Ist ein Hydraulikaggregat eine HBV-Anlage

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  • Hallo,

    mich beschäftigt das Thema HBV (Anlage zur Herstellung, zum Behandeln oder zur Verwendung flüssiger wassergefährdender Stoffe). Wird eine Werkzeugmaschine allein durch den Einsatz eines Hydraulikaggregats zur HBV Anlage, wenn das maßgebende Volumen mehr als 220 l Hydrauliköl beträgt? Unterliegt sie demnach tatsächlich dem Anwendungsbereich der AwSV ? Ich meine nicht.

    Wer kann mir stichhaltige entlastende Argumente liefern? Bitte kein "Bauchgefühl", Danke schon mal für eure Teilnahme an dieser Argumentation.:thumbup:

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

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  • Meiner Meinung nach fällt die Maschine unter den Anlagenbegriff der AwSV. Selbst 2 Fässer (zusammen >220l) fallen ja unter den Anlagenbegriff. In der Regel ist das doch kein größeres Problem, da oft nur Gefahrenkategorie A erreicht und somit eben ein Merkblatt benötigt wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • .. kein größeres Problem, da oft nur Gefahrenkategorie A erreicht und somit eben ein Merkblatt benötigt wird.

    Hi Axel,

    kannst du das etwas präzisieren? Woher kommt die Kategorisierung und wie sieht so ein Merkblatt aus?

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • Nachtrag:
    Das Hydraulikaggregat ist ein in sich geschlossener Kreislauf. Ist keine Herstellung von wassergefährdende Stoffe und es wird auch nicht abgefüllt oder abgelassen. Die Maschine steht in einer separaten Ölwanne, die ein größeres Fassungsvermögen hat als Hydrauliköl in der Anlage ist.

    Entweicht Hydrauliköl, geht die Maschine auf Störung.

    Vielleicht hilft das meine Argumentationskette aufzubauen?

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • Hallo Michael,

    schaue mal hier, da diskutiert ein Maschinenbauverband verschiedene Randbedingungen bezüglich Werkzeugmaschinen zu genau diesem Thema ab Seite 25:

    https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…QfZk5keeNpH5TAQ

    Beruflich hatte ich bisher mit diesem Thema wenig zu tun, aber meiner Meinung nach ist deine WZM inkl. Hydraulikkreislauf eine HBV-Anlage... leider keine entlastenden Argumente für dich.

    Wenn es für dich weiterhin unklar sein sollte, würde ich dort im Fachverband anrufen und mich mit dem entsprechenden Experten, vielleicht sogar dem Autor, verbinden lassen. Ansonsten: Die Aufsichtsbehörden jedes Bundeslands, d. h. zum Beispiel Bezirksregierungen, Regierungspräsidien, haben Dezernate für Gewässerschutz. Da wird man dir auch sachkundige Auskunft geben können. Da sitzen die Leute, die im Außendienst dann auch die Betriebe aufsuchen und die Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von SifaDDorf (2. Juni 2020 um 17:51)

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  • Auf Deine Maschine trifft §2 Abs.9 zu: "(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

    1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert,abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden..."

    "(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffenunter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen."

    Dein Hydrauliköl dient der Kraftübertragung, somit meiner Meinung nach "verwenden".

    Die Gefährdungsstufen können nach §39 ermittelt werden,

    Das Merkblatt gibt es in Anlage 4 der AwSV.

    Als erstes würde ich allerdings einmal ermitteln, ob sich der Betrieb nicht zufällig in einem Schutzgebiet befindet, denn dann wird es richtig interessant. Ansonsten einfach mal die AwSV durcharbeiten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi Axel,

    kannst du das etwas präzisieren? Woher kommt die Kategorisierung und wie sieht so ein Merkblatt aus?

    Das Muster eines solchen Merkblatts findet sich in Anlage 4 der AwSV. Checke auf jeden Fall auch noch § 44, der legt nämlich fest, ob für deine Situation ein Merkblatt ausreicht oder ob nicht eine Betriebsanweisung erstellt werden muss inkl. zusätzlicher Pflichten.

    Einmal editiert, zuletzt von SifaDDorf (2. Juni 2020 um 18:08)

  • Na ja, nicht das was ich hören wollte aber dafür stichhaltig und nachweislich. Danke für eure schnelle Unterstützung. Werde mich tiefer einarbeiten.

    Noch zur Diskussion:

    Wäre bei strenger Auslegung nicht jeder LKW auch eine mobile HBV? Kraftstofftank meist größer 220 Liter? Die fahren aber alle mit einem einwandigen Tank aus Aluminium herum.

    Bin gespannt auf eure Meinungen.

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

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  • Zum LKW-Tank findest du deine Antwort in der AwSV § 1 Zweck; Anwendungsbereich:

    (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1.den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,...
    2.nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird...

    Und in § 2 Begriffsbestimmungen ist ortsfest definiert: Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden;

    Somit unterliegt dein LKW-Tank genauso wie eine mobile bzw. nicht ortsfeste HBV nicht der AwSV.