Staplerschein für Unternehmer/Chef

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Guten Morgen liebes Forum,
    ich bin neu hier und möchte Euch direkt mit einer rechtlichen Sache befragen. Natürlich weiß ich dasdie Antworten hier keine Rechtsberatung ersetzen und es nur Eure Meinung dazu ist.
    Folgende Sache: Ich hatte letzte Woche eine Begehung durch die BGHW. Soweit war alles Problemlos. Ein paar neue Schilder, weil die alten nicht mehr der DIN Norm entsprechen, aber nichts wildes. Nun habe ich einen alten Stapler (Frontlader) den wirklich nur ich benutzen darf und auch nur ich den Schlüssel bei mir führe und nur ab geschlossenen Betriebsgelände. Er wird eher selten benutzt aber halt bei manchen LKW ohne Hebebühne benutze ich ihn.
    Ich habe ihn schon einige Jahre und habe nie einen Stapletschein gemacht, weil ich mir einmal hab sagen lassen (von der Firma die den Stapler wartet). das ich als Inhaber/Chef der Firma nicht zwingend einen Staplerschein brauche um ihn zu benutzen. Nun war die Dame der BG da anderer Meinung. Ich hab ja kein Problem den Schein zu machen, aber die Frage ist jetzt, rein rechtlich, muss ich oder muss ich nicht? Habt Ihr da Erfahrungen bzw. Kenntnisse?

    LG und schönen Sonntag

    Joachim

  • ANZEIGE
  • Bist Du als Unternehmer versicherte Person Deiner BG?

    Oft ist der Unternehmer ausgenommen, dann gelten für ihn direkt auch nicht die BG Vorschriften.

    Es gibt aber auch BGen, die den Unternehmer einbeziehen, dann gelten auch die Vorschriften.

    Wie das bei der BGHW geregelt ist, kann üblicherweise in der Satzung nachgelesen werden.

    Nachtrag: Schau Dir §41 der Satzung an. Anscheinend bist Du noch als versicherte Person geführt. Dann gilt die Vorgabe "Staplerschein". Du kannst Dich aber auch befreien lassen. Was für Dich die bessere Wahl ist, musst Du selbst entscheiden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hallo AxelS,

    Ich bin selber als Unternehmer nicht versichert bei der BG. Ich könnte mich freiwillig versichern, was ich noch am überlegen bin. Dann bist du auch der Meinung das ich nicht verpflichtet bin einen Staplerschein zu haben?

    Gruß

    Joachim

  • ch bin selber als Unternehmer nicht versichert bei der BG. Ich könnte mich freiwillig versichern, was ich noch am überlegen bin. Dann bist du auch der Meinung das ich nicht verpflichtet bin einen Staplerschein zu haben?

    Für den UN direkt gelten persönlich keine Vorschriften hierzu .Du darfst dich selber verletzen.

    Aber natürlich muss du die Vorschriften beachten, weil deine und fremde (Spedition- LKW Fahrer) Mitarbeiter dadurch gefährdet werden können. Also ist es egal, ob Du oder ein Mitarbeiter fährt.

    Wenn aber deine Gefährdungsbeurteilung aussagt, dass keine Gefährdung dadurch entsteht, das du unausgebildet fährst ,dann ist es o.k.( dieses Recht hast du, als UN--> Du bestimmt wer ,,befähigt,, ist).

    Im Schadenfall bist Du natürlich dann in Erklärungsnot. Weil eine Ausbildung /regelmäßige Unterweisung Stand der Technik ist.

    Nächster Punkt ist gegeben falls deine Betriebshaftpflicht. Falls du den LKW oder fremde Produkte beschädigst, könnte diese auch Dir eine Selbstbeteiligung aufbrummen. Solltest auch einen Blick in deine Versicherung werfen.

    Einmal editiert, zuletzt von jeske ()

  • ch bin selber als Unternehmer nicht versichert bei der BG. Ich könnte mich freiwillig versichern, was ich noch am überlegen bin. Dann bist du auch der Meinung das ich nicht verpflichtet bin einen Staplerschein zu haben?

    Gruß

    Joachim

    Hallo Joachim,

    Du solltet dich auf jeden Fall BG versichern. Ist nicht teuer (billiger als bei privaten Versicherungsgesellschaften) und bist bestens versorgt. Wer schon mal ein BG Krankenhaus von innen erlebt hat, weiß wovon ich Rede.

  • ANZEIGE
  • Die Frage ist, ob das Unternehmen am 31.12.2010 schon bestand und Du da der Unternehmer warst. Wenn ja, dann bist Du versichert und musst auch die Regelungen der BG einhalten, könntest Dich aber auch befreien.

    So wie Du schreibst trifft das auf Dich im Moment nicht zu, dann gilt für Dich auch nicht die Regelung. Allerdings übernimmst Du damit auch das Haftungsrisiko. Wird durch Deine Aktion jemand geschädigt nimmt Dich die BG in Regress.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Für mich sieht es danach aus, dass alle Vorschriften und Regeln das Beauftragen betreffen.


    Sich selbst kann der Unternehmer nicht beauftragen - wegen Zirkelschluss in der Logik.


    Andererseits gilt die DGUV expressis verbis für FFZ, heißt, nicht für Personen.


    Schlussfolgerung: da die DGUV V68 für FFZ gilt, und der Unternehmer Fahrer beauftragen muss, aber nicht kann, weil er sich selbst nicht beauftragen kann, darf der Unternehmer keinen Stapler fahren. :44:


    Auf der anderen Seite scheint das der Aufsichtsperson soweit nicht klar zu sein.


    Mein Vorschlag für Rechtssicherheit: schriftliche Stellungnahme der Aufsichtsperson abwarten oder anfordern.


    Einfach Blabla aus der Hüfte darf er nicht absondern. Er hat eine hoheitliche Aufgabe, und seine Forderungen müssen wie Begründungen von Gerichten absolut präzise sein.


    Diese Begründung zu erhalten wäre der relevante Schritt zur Lösung.


    Damit hast Du auch den Rechtsweg offen, dem zu widersprechen. Das würde ich aber nicht tun, sondern dem Schreiben Folge leisten. DANN bist Du schon mal in der besseren Position als ohne nix, falls bei einem Unfall jemand verletzt wird, oder ein Versicherungsfall (Haftpflicht) geklärt werden muss, aber gut wird die Position Dich trotzdem nicht sein. Unfall ist nie gut für Scheff. Wenn Die die BG die Anforderung nicht schriftlich und präzise Begründet gibt, bringt Dir Der Schein nach meiner Einschätzung weniger als gar nichts.


    Letztlich ist der Staplerschein "nur" eine technische Regel. Du kannst davon abweichen, wenn Du gleichwertigem oder besserem Standard entsprechen kannst.


    Nicht zu vergessen: DU bist der Scheff, nicht nur das, Du bist auch Kunde, und damit König, Scheffkönig sozusagen.


    Du kannst also ALLE aus dem Weg hupen, brüllen oder gleich aussperren. Das kann ein Angestellter nicht, er muss sein Fahrkönnen an die Gegebenheiten anpassen. Du kannst Gegebenheiten schaffen! Besser als der Staplerschein ist die Beseitigung möglicher Opfer aus dem Umfeld des Staplers allemal. Von daher sehe ich schwarz für eine rechtssichere Auskunft durch die Aufsichtsperson. Ob so ein herumbrüllendes und -bossendes Verhalten allerdings sozial anerkannt wird, darüber könnte man jetzt auch noch mal diskutieren...


    P.S.: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4916


    Fazit: Staplerschein wahrt den guten Schein, im Zweifel ändert er möglicherweise nichts an den Rechtsfolgen eines Staplerunfalls mit dem Scheff auf dem Bock. Für Dich als Scheff wäre es nach meiner Einschätzung der Vorschriftenlage allemal sicherer, Angestellte (mit Einhaltung aller Regeln) fahren zu lassen, weil:

    1. Du hast es nicht verbockt

    2. Der es verbockt hat, ist geeignet, befähigt, unterwiesen usw.

    3. Der es verbockt hat, ist geschützt durch Gesetz/Vorschrift/Angestelltenstatus (solange er nicht vorsätzlich handelt)


    => blaues Auge für alle.

    9 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Dann bist du auch der Meinung das ich nicht verpflichtet bin einen Staplerschein zu haben?

    "Für den Unternehmer, der Vorbild im Arbeitsschutz für seine Beschäftigten ist, ist die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und der Erwerb des Staplerscheins grundsätzlich zu empfehlen. "


    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4916

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Guten Abend zusammen,


    angesichts des vielen Halbwissens möchte ich hier ein bisschen Licht ins Dunkel bringen. Die Kollegin hat vollkommen richtig gehandelt. Der weitreichende Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 1.


    "Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte."


    Vielen ist dieser zentrale Satz nicht bewusst.


    Ich wünsche einen schönen Abend,

    bg_mann

  • ANZEIGE
  • Klar gilt DGUV V1 für beide :)


    Zweifellos sind dutzende Pflichten für den Unternehmer formuliert - für wen sonst soll die DGUV V1 gelten?


    Immerhin ist dort Paragraph für Paragraph aufgezählt, was der Unternehmer mit seinen Mitarbeiter anstellen darf, soll oder auch nicht. Was ihn selbst betrifft, findet sich nicht viel.