Unwesentliche Änderungen am elektrischen Betriebsmittel

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  • Hallo & :moin:


    Unsere Instandhaltung war kreativ und hat für das Durchtrennen von Drahtseilen einen Arbeitstisch gebaut:


    - Arbeitstisch, Höhe xx cm (wird noch nachgemessen)

    - Winkelschleifer, befestigt an einem federgehaltenen Hebel (Winkelschleifer bleibt in erhabener Position bei Nichtnutzung)

    - Funkenfang aus Gummi (da evtl. Einzugsgefahr besteht, Neupositionierung/ Austausch gegen Plexiglas wenn zulässig)

    - Not-Aus und Hauptschalter an Vorderseite des Tisches (Betrieben wird der Winkelschleifer über 230V Gleichstrom)

    - Festspanneinrichtung für den Draht, der als Meterware von einer Rolle geschnitten werden soll


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    Nach Rücksprache mit einem sehr hilfsbereitem Kollegen (Vielen Dank!) wäre der Werdegang Neubeurteilung GB für die Konstellation mit Hinweis auf Interpretationspapier des BMAS, Info an OL (Die wissen davon explizit nix) & ggf. Kontakt mit BG ob so okay.
    Alternativ wäre evtl. das Procedere einer CE-Kennzeichnung anzudenken, wobei das Betriebsmittel nachweislich ja nicht wesentlich in Funktionsweise oder Art geändert wurde.

    :/


    habt ihr Anmerkungen, Hinweise, Fachwissen? Lasst es mich gern Wissen, man kann nur schlauer werden :saint:

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  • Hallo,


    wie schon in der Shoutbox geschrieben, am Winkelschleifer an sich ist nix verändert worden, dementsprechend nach MRL keine wesentliche Änderung, ergo mMn eine GBU und eine Bedienungsanleitung für das Hilfsmittel erforderlich, aber nicht das Prozedere einer CE.


    Die Rücksprache mit der BG kann sicherlich auch nützlich sein, vielleicht bringen die ja noch eine ganz andere Sichtweise ins Spiel.

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan


    So verdammt wahr!

  • Definitiv eine neue Maschine.


    Entgegen einiger (älterer) Posts hier, ist das "Inverkehrbringen" bereits erfolgt. Zum Glück darf die Maschine als experimentell bezeichnet werden, und die Arbeit damit als Testlauf. Eine (umfassende) Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV reicht für den Anfang - inkl. begrenztem Personenkreis zur Nutzung (z.B. durch Zutrittsbeschränkungen). Damit KÖNNTET Ihr anfangs "durchkommen".


    Eine CE Konformitätserklärung (inkl. der notwendigen Dokumentation) ist mittelfristig erforderlich. Die könnt Ihr selbst erstellen, oder durch einen Dienstleister erarbeiten lassen. Die Kosten schätze ich unverbindlich und ohne Kompetenz dies zu tun, aus dem hohlen Bauch heraus auf ca. 3000 EUR +/- 50%.


    Private Meinung: die Kreativität der Kollegen sollte belohnt werden - falls eine einfachere Lösung der Arbeitsaufgabe nicht zum selben Ziel führt.

  • Definitiv eine neue Maschine.

    Ich verweise mal auf das Interpretationspapier vom BMAS

    (https://www.bmas.de/DE/Themen/…derung-von-maschinen.html)


    Demnach liegen keine wesentlichen Änderungen vor?
    Die zugrunde liegende Aufgabe bleibt der Flex ja nach wie vor erhalten. Wir haben die Unhandliche Bearbeitung des Drahtes durch Festspannen und durch die Führung am Hebel erleichtert bzw. m.E. "sicherer" gestaltet, sofern der Gummifunkenfang noch geändert wird.
    Im Sinne des Ergänzungspapieres quasi Schlussfolgerung 2.?

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  • Ohne jetzt tief im Thema zu stecken und ohne einen Blick in das Papier geworfen zu haben: meiner Auffassung nach ist die Zweihandbedienung ein wesentlicher Schutz davor, in die rotierende Scheibe zu fassen. Mit der Feststellung wird dies außer Kraft gesetzt. Daher muss am besten technisch sichergestellt werden, dass hier niemand seine Pfötchen am falschen Ort hat. Kann man den Bereich der rotierenden Scheibe nicht irgendwie z.B. mit Plexiglas einhausen und den Draht in einer Aussparung (Loch/Spalt) hindurchführen?


    Die Funken werden durch die Gummimatte ja gut abgefangen.

  • Ich verweise mal auf das Interpretationspapier vom BMAS

    (https://www.bmas.de/DE/Themen/…derung-von-maschinen.html)


    Demnach liegen keine wesentlichen Änderungen vor?
    (...)


    OK, zum Spaß:


    ich kaufe ein Auto - ist zwar weder Maschine noch CE, aber es macht Spaß, mit Autos Vergleiche anzustellen.


    Ich kaufe ein Auto, fahre zum TÜV und lasse es zu - alles Pipapo.


    Ich schweiße mir einen Panzer zusammen, mit allem Pipapo, inkl. Ketten und (Fake)Kanone. Setze das Auto ein, um den Panzer anzutreiben und über die Vorderräder des Autos zu lenken. Auto unverändert, kein Tuning, kein Eintrag beim TÜV notwendig.


    Alles klar zur Teilnahme mit dem Panzer im Straßenverkehr?


    =========================


    Ihr kauft ne Flex. CE, GBU alles klar.


    Ihr Schweißt Euch eine ca. 1/2 Kubikmeter dicke, rollbare Stellage zusammen, mit Hebel und Rädern und Gummilippen, schraubt die Flex in die Stellage zwecks Schneiden von Drähten und stellt fest: alles Paletti, die Flex ist unverändert.


    Alles klar zum Einsatz in produktiver Umgebung?


    Noch ein Hinweis: Bestimmungsgemäße Verwendung laut Betriebsanleitung - von dieser Konstruktion gedeckt?


    Also: ihr habt die Maschine nicht verändert. Ihr habt sie auch nicht wesentlich geändert. Ihr habt eine neue Maschine gebaut, und eine andere Maschine als Antrieb gewählt.


    Ihr habt Quasi den Hamster ins Rad gesetzt, und das Rad treibt eine völlig eigene Konstruktion an. Mit dem selben Aufwand hättet Ihr einen beliebigen E-Motor (mit CE) kaufen können, Trennschreibe dran pappen und in diese Stellage einbauen. Das, was Ihr hier habt, ist definitiv eine neue Maschine.


    =====================

    Maschinenrichtlinie, Defintion von Maschine:


    a) „Maschine“
    — eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder
    dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile
    oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;



    Ihr habt die Gesamtheit der miteinander verbundenen Teile völlig neu erschaffen!


    =====================


    Die MaschinenRL außen vor. Kümmert Euch in ERSTER Linie um die BetrSichV und die GBU nach der BetrSichV!

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Hallo Brinchen,


    Die wesentliche Änderung der Maschine bezieht sich auch nicht auf die bestimmungsgemäße Verwendung sondern ob sich mit der Änderung die Gefährdung für den Benutzer erhöht.

    Das muss aber ggfs. die Gefährdungsbeurteilung zeigen.

    Solltet Ihr zu der Erkenntnis gelangen das der Eingriff einzig und alleine dazu diente die Gefährdung für den Nutzer zu reduzieren so handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des Interpretationspapieres.

    Was ich aber noch nicht so ganz erfasst habe, ob es sich jetzt um einen kompletten Neubau handelt oder ob eine bestehende Maschine umgebaut wurde. => Und ich meine nicht den Winkelschleifer!

  • Was ich aber noch nicht so ganz erfasst habe, ob es sich jetzt um einen kompletten Neubau handelt oder ob eine bestehende Maschine umgebaut wurde. => Und ich meine nicht den Winkelschleifer!

    Hallöchen!
    Im Endeffekt wurde aus einem übrigen rollenden Arbeitstisch, einer Steuerung mit NOT-Aus und der Flex was zusammengebaut. Der Hebelmechanismus ist zusammengeschustert und die Spanneinrichtung auch, der Rest war in der Forma quasi schon da..
    ggf. ändert das was ?

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  • Solltet Ihr zu der Erkenntnis gelangen das der Eingriff einzig und alleine dazu diente die Gefährdung für den Nutzer zu reduzieren so handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des Interpretationspapieres.

    Eine Änderung an einer Maschine hat m.E. aber oftmals nicht die Gefährdungsreduktion als Grundlage, sondern dass ein Prozess einfach effizienter durchgeführt werden kann.


    Für mich ist aber ebenfalls entscheidend die GBU vor und nach dem Umbau zu vergleichen. Wie gesagt, wäre m.E. das Risiko durch die Einhandbedienung eine zusätzliche Gefährdung, welche vorher bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht bzw. nicht in dem Ausmaß relevant gewesen wäre. Aus meiner Sicht trifft für diesen Fall Fallgestaltung Nr. 3 zu (Seite 3). Damit wäre eine Risikobeurteilung durchzuführen und die Möglichkeit zu prüfen, ob einfache Schutzmaßnahmen nach der Definition im Papier ausreichend sind, um die zusätzliche Gefährdung zu eliminieren.

    Mit einer einfachen Schutzeinrichtung nach Schlussfolgerung Nr. 2 wäre es keine wesentliche Veränderung. Eine einfache Schutzeinrichtung wäre bspw. eine Trennwand mit einer Durchführung für den Draht, welche ein Eingreifen in die Scheibe verhindert.


    Das ist meine Interpretation zum Fall.

  • Hallo BrinChen!


    Das ändert sehr viel, meiner Meinung nach.

    Aus meiner Sicht handelt es sich um eine völlig neue Maschine im Sinne der MaschRL.

    Hier gilt es unter anderem noch zu betrachten ob es sich um eine Maschine im Sinne des Anhang IV der Richtlinie handelt... (Hier kannst Du nicht einfach nur als Hersteller die Konformität erklären - Stichwort QS- System etc.)! Aber das geht erst mal zu weit.


    Die Risiken die ggfs. von dieser neuen Maschine ausgehen kannst Du ja so erst einmal noch gar nicht überblicken (und sind ggfs. andere als die die eine schnöde Flex so beinhaltet).


    Und eine Gef.Beurt. reicht hierzu nicht aus, da diese ja nur die Gefährdungen während der Bestimmungsgemäßen Verwendung betrachtet (und im Zweifelsfall noch die der Fehlverwendung). In diesem Fall benötigst Du dann aber alle Dokumente etc. die die MaschRL fordert inklusive einer Riskobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen).

    Diese betrachtet alle Lebensphasen von der Produktion bis zur Verschrottung.


    Die Flex - als in die Maschine eingebettet ist im Sinne dieses Zusammenbaus nur eine Komponente (Bauteil).

  • In diesem Anwendungsfall wäre für mich der verwendete Winkelschleifer eine unvollständige Maschine, die dann mit dem Gestell zur fertigen Maschine wurde.

    Die Erbauer haben viel Mühe in das Teil gesteckt und einige Dinge gewaltig überdimensioniert, bei anderen Dingen habe ich dann schon so meine Bedenken.

    Der Tisch ist relativ hoch und hat dafür eine recht kleine Standfläche. Ob die Kippsicherheit des Konstrukts gegeben ist, da habe ich so meine Zweifel. Erst recht, wenn da noch ein schweres Kabel von der Seite zugeführt wird.

    Offensichtlich hat schon jemand die Tischplatte mit dem Schleifer beschädigt, somit ein konstruktiver Mangel. Da wäre ein Schlitz in welchen die Scheibe "tauchen" kann sinnvoller.

    Klemmschutz an der Feder und hinteren Seite der Konstruktion. So wie es aussieht wird dort der "Haltebalken" über die Feder, wenn man den Griff los lässt bis zum Tisch herab gezogen.

    Leider fehlt ja die nähere Info zu dem zu trennenden Drahtseil. Da hätte ich Bedenken, dass ein Trennschleifer eigentlich nicht das richtige Werkzeug dafür ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Eine Änderung an einer Maschine hat m.E. aber oftmals nicht die Gefährdungsreduktion als Grundlage, sondern dass ein Prozess einfach effizienter durchgeführt werden kann

    Hallo Tree723,


    Das mag zwar vordergründig richtig sein.

    Aber ein Blick in das Interpretationspapier BMAS "Wesentliche Änderung" - Flowchart zeigt das dieser Umstand nicht relevant ist.

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  • In diesem Anwendungsfall wäre für mich der verwendete Winkelschleifer eine unvollständige Maschine, die dann mit dem Gestell zur fertigen Maschine wurde

    Richtig - und somit nur eine Komponente der neuen Maschine!

  • Hallo BrinChen,


    suche doch mal nach "Trennjäger" - haben wir früher in der Rohrleitungsmontage verwendet - und vergleiche das Sicherheitsniveau mit eurer Eigenbau-Vorrichtung, auch unter der Berücksichtigung der Werkstückfixierung (bei Drahtseile ist#s halt schwieriger als bei Rohren).


    mfg

    Uwe

  • Moin

    Das hätte ich jetzt auch vorgeschlagen.

    Suche nach "Kappsäge". Die muss man nicht mit einem Sägeblatt bestücken, dafür gibt es auch Schleifmittel.
    Die Arbeitsmittel haben dann mit CE.

    :10:

    CU

  • wenn ich mir folgendes anschaue ...


    Trennständer für Winkelschleifer


    ... damit kommt man dem doch recht nahe, was BrinChens Kollegen gezaubert haben. Wird damit nicht die CE des Winkelschleifers unangetastet bleiben?

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    So verdammt wahr!

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  • wenn ich mir folgendes anschaue ...


    Trennständer für Winkelschleifer


    ... damit kommt man dem doch recht nahe, was BrinChens Kollegen gezaubert haben. Wird damit nicht die CE des Winkelschleifers unangetastet bleiben?

    Doch, der Winkelschleifer bleibt ein Winkelschleifer. Die Frage ist, ob die für den Ständer ebenfalls ein CE nach Maschinenrichtlinie mitliefern, oder ob das Produkt mit eingesetztem Winkelschleifer nur privat oder außerhalb der EU betrieben werden darf.

  • mMn ist der Ständer so ohne einen Winkelschleifer vollkommen nutzlos, ergo nach meinem Verständnis nach eine unvollständige Maschine die keine CE Kennzeichnung bekommt (Art.5 (2) bzw. Art. 13) ...

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