Kfz auf Hebebühnen

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  • Hallo,


    ich habe einen Kunden (Kfz-Gewerbe) der will unbedingt, dass ich die Betriebsanweisung so schreibe,

    dass ein Mechaniker, dass während das Fahrzeug mit einer Hebebühne angehoben wird, ein zweiter Mechaniker im Fahrzeug mitfahren kann. Es gibt wohl Situationen oder Fehlersuche, da muss ein Mitarbeiter im angehobenen Fahrzeug sich befinden. Ich finde werder in der in der DGUV I 208-015 noch in der DGUV R 100-500 Kapitel 2.10 etwas. Überall ist zu lesen, dass das nicht erlaubt ist.

    Gibt es eine andere Lösung? Ich denke, die Belastung, beim Übersteigen von einer Leiter ins Fahrzeug ist mit Sicherheit auch nicht ohne, so dass das Fahrzeug durchaus von der Bühne rutschen könnte.

    Hat jemand eine praktikable Lösung im Kopf?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Mick1204

    Hat den Titel des Themas von „Kfz auf Hubbühnen“ zu „Kfz auf Hebebühnen“ geändert.
  • Dafür ist die KFZ-Grube erfunden worden... :thumbup:


    Wahlweise: eine mobile Hebebühne, die das Fahrzeug nur seitlich anhebt? Falls es so etwas mit CE geben würde... Da muss niemand drin sitzen, und zumindest an die Instrumente kommt man dran (mit Ausbau der Tür auch an die Pedale).


    Wahlweise eine GBU schreiben, mit Mitarbeiter im Wagen auf der Hebebühne. Denkbar wäre das Abstützen des Wagens von unten und der Zustieg über eine Podestleiterlösung 8Sonderkonstruktion, einige Tausend EUR).


    Wahrscheinlich ist aber die Aufgabe: "Mitarbeiter rein in den Wagen" (irgendwie), und "SiFa gib mir grünes Licht". Für diese Aufgabe wäre es besser, der Mitarbeiter sitzt schon im Wagen, wenn die Bühne hochfährt. Organisatorische Maßnahme: sehr selten im Jahr, nur ein oder zwei unterwiesene Mitarbeiter überhaupt innerhalb des PKW, maximale Höhe 2 m.


    Im Endeffekt: ob man das darf oder nicht: Mitarbeiter DÜRFEN (und müssen) unter die Hebebühne zum arbeiten. Wenn die Hehebühne nachgibt, ist nicht die Person IM Auto gefährdet.


    Risikobewertung: am Ende fällt der Kollege im Auto "nur" mit max. 22 km/h IM AUTO herunter. Das sollte zu überleben sein, sofern es kein Oldtimer der Sorte ohne passiver Sicherheit ist (VW Karman-Ghia, Ford T u.Ä.) - also gelb.

  • Dafür ist die KFZ-Grube

    Sicher die beste Lösung


    In der DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung 11. Hebebühnen und Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen Seite 29


    " Angehobene Fahrzeuge dürfen nur bestiegen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge dadurch nicht kippen oder abgleiten können. Eine Anlegeleiter an einem Fahrzeug erfüllt diese Anforderungen im Allgemeinen nicht.
    Besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug besteht die Gefahr des Abgleitens oder Umkippens des Fahrzeugs.
    Der Überstieg sollte daher von standsicheren Podesten oder von verfahrbaren Treppen aus erfolgen. Podeste oder verfahrbare Treppen vor den offenstehenden Türen gelten gleichzeitig auch als Absturzsicherung. "

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Bin ich nicht so glücklich drüber, trotzdem danke.

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    Gruß Mick

  • Sicher die beste Lösung


    In der DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung 11. Hebebühnen und Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen Seite 29


    " Angehobene Fahrzeuge dürfen nur bestiegen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge dadurch nicht kippen oder abgleiten können. Eine Anlegeleiter an einem Fahrzeug erfüllt diese Anforderungen im Allgemeinen nicht.
    Besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug besteht die Gefahr des Abgleitens oder Umkippens des Fahrzeugs.
    Der Überstieg sollte daher von standsicheren Podesten oder von verfahrbaren Treppen aus erfolgen. Podeste oder verfahrbare Treppen vor den offenstehenden Türen gelten gleichzeitig auch als Absturzsicherung. "

    Danke. Eigentlich widersprechen sich ja hier die BG-Dokumente. Aber na gut.

    Das hat mir gut geholfen. Warum ich dieses Dokument übersehen habe, weiß ich jetzt auch nicht.

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    Gruß Mick

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  • Warum ich dieses Dokument übersehen habe, weiß ich jetzt auch nicht

    nobody is perfect

    Gruß tanzderhexen


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    Werner von Siemens, Zitat von 1880
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    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • nobody is perfect

    Du bist so gut zu mir. :)

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    Gruß Mick

  • Gerne :thumbup:

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
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  • Guten Morgen,


    ich bin im KFZ-Gewerbe groß geworden und kann nur aus der Praxis berichten:

    Vorneweg: gesetzt dem Fall das sowohl die Hebebühne richtig funktioniert, gewartet ist und der Mechaniker die richtigen Punkte am Fahrzeug wählt um es hochzuheben, besteht beim Normalbetrieb keinerlei Gefahr dass das Fahrzeug herunterfallen kann. Da muss schon brachialer Gewalt gehebelt werden um das zu bewerkstelligen. Es können Motoren und Getriebe ausgebaut werden, ohne dass das Fahrzeug abgestützt werden muss (abgesehen von Sonderbauten) oder droht von der Bühne zu rutschen/fallen.


    Gängige Praxis ist es, zum Beispiel geräuschsuche Getriebe die auf der Straße nicht durchgeführt werden kann o.ä., steigt ein Mechaniker/Azubi in das Fahrzeug (abgelassen) und dann wird das Auto vom Monteur angehoben. Oben angekommen, wird der Absaugschlauch am Auspuff angebracht, der Motor gestartet und der MA im Auto "fährt los" und tut das was der unten stehende sagt (bestimmte Drehzahl halten, Geschwindigkeit halten oder oder oder).

    Nach erfolgter Diagnose wird der Motor wieder abgestellt, das Fahrzeug abgelassen und der MA steigt wieder aus.


    Arbeitsgruben haben sich, neben dem LKW-Bereich, nicht durchgesetzt und wurden wieder abgeschafft.


    Ich bin über 20 Jahre im Gewerbe tätig und habe es noch nicht erlebt das ein Fahrzeug (von alleine und alle Kriterien erfüllt) von der Bühne gefallen ist.

    Bei solchen Unfällen sind grundsätzlich menschliches Fehlverhalten voraus gegangen.


    Will damit sagen:

    Eine Betriebsanweisung in der drin steht dass es erlaubt ist, würde ich wohl auch nicht schreiben.


    ABER: Die Risikobewertung das es zu einem Unfall kommt kann mit "gering bis sehr gering" beschrieben werden.


    Die Hebebühnenhersteller haben im Regelfall bereits vorgefertigte Betriebsanweisungen die relativ detailliert geschrieben sind. Diese kann der Betreiber der Werkstatt auch selbst vom Hersteller herunter laden oder anfordern. Damit bist Du auf der sicheren Seite und raus aus dem Thema.


    Ich hoffe ich konnte Dir wenigstens einen kleinen, nachvollziehbaren Einblick in die Praxis geben.


    Beste Grüße

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  • Absturzgefahr geschenkt. Azubis sind austauschbar. Aber die Kratzer im Lack des Kundenfahrzeugs sind unverzeihlich!


    Im Ernst - evtl. die BA so gestalten, dass der Betreffende schon im Auto sitzt, wenn hochgefahren wird - aber das muss mindestens mit dem Hersteller abgeklärt werden, wenn die Vorgehensweise laut Betriebsanleitung nicht vorgesehen ist.


    Ich denke, die Gefährdung ist eher, dass der, der im Auto sitzt, einen Blödsinn macht, wenn er hochgefahren wird, und nicht der Absturz des PKW von der Hebebühne an sich.


    Gerechnet mit 22 km/h sollte ein Aufprall mit einem modernen Auto in keinem Fall zu ernsthaften Folgen führen. Anschnallen würde ich mich auf jeden Fall, wenn ich beim Hochfahren drin sitzen würde.


    Mit Hebebühnen kenne ich mich nicht aus - aber rein von meiner Logik her sollten sie eine Sicherheitsvorrichtung gegen Absturz haben, heißt, dass erst nach Zuführung von Energie ein Herablassen überhaupt möglich sein darf - wie bei Aufzügen: wenn kein Strom oder Seil gerissen, sollten sie sich eigentlich per einfachstem Hebelwerk (scherenförmig) an der Schiene festkrallen. Das Herablassen selbst müsste durch z.B. eine Hydraulik in der Geschwindigkeit begrenzt sein. Zumindest würde ICH diese konstruktiven Maßnahmen bei einer Hebebühne voraussetzen. Die Kosten hierfür wären überschaubar (Ölbad mit verdünntem Querschnitt und das besagte, scherenförmige Hebelwerk in der Säule). Ich phantasiere hier nur - aber vielleicht ist so etwas sogar umgesetzt.... Wäre gut zu wissen, kann in die GBU, und dass der Mitarbeite rim wagen nicht herauszuspringen hat, DAS muss noch festgelegt werden durch Unterweisung und Prüfung der persönlichen Eignung (Beobachtung bei den ersten Ereignissen, Gespräch mit dem Betriebsarzt im Vorfeld über Höhenangst/Angst vor engen Räumen).

  • Problematisch ist, dass der Mitarbeiter per Leiter ins Auto steigen will.

    In der DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung 11. Hebebühnen und Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen Seite 29


    " Angehobene Fahrzeuge dürfen nur bestiegen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge dadurch nicht kippen oder abgleiten können. Eine Anlegeleiter an einem Fahrzeug erfüllt diese Anforderungen im Allgemeinen nicht.
    Besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug besteht die Gefahr des Abgleitens oder Umkippens des Fahrzeugs.
    Der Überstieg sollte daher von standsicheren Podesten oder von verfahrbaren Treppen aus erfolgen. Podeste oder verfahrbare Treppen vor den offenstehenden Türen gelten gleichzeitig auch als Absturzsicherung.

    Da steht es beschrieben.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
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  • Ich halte ein Übersteigen in das abgehobene Fahrzeug, unabhängig ob von einer Leiter, Plattform oder sonst irgendwie, für deutlich gefährlicher, als die Mitfährt beim Anheben.

    Es muss eben klar gemacht werden, eine solche Mitfährt ist nur bei Tätigkeiten durchzuführen, bei denen jemand im Fahrzeug sitzen muss und außen dazugehörige Arbeiten notwendig sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich halte ein Übersteigen in das abgehobene Fahrzeug, unabhängig ob von einer Leiter, Plattform oder sonst irgendwie, für deutlich gefährlicher, als die Mitfährt beim Anheben.

    Es muss eben klar gemacht werden, eine solche Mitfährt ist nur bei Tätigkeiten durchzuführen, bei denen jemand im Fahrzeug sitzen muss und außen dazugehörige Arbeiten notwendig sind.

    Das ist genau das, welches mir auch durch den Kopf geht. Ich werde mich wohl mal mit der TAP auseinandersetzen müssen.

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Ich werde mich wohl mal mit der TAP auseinandersetzen müssen.

    Du kannst uns ja an den Ausführungen des TAB beteiligen.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
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