RLT-Raum als "Zwischen"-Lager vewenden? Welche Vorschriften sprechen dagegen?

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  • Hallo Zusammen,


    ich benötige wieder etwas Schwarmwissen.


    Aufgrund der aktuellen Lage wird ein "RLT-Raum" aktuell als Lager verwendet, mein Verstand sagt mir, dass dies nicht im Sinne des Brandschutzes ist. In technischen Räumen sollte einfach nichts gelagert werden!

    Allerdings finde, zumindest aktuell, keine Vorschriften welche dagegen sprechen. Natürlich habe ich die Suche im Forum schon betätigt.


    Sicherlich wird die Gebäudeversicherung etwas dagegen haben, jedoch hätte ich gerne etwas mehr Futter.

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  • RLT-Anlagen müssen so zu betreiben sein, dass mikrobielle Vermehrung auf Oberflächen luftführender Komponenten, insbesondere Luftfiltern, sowie auf technisch bedingt nassen Flächen weitgehend vermieden wird.


    Die Zugänglichkeit der Anlagenkomponenten für die regelmäßige Instandhaltung ist sicherzustellen.


    ...VDI 6022


    Vielleicht reicht das ja schon als Aufhänger. Ansonsten Thema Brandlast?!

  • Hallo,


    das Thema beschäftigt mich auch... und genau wie in #1 konnte ich dazu nichts finden...

    Zulässig sind in RLT-Räumen die Lagerung von benötigten Material zur Wartung (Filtermatten...) aber auch bei uns werden zumindest Regalbauteile aus Metall gelagert... von der Brandlast her wäre das nicht das Problem. Der Versicherer in unserem Fall ist nur auf die Elektro-Versorgungsräume eingegangen...


    Viele Grüße

    E.weline

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Genehmigungen und behördliche Nutzungsbeschränkungen außen vor:


    Bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln? Wie definiert Ihr den Raum: "Lagerraum mit klimatechnischer Anlage" oder "Klimatechnische Anlage mit Lagerraum"?


    Auf jeden Fall ist eine GBU nach BetrSichV für die klimatechnische Anlage notwendig. Es gilt Abstände einzuhalten (bei Wartungsarbeiten an der Elektrik), Platz für sonstige Arbeiten vorzuhalten, sicherlich gelten auch hygienische Vorschriften.


    Wenn dann noch Kapazität für einen Lagerraum bleibt, warum nicht. Sollte der Lagerraum außerhalb der Betrachtung durch die GBU benutzt werden, muss wiederum die GBU angepasst werden, oder wenn es ständig Abweichungen gegen die Maßnahmen gibt, muss die zusätzliche Nutzung des Lagerraums abgestellt werden.


    Pauschal verboten ist an sich nichts, wenn die Risiken für Gesundheit und Umwelt im Rahmen rechtlicher Vorgaben bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()