Unwesentliche Änderungen am elektrischen Betriebsmittel

ANZEIGE
ANZEIGE
  • ANZEIGE
  • mMn ist der Ständer so ohne einen Winkelschleifer vollkommen nutzlos, ergo nach meinem Verständnis nach eine unvollständige Maschine die keine CE Kennzeichnung bekommt (Art.5 (2) bzw. Art. 13) ...

    Ich würde sie nicht einmal als unvollständige Maschine bezeichnen. In dem Moment, in dem der Winkelschleifer außerhalb der Spezifikation verwendet wird, wird er zur unvollständigen Maschine.

    Solche Ständer gibt es auch für Bohrmaschinen. Zu Hause habe ich so Einen. Ob meine Bohrmaschine in diesem Ständer auch gewerblich mit BG-Versicherten einsetzbar ist, sei mal dahingestellt. Ich plädiere für nein: kein Not-Aus. Zu Hause darf ich mir den Handschuh um den Finger wickeln und mittig durchbohren: die Kasse zahlt, das Produkt ist nicht illegal.

    Als "auswechselbare Ausrüstung" müsste so eine Stellage aber eine Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung besitzen.

    Behaupte ich mal mit einer 80% Selbstprüfung dieser Aussage.

  • mMn ist der Ständer so ohne einen Winkelschleifer vollkommen nutzlos, ergo nach meinem Verständnis nach eine unvollständige Maschine die keine CE Kennzeichnung bekommt (Art.5 (2) bzw. Art. 13)

    Das mag sein das es sich bei dem Ständer um eine unvollständige Maschien im Sinne der MaschRL handelt........

    Aber unvollständige Maschinen zusammengebaut mit anderen geben evtl. auch wieder eine Maschine (vollständig) nach MaschRL.

    Und auch für eine unvollständige Maschine brauchst Du die gleichen Unterlagen wie für eine vollständige.

    Die Erklärung heisst halt nur anders (Einbauerklärung) und Du hast kein CE an dem Gerät!

    Und zum Thema Kappsäge: Fast alle Arten von Sägen die auch der MaschRL unterliegen sind im Anhang IV der MaschRL erfasst. Diese unterliegen einem bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren nach Art.12 Abs. (3) und (4).

    Da ich nicht davon ausgehe, das wie in der MaschRL gefordert, harmonisierte Normen etc. berücksichtigt wurden bewegst Du Dich im Bereich der gefordeten Baumusterprüfung oder der Umfassenden Qualitätskontrolle als Konformitätsbewertungsverfahrens.

    Gruß Jens

  • Hmmm - irgendwie habe ich den Eindruck, das hier die (teilw. variierenden) Definitionen (MRL, GPSHG, CE, etc.) von dem was als eine Maschine betrachtet wird, hier nicht ganz Konsens besteht.
    Wenn Kunden von mir ähnliche Probleme haben, versuche ich es zu verdeutlichen, in dem ich es von der Schnittstelle Mensch-Maschine aus versuche zu erläutern.

  • Hmmm - irgendwie habe ich den Eindruck, das hier die (teilw. variierenden) Definitionen (MRL, GPSHG, CE, etc.) von dem was als eine Maschine betrachtet wird, hier nicht ganz Konsens besteht.
    Wenn Kunden von mir ähnliche Probleme haben, versuche ich es zu verdeutlichen, in dem ich es von der Schnittstelle Mensch-Maschine aus versuche zu erläutern.

    Eigentlich gibt es keine verschiedenen Varianten - Die Maschinenrichtlinie ist da doch recht eindeutig was eine Maschine ist und was nicht!

    Hierbei handelt es sich auch nur um eine generelle Erläuterung zum Thema unvollständige Maschine in dem oben zitierten Konsens (wobei der Tischständer natürlich im Sinne der MRL weder eine Maschine noch eine unvollständige ist).

    Ich musste mich jahrelang als CE-Koordinator mit dem Thema auseinandersetzen (und muss es immer noch) und es ist mitunter schwierig das Thema nahezubringen.

    Erst recht wenn es nicht einmal Lehrinhalt der Studiengänge von Ingenieuren ist.....

  • ANZEIGE
  • Auch ich tendiere zur vollständigen Maschine im Sinne der MaschRL.
    Die Flex ist bestimmungsgemäß ein handgeführtes Elektrogerät, welches nun statisch verwendet wird. Die Flex ist zudem mit einer Steuerung (Not-Aus und Ein/Aus Schalter versehen). Also verwendet ihr das Ding nicht bestimmungsgemäß, ergo ihr werdet zum Hersteller einer neuen Maschine.
    Interessant wird der Aufnahmehalter. Wenn ihr den ohne Steuerung gesondert in Verkehr wird er mit menschlicher Kraft betrieben. Somit keine Maschine im Sinne der MaschRL. Liefert ihr das Ding mit Steuerung aus, könnte die Niederspannungsrichtlinie interessant werden.
    Verwendet Ihr das Ding ausschließlich in eurer eigenen Werkstatt als Stückzahl 1, dann habt ihr eine neue Maschine gebaut.
    Somit Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung.

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • Interessant wird der Aufnahmehalter. Wenn ihr den ohne Steuerung gesondert in Verkehr wird er mit menschlicher Kraft betrieben. Somit keine Maschine im Sinne der MaschRL.

    Da bin ich aber anderer Meinung. Der Aufnahmehalter hat eine Rückholfeder, somit wird gespeicherte Energie freigesetzt. Nur die unmittelbar wirkende menschliche Kraft ist als Antrieb ausgenommen von der Maschinenrichtlinie (§2 Nr. 2a der 9.ProdSV). Klassisches Beispiel für so eine Maschine ist ja immer die Mausefalle.

    Für mich ist der Aufnahmehalter eine auswechselbare Ausrüstung nach §1 Nr. 2 der 9.ProdSV.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Auswechselbare Ausrüstung verändert die bestimmungsgemäße Verwendung eine Grundmaschine regelmäßig durch eben diese auswechselbare Ausrüstung. Der Halter gesondert in Verkehr gebracht kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Flex gar nicht ändern, da die Flex fest in den Halter integriert / montiert und das Anschlußkabel fest angeschlossen an die Steuerung werden muss. Die Feder ist wie beim Kugelschreiber auch als gespeicherte Energie zu sehen, da gebe ich dir Recht. Doch hast du auf jedem Kugelschreiber ein CE-Zeichen drauf? Eher nicht!
    Das "selbstgebaute Ding" ist eine eigenständige Maschine für innerbetriebliche Zwecke. Deshalb Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und CE-Zeichen.
    Im übrigen weicht die Dokumentation einer Maschine nur marginal von der einer auswechselbaren Ausrüstung ab.

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • Die Feder ist wie beim Kugelschreiber auch als gespeicherte Energie zu sehen, da gebe ich dir Recht. Doch hast du auf jedem Kugelschreiber ein CE-Zeichen drauf? Eher nicht!

    Hallo Michael, was Du hier geschrieben hast, hat schon Hand und Fuß und gebe Dir recht.

    Der Vergleich von Mäusefälle und Kugelschreiber hinkt nur ein wenig. Die klassische Mäusefälle kann Tiere (fallen auch unterem CE-Schutzziel/ z.B.Nachbarskatze) und Menschen aufgrund der gespeicherte Energie verletzen. Der Druckkugelschreiber aufgrund der geringen Energie wohl jeher nicht. Aus der Ferne kann ich natürlich keine vollständige Risikobeurteilung machen, denke aber Aufgrund der Federenergie kann es bei einer laufenden Maschine zu Gefährdungen kommen.

  • ANZEIGE
  • ...man stelle sich nur vor, die Feder des Kugelschreibers schießt das Druckstück in den Augapfel des Verwenders...AUTSCH!

    Aber dass ist ja nicht das Thema hier, sorry, konnte es aber auch nicht unterdrücken ;)

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • ... Der Druckkugelschreiber aufgrund der geringen Energie wohl jeher nicht.

    Hallo,

    wir Menschen sind leider sehr schlecht in der Beurteilung der Risiken des täglichen Lebens.

    Mehr dazu: Warum Kugelschreiber tödlicher sind als Blitze

    Soll jetzt keine Werbung für diese Buchhandlung sein, das Buch gibt es auch woanders.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE
  • Der Halter gesondert in Verkehr gebracht kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Flex gar nicht ändern

    Wenn aus einem handgeführten Gerät plötzlich ein stationäres Gerät wird, ist das für mich schon eine wesentliche Änderung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nein, keine wesentliche Änderung! Sondern nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch. Das CE-Zeichen des Flex-Herstellers erlischt beim Eingriff in die bestimmungsgemäße Verwendung.

    Gehäuse der Flex öffnen und Kabel fest anschließen sowie die Flex in eine Halterung verschrauben gehört zur nicht bestimmungsgemäßen Verwendung.

    Wortspalterei aber wichtig!

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • Das CE-Zeichen des Flex-Herstellers erlischt beim Eingriff in die bestimmungsgemäße Verwendung.

    Das ist rechtlich nicht ganz richtig , er ist weiter für sein Produkt verantwortlich. Ich als Benutzer haftete gegeben falls nur für die nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falls die Schadensursache aufgrund der nicht bestimmungsgemäße Verwendung entsteht . Das ist ein Unterschied.

    Einmal editiert, zuletzt von jeske (19. Mai 2020 um 12:52)

  • Man kann über die Wortwahl streiten. CE erlischt natürlich nie, weil sie nie gezündet wurde. Sagen wir mal: bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung ist CE der Maschine nicht mehr auf das gesamte Arbeitsmittel anwendbar.

    Im Endeffekt... Elektromotoren, Pumpen oder beliebige Behälter mit Elektrik drin haben auch CE. Aber niemand benötigt diese Teile alleinstehend. Motoren und Pumpen werden eingebaut, die elektrischen Kästen irgerndwo angebaut.

    Dadurch "infizieren" diese Teile aber nicht das Gesamtsystem mit ihrer CE. Allerdings prangen diese CE von Bauteilen bei diversen Anlagen und Maschinen werbewirksam heraus. Dabei vergisst der Betrachter allzu schnell, dass nur dieses eine Bauteil eine CE Konformitätserklärung hat. LiIon-Akku im Stapler: dick und fett CE. Und wo hat der Stapler seinen CE? Hinten, versteckt unter der Falz....

    Oder Lampen: dick und Fett CE - am Netzteil! Und die Lampe? Ach ja - hat als elektrisches Betriebsmittel CE (oder auch nicht).

    Oder Filteranlage, dick und fett CE. Beim Studieren der Dokumente stellt sich raus: CE hat nur die Pumpe. Der Rest ist so zusammengebaut.

    Usw.

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz (19. Mai 2020 um 13:07)

  • ANZEIGE
  • Das ist rechtlich nicht ganz richtig , er ist weiter für sein Produkt verantwortlich. Ich als Benutzer haftete gegeben falls nur für die nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falls die Schadensursache aufgrund der nicht bestimmungsgemäße Verwendung entsteht . Das ist ein Unterschied.

    Wenn ich in die Konstruktion und Schutzeinrichtung (das Gehäuse der Maschine in diesem Fall) eingreifen, das Produkt gegen seine bestimmungsgemäße Verwendung in einen eigens konstruierten Halter verschraube, warum soll der Hersteller der Flex dann noch für sein Produkt haften?

    Wenn der Hersteller mit der Konformitätserklärung erklärt, dass sein Produkt den einschlägig betrachteten Richtlinien und Vorschriften entspricht und daher ein bspw. CE nach Maschinenrichtlinie ausspricht und ich als Betreiber die Flex anderweitig einsetze, dann verliert die Erklärung ihre Gültigkeit. Kann man auf den Meisten Konformitätserklärungen auch so nachlesen.

    ...und Elektromotoren, Netzteile und die anderen aufgezählten Produkte von "zzz" haben das CE-Zeichen nicht, weil sie nach MaschRl in Verkehr gebracht worden sind, denn E-Motoren zählen zu den unvollständigen Maschinen im Sinne der MaschRL. Elektromotoren haben ein CE-Zeichen nach Niederspannungs- oder EMV- oder ROHS aber sicher nicht für MaschRL.

    Schöne Grüße

    Michael | tedok-woertz.de

    CE-Koordinator für Maschinenrichtlinie / Sicherheitsfachkraft der Berufsgenossenschaften

  • (...)

    ...und Elektromotoren, Netzteile und die anderen aufgezählten Produkte von "zzz" haben das CE-Zeichen nicht, weil sie nach MaschRl in Verkehr gebracht worden sind, denn E-Motoren zählen zu den unvollständigen Maschinen im Sinne der MaschRL. Elektromotoren haben ein CE-Zeichen nach Niederspannungs- oder EMV- oder ROHS aber sicher nicht für MaschRL.

    Ja, mir ging es nur um den Widerspruch der deutlich sichtbaren CE-Kennzeichnung einer Einzelkomponente im Verhältnis zum Gesamtprodukt.

    Wenn das gesamte System fertiggestellt ist, und eine gut sichtbare CE-Kennzeichnung vorliegt, muss man immer noch schauen, wem dieses CE überhaupt gehört - und auf welcher Basis sie angebracht wurde, und nicht hergehen: "Guck mal CE - alles OK!"

  • Wenn der Hersteller mit der Konformitätserklärung erklärt, dass sein Produkt den einschlägig betrachteten Richtlinien und Vorschriften entspricht und daher ein bspw. CE nach Maschinenrichtlinie ausspricht und ich als Betreiber die Flex anderweitig einsetze, dann verliert die Erklärung ihre Gültigkeit. Kann man auf den Meisten Konformitätserklärungen auch so nachlesen.

    Trotzdem ist er weiter für sein Produkt verantwortlich. Wenn ich bei einem Winkelschleifer die Schutzhaube entferne und dann flexe und ich mich schneide bin ich in der Verantwortung. Wenn ich aber einen elektrischen Schlag am Gehäuse bekomme, weil der Hersteller Fehler beim indirekten Berühren des Gehäuses gemacht hat, ist er verantwortlich, weil mein Umbau darauf keinen Einfluss hatte.

    Einmal editiert, zuletzt von jeske (19. Mai 2020 um 13:59)