Sichtverbindung nach außen - bei bedruckter Fassade

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  • Hallo zusammen,


    ich hab folgende Herausforderung: In einem zu errichtenden Bürogebäude soll die Außenfassade mit einer Bedruckung versehen werden. Die Aufteilung ist etwa wie folgt.

    - Fassadenelement für eine Einzelbüro ca. 2,7 m breit, 3 m hoch

    - unterteilt in 3 Bänder zu je 3 Glaselementen

    - 1-2 dieser 9 Elemente sind klare Glasscheiben, diese sind aber oft nicht neben dem Arbeitsplatz positioniert sondern können im Band unterhalb der Schreibtischebene liegen oder im obersten Band wo man im sitzen auch nicht direkt raussieht.

    - die restlichen 7-8 Elemente sind mit einem regelmäßigen Punktmuster bedruckt. Die Bedruckung ist von innen dunkel so dass man raussehen kann. Die Punktgröße beträgt wenige Millimeter. zwischen 40 und 60 % der Glasfläche ist mit Punkten bedruckt

    - eine klarer Ausblick ist nicht möglich.

    - je nach Wetterlage und Entfernung des Objekts ist die Sicht eingeschränkt.


    Frage:

    - Ist dies so zulässig?

    - Muss dafür eine konkrete Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

    - Was sind die Anforderungen/ Bewerrungskriterien?



    VG Chris Bauer

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  • Im Straßenverkehr ist sowas erlaubt, das gibt es für die Heck- und Seitenscheiben. Diese Anforderungen könn(t)en einen Ausgangspunkt bieten.


    Was die Durchsicht angeht, so ist zu berücksichtigen, daß diese mit zunehmender Entfernung "steigt". Es ist also abhängig davon, ob jemand direkt davor sitzt oder weiter weg.


    Positiv wäre natürlich der dadurch erreichte Blendschutz zu bezeichnen.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Punkt 1: Die Vögel! Die Bedruckung sollte UV reflektieren.

    Punkt 2: mir ist keine Regel bekannt, nach der die klare Sicht nach außen gewährleistet sein muss. Das würde Arztpraxen in der Parterre pauschal ausschließen. Lediglich Tageslicht wird mehr als empfohlen. ASR A3.4, ASR A1.6


    Eine andere Frage ist, ob das Fenster die Sicht nach außen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich macht - z.B. in "gefangenen Räumen". ASR A2.3

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Danke für eure Rückmeldung.

    Also es wird direkt jemand davor sitzen. Es ist ein reines Bürogebäude, d.h. ich habe mindestens einen Arbeitsplatz/ Schreibtisch direkt an der Fassade und meist noch einen oder zwei in Raumtiefe.

    D.h. man ist relativ nahe an der Scheibe. abstand ca. 1 bis 4 m.


    Arztpraxen müssen ja Vertraulichkeit gewährleisten - hier erlauben ja die Lamellenvorhänge durch ein entsprechende Positionierung dass ich bei BEdarf rausschauen kann.


    Von Küchen kenn ich die Situation dass eine Milchglasfolie angebracht ist und die obersten 20 cm freigelassen erden. So kann der Koch ungestört Richtung himmel schauen. Es kann aber niemand die "Zustände" in der Küche von außen sehen.

  • man ist relativ nahe an der Scheibe. abstand ca. 1 bis 4 m.

    Ich habe eine zugelassene Lochfolie an den hinteren Scheiben meines Pkw. Durchsicht ist auch bei geringem Sehabstand möglich.

    Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass bei der gegebenen Situation der Tageslichtquotient zu stark absinkt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Tageslicht ist i.o., d.h. ASR ist eingehalten. Ich würde aber einen wesentlichen Unterschied zwischen einer Rückscheibe oder eine Stadtbus machen worin ich mich aufhalten um von A nach B zu kommen und einem ständigen Arbeitsplatz.


    Aber es ist ja auch eine Erkenntnis wenn es hierzu noch keine "Verbote" gibt.

  • Punkt 2: mir ist keine Regel bekannt, nach der die klare Sicht nach außen gewährleistet sein muss. Das würde Arztpraxen in der Parterre pauschal ausschließen. Lediglich Tageslicht wird mehr als empfohlen. ASR A3.4, ASR A1.6

    Mir schon - Anhang zur ArbStättV, Punkt 3.4:

    Beleuchtung und Sichtverbindung

    (1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

    ...


    Gruß,

    Klaus

  • Und wo steht da was von klarer Sicht?

    Die Sichtverbindung nach außen ist bei dem Rasterdruck vorhanden.


    Der Druck stellt auch eine Sichtblockade nach innen dar. Das kann durchaus von Vorteil sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Und wo steht da was von klarer Sicht?

    Die Sichtverbindung nach außen ist bei dem Rasterdruck vorhanden.


    Der Druck stellt auch eine Sichtblockade nach innen dar. Das kann durchaus von Vorteil sein.

    Ist das eine Frage an mich? Ich habe dich doch gar nicht zitiert. :/

    Bin außerdem völlig deiner Meinung!

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  • Das schreibt übrigens die baua zur inzwischen ungültigen ASR 7/1:


    https://www.baua.de/DE/Angebot…ln/Regelwerk/ASR/ASR.html


    "Nur die ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten" wurden bisher vom ASTA nicht überarbeitet. Diese ASR sind mit Jahresbeginn 2013 ungültig geworden. Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden...."


    ...und das steht in der alten ASR:


    Abschnitt 2 ASR 7/1 – Als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen oder Wandflächen

    2.1 Beschaffenheit

    a) Die als Sichtverbindung vorgesehenen Fenster, Türen oder Wandflächen müssen aus durchsichtigem Glas oder einem anderen in gleicher Weise durchsichtigen Werkstoff bestehen.

  • Eine Glasfassade nach außen ist keine Sichtverbindung im Sinne der Arbeitssicherheit, wie beim Meister in seinem Kabuff innerhalb einer Werkshalle oder die Fenster in Türen zu gefangenen Räumen. Hier würde jede Sichtbehinderung den Zielen der QM/EHS widersprechen.


    Eine Fensterfront mit störenden Elementen für die Fenstergucker - sehe ich nicht im Bereich der Arbeitssicherheit - außer, man ermittelt im Vorfeld eine psychische Gefährdung, die bei den betroffenen Mitarbeitern eine zu hohe psychische Beanspruchung auslöst.