mit dem Ergebnis einer 14-tägigen Quarantäne daheim auf Kosten von Urlaubstagen

    Wie kommt ihr darauf?

    Meiner Meinung nach ist die Quarantäne aufgrund gesetzlicher Vorgabe. => kein Urlaub, aber im Zuge von Corona klare Lohnfortzahlung durch den AG. Dieser kann sich dann das Geld vom Staat wieder holen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wie kommt ihr darauf?

    Meiner Meinung nach ist die Quarantäne aufgrund gesetzlicher Vorgabe. => kein Urlaub, aber im Zuge von Corona klare Lohnfortzahlung durch den AG. Dieser kann sich dann das Geld vom Staat wieder holen.


    Bitte nehmen Sie Abstand von Auslandsreisen


    Wir appellieren deshalb an Sie von Auslandsreisen bis auf Weiteres abzusehen. Beachten Sie die Hinweise des Auswärtigen Amtes und unterlassen Sie Auslandsreisen, für die Reisewarnungen gelten.


    Bitte beachten Sie: Wer während der Geltungsdauer einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine Auslandsreise unternimmt, auf die sich die Reisewarnung bezieht - derzeit sind das alle Auslandsreisen - und infolge der Reise seinen Dienst bei der DRV Rheinland-Pfalz nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder aufnehmen kann, kann für die ausfallende Arbeitszeit keine bezahlte Freistellung erhalten, sondern trägt das Risiko des Ausfalls selbst.



    Im Extremfall kann Gehalt nicht gezahlt werden


    Das bedeutet, dass für die ausfallende Arbeitszeit zunächst Zeitguthaben oder Erholungsurlaub eingebracht werden muss. Reicht das nicht aus, kann gegebenenfalls Sonderurlaub unter Wegfall des Gehalts gewährt werden – ein Anspruch darauf besteht aber grundsätzlich nicht.


    Im Extremfall muss derjenige, der wegen Missachtung einer Reisewarnung seiner Dienst- oder Arbeitspflicht nicht nachkommen kann, damit rechnen, dass die DRV Rheinland-Pfalz die Zahlung des Gehalts einstellen und einen durch den Ausfall entstehenden Schaden bei dem betreffenden Mitarbeitenden geltend machen muss – unabhängig davon, ob der Mitarbeitende seinen Dienst wegen einer fehlenden Rückreisemöglichkeit oder wegen einer bei der Reise erworbenen Erkrankung nicht ausüben kann.


    So wird das bei uns im Intranet veröffentlicht. Das gilt für Reisen ins nicht-EU Ausland. Türkei, England etc.

    Übrigens juristisch geprüft.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
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    Gruß Mick

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  • Übrigens juristisch geprüft.

    Wird wenig nützen, denn die letzte Entscheidung wird ein Richter fällen und da sehe ich für den Arbeitnehmer gute Chancen. Siehe IfSG, §56 Abs. 1 und Abs 5.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir verweisen auf das Bundesministerium für Gesundheit:


    https://www.bundesgesundheitsm…_fuer_Einreisende_neu.pdf

    Und die Bezahlung? Darüber habe ich jetzt nichts gelesen. Wir haben das so bei uns diskutiert und veröffentlich, als die Reisewarnungen für die EU aufgehoben wurden. Möglich, dass das in der 9. Corona Verordnung enthalten war. Ich habe nicht alle Corona Regelungen im Kopf.

    Quarantäne der Link hier ist im letzten Absatz recht deutlich aber wohl auch nicht

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    Gruß Mick

  • Bei uns müssen die Mitarbeiter vor dem Urlaub abklären, wie im Falle einer Quarantäne die Arbeitsleistung weiter erbracht werden kann (Homeoffice). Ist dies nicht der Fall, geht es in die unbezahlte Freistellung.

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  • Bitte nehmen Sie Abstand von Auslandsreisen

    Im Extremfall kann Gehalt nicht gezahlt werden

    Hallo


    die Aussage haben wir vom übergeordneter Stelle auch bekommen und durch Rechtsanwälte klären lassen. Es sieht so aus als ob dies auch so richtig ist außer der Arbeitsvertrag sagt etwas anderes dazu aus.

  • Guten Morgen,


    mein letzter Kenntnisstand ist ebenfalls der von Mick1204 . Eine Lohnfortzahlung ist im Falle eines Urlaubs in einem Risikogebiet inkl. 14-tägige Quarantäne nicht gegeben. Sollten die Mitarbeiter mit dem Flugzeug fliegen, werden Sie sicher an der Ausfertigung in Deutschland auf die entsprechenden Regeln hingewiesen.

    Arbeitsrechtlich sehe ich persönlich hier auch weiter Klärungsbedarf. Einerseits kann ich nicht verlangen, dass der Mitarbeiter mir erzählt wo er war, was er gemacht hat bzw. mit wem er unterwegs war. Der Mitarbeiter kann ja auch in Deutschland Urlaub machen und in ein innerdeutsches Risikogebiet reisen. Andererseits hat der AG die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und muss diese, vor Gefahren im Arbeitsalltag bewahren.

    So what... Man sollte hier definitiv mit dem (wenn vorhanden) BR eine entsprechende Betriebsvereinbarung erarbeiten, wo auch solche Dinge klar geregelt sind. Und sind wir mal ehrlich: Wer will schon gerne von Horst und/oder Jutta mit Corona angesteckt werden, bloß weil die der Meinung sind, Corona ist Quatsch und der 24. Auslandsurlaub muss unbedingt sein. Solche Leute sind für mich eh "menschlicher Abfall". Wir als Arbeitsschützer sollten an die Vernunft der Mitarbeiter appellieren und denen immer wieder bewusst machen, wie schlimm eine Infektion ausgehen kann (schwerer Krankheitsverlauf, längere Betriebsschließungen inkl. drohender Firmenpleite, etc.)

    Viele Grüße aus Brandenburg

  • "Quarantäne

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 20. Juli 1977 – 5 AZR 325/76) sind alle Fälle der kurzzeitigen Verhinderung außerhalb des Rechts und der Anspruch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einheitlich nach § 616 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Dies gilt auch für den Fall der durch eine Behörde angeordneten Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

    Dauert die Quarantäne länger an, hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 IfSG gegenüber den jeweiligen Landesbehörden. Nach § 56 Abs. 5 IfSG bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, also nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Fristen und Formalitäten der Antragstellung regeln die jeweiligen Landesbehörden"

    Quelle: https://verdi-bub.de/wissen/pr…nderung#q=quarant%C3%A4ne


    Allerdings ist zu beachten, dass der §616 BGB tarifvertraglich eingeschränkt werden kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Axel,


    gibts da aber nicht auch eine Aussage dazu, dass wer sich bewusst in die "Gefahr" begibt in einer Quarantäne zu landen, dass ich dann selbst schuld bin? Das wäre ja jetzt mit Corona der Fall. Im März sah die ganze Sache noch anders aus.

  • Moin,
    wir haben hier aktuell auch so einen Fall. Eine Mitarbeiterin will Ende der Woche in die Türkei fliegen. Wir haben sie darauf hingewiesen, dass die Türkei noch als Risikogebiet deklariert ist und eine Reisewarnung gilt. Die Mitarbeiterin sieht das sehr locker...(Corona ist Quatsch, na dann hab ich eben nochmal 2 Wochen extra Urlaub, usw.).
    Wir wollen hier mit dem BR vor den Sommerferien noch einen Aushang erarbeiten, wo wir darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter*innen bitte prüfen sollen ob sie in ein Risikogebiet reisen, da wissentliche Reisen in solche Gegenden dann unter "eigenes Verschulden" oder so fallen. Hier spekulieren nämlich traurigerweise wirklich einige auf diesen "Extra-Urlaub vom Staat"...

  • Wurde hier gestern auch kommuniziert.

    Wer in ein Risikogebiet fährt muss nach seiner Rückkehr 14 Tage in Quarantäne und es besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch oder Anspruch auf Verdienstausfall.

    Gruß Roland

  • dass wer sich bewusst in die "Gefahr" begibt in einer Quarantäne zu landen, dass ich dann selbst schuld bin

    Mal als Vergleich: Wie verhält sich der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit einen Unfall verursacht und dadurch arbeitsunfähig wird?


    Relevant bei der Corona Quarantäne dürfte sein, ob vertraglich der §616 BGB eingeschränkt ist, denn nach §56 Abs. 1+5 IfSG besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

    Reisen in Risikogebiete sind ja momentan nicht untersagt.

    Wenn es ein Arbeitnehmer also darauf anlegt und der AG verweigert die Zahlung oder rechnet Urlaubstage an, könnte vor Gericht diese Regelung gekippt werden. Momentan dürfte es dazu allerdings noch kein Urteil geben, somit bleibt abzuwarten, was sich daraus ergibt.

    Für Arbeitgeber gilt somit, dass zu überprüfen ist, ob der §616 tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung entsprechend eingeschränkt ist. Im Zweifelsfall würde ich hier empfehlen, schnell eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu verabschieden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hier spekulieren nämlich traurigerweise wirklich einige auf diesen "Extra-Urlaub vom Staat"...

    Aber diese Zeit muss man doch dann eigentlich in häuslicher Quarantäne verbringen.

    (Fände ich nicht so erstebenswert....)

    Wie läuft dass, bekommt dann die Personalabteilung eine Bestätigung vom Gesundheitsamt, analog einer Krankmeldung vom Arzt ?

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Aber diese Zeit muss man doch dann eigentlich in häuslicher Quarantäne verbringen.

    (Fände ich nicht so erstebenswert....)

    Wie läuft dass, bekommt dann die Personalabteilung eine Bestätigung vom Gesundheitsamt, analog einer Krankmeldung vom Arzt ?

    Naja, wenn man/frau ein Häuschen mit Garten hat, ist das ganz gut auszuhalten ;)

    Prinzipiell bekommt der Betrieb glaub ich nur dann eine Meldung, wenn die Person positiv getestet wird. Ich weiß es aber nicht...

  • Bei uns ist das so geregelt, dass die Informationen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weitergereicht werden.

    Bei mir hat der Hausarzt (bei Verdacht) die Krankmeldung ausgestellt. Der Test wurde auch vom Hausarzt in einem Testzentrum

    persönlich ausgeführt. Ergebnis kam vom Gesundheitsamt per Telefon.

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick