Wer darf auf Brandschutzkonzepten unterschreiben und wie sieht die Haftung für Angestellte Brandschutzsachverständige aus

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  • Moin zusammen, nach langer Abwesenheit bin ich mal wieder auf der Sifapage unterwegs.

    Meine Frage ergibt sich schon aus der Überschrift. Wie sieht die Haftung für angestellte Brandschutzsachverständige aus. Frage 2, mein Chef möchte unbedingt mit unterschreiben🙁 . Die Erstellerfirma ist nicht die Firma bei der ich angestellt bin, ist eine 100% Tochter. Ist das Safe?

    Gruß Tommy

    Ä

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  • Hallo,


    was soll der Sinn der Unterschrift sein? Handelt es sich

    hier um ein BSK im Sinne des Baurecht, ist doch die Rechtslage

    der Unterschrift eindeutig. Hier unterschreibt der Ersteller.


    Im Bezug auf die Haftung BSK, so haftet hier der Ersteller vom BSK.

    Hierzu gibt es doch umfassende Literatur, aber auch Urteile.


    Gruß

    SImon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo Simon,

    das ist mir auch alles klar, mein Chef meint, da ich nicht Angestellter des Unternehmens A bin, das Konzept aber im Namen und auf Briefpapier dieses Unternehmens erstellt wird, müsse er mit unterschreiben. Ich halte dies für Unfug.

    Was die Haftung angeht, schlägt die persönlich auf den Ersteller zurück oder auf das Unternehmen bei dem ich angestellt bin. Muss man sich eine Haftungsübernahme schriftlich geben lassen.

  • Hallo,

    mein Chef meint, da ich nicht Angestellter des Unternehmens A bin, das Konzept aber im Namen und auf Briefpapier dieses Unternehmens erstellt wird, müsse er mit unterschreiben. Ich halte dies für Unfug.

    Wenn er unbedingt unterschreiben möchte, soll er.

    Ich halte das für unnötig, da hier ja maßgeblich

    der Ersteller ist. Ersteller ist ja nicht ein Unternehmen,

    da dieses Unternehmen nicht Inhaber der Qualifikation

    (z.B. Bauvorlagenberechtigung) ist, sondern ausschließlich

    die Person (Ersteller).

    Was die Haftung angeht, schlägt die persönlich auf den Ersteller zurück oder auf das Unternehmen bei dem ich angestellt bin. Muss man sich eine Haftungsübernahme schriftlich geben lassen.

    Das kommt darauf an, wer hier was geltend macht.

    Da man hier verschiedene Rechtsverhältnisse haben kann.

    Der Auftrag zur Erstellung vom BSK geht ja meist nicht

    direkt an den Ersteller, sondern an das Unternehmen,

    wo der Ersteller angestellt ist. Doch dann haben wir einen

    Sonderfall, aufgrund dem individuellen Recht im Bezug

    auf die Rechte zur Erstellung vom BSK (siehe z.B. § 54 LBO

    NRW). Das Unternehmen schuldet gegenüber dem Auftraggeber

    ein BSK. Der Ersteller schuldet/bestätigt u.a. gegenüber den Behörden

    ein einwandfreies BSK. Und letztlich kann man jetzt noch die dritte

    rechtliche Verbindung ausmachen, nämlich zwischen Ersteller und

    dem eigenen Unternehmen. Wobei es da hinsichtlich

    der Haftung, diverse Abstufungen gibt. Gerade im Bereich von

    einem Angestelltenverhältnis. Zumal es ja auch darauf ankommt,

    von welchem Fehler wir reden. Gerade im Bezug Haftung

    als Angestellter, ist es ja nicht unwesentlich ob es sich hier z.B.

    um eine grobe Fahrlässigkeit handelt oder...


    Sicherlich könnte man jetzt eine Haftungsübernahme sich

    erklären lassen. Doch gänzlich minimieren kann man damit

    das Risiko nicht. Die strafrechtliche Seite würde ich da nicht

    ausklammern. Eine solche Haftungsübernahme würde meiner

    Meinung nach, ggfs erst hinterher greifen. Sprich: Ist man zu

    Summe X verurteilt/vergleicht man sich, dann könnte man sich

    dieses Geld von der Firma wieder holen. Wobei sich natürlich auch

    die Frage stellt, ob man diese Übernahme überhaupt braucht.

    Da es hier durchaus Versicherungen für Unternehmen gibt,

    wo die Angestellten mit umfasst.


    Meine Empfehlung: Das ganze ist sehr speziell, da es hier

    verschiedene Varianten geben kann. Lesen Sie sich am besten

    mal in die einschlägige Literatur ein.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo TommyB,

    ich habe erst jetzt deinen Beitrag/Frage gelesen.

    Auf kurzem Wege habe ich dazu mal den §54 BauO NRW eingefügt.

    Ich finde dieses sehr klar dargestellt.


    Die Haftungsregelung entspricht immer dem Zeitpunkt der Erstellung des BSK, also werden die aufgeführten Vorgaben es BSK seitens der Bauaufsichtsbehörde geprüft und entsprechend beschieden. Ist dieses BSK positiv beschieden, ist die Haftungsregelung gegenüber dem SV/Fachplaner hinfällig, da mit der Annahme des BSK im Baugenehmigungsverfahren alle aufgeführten Punkte rechtlich geprüft sind.

    Bei der Umsetzung der aufgeführten und geforderten Maßnahmen, steht der SV/Fachplaner nicht mehr in der Haftung. ES SEI denn, der SV/Fachplaner hat einen Auftrag zur Überprüfung der festgelegten Maßnahmen und deren Dokumentation.


    § 54

    Entwurfsverfassende


    (1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.


    (2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen.

    Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.


    (3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.


    Vielleicht hilft es weiter


    Beste Grüße

    Thomas

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  • Hallo,

    Die Haftungsregelung entspricht immer dem Zeitpunkt der Erstellung des BSK, also werden die aufgeführten Vorgaben es BSK seitens der Bauaufsichtsbehörde geprüft und entsprechend beschieden. Ist dieses BSK positiv beschieden, ist die Haftungsregelung gegenüber dem SV/Fachplaner hinfällig, da mit der Annahme des BSK im Baugenehmigungsverfahren alle aufgeführten Punkte rechtlich geprüft sind.

    Bei der Umsetzung der aufgeführten und geforderten Maßnahmen, steht der SV/Fachplaner nicht mehr in der Haftung. ES SEI denn, der SV/Fachplaner hat einen Auftrag zur Überprüfung der festgelegten Maßnahmen und deren Dokumentation.

    Das würde ich jetzt so nicht unterschreiben.

    Ich habe da ein Urteil in Sachen BSK noch im Hinterkopf, da

    wurde der Planer schadensersatzpflichtig, da die Brandschutz-

    maßnahmen aus dem BSK dem tatsächliche Bedarf (Überzogen)

    nicht entsprochen haben. Wenn ich mich nicht täusche, ging

    es da um ein Fitnessstudio oder dergleichen.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo ZUSAMMEN,

    ein Brandschutzkonzept ist Bestandteil der Bauvoranzeige und der Baugenehmigung, welches die Baubehörde genehmigt und zur Umsetzung nach der Baufertigstellungsanzeige abprüft.

    Genau da ist der Punkt, ändern sich zwischen der Baugenehmigung und der Baufertigstellungsanzeige die anerkannten Regeln der Technik, so ist das BSK nicht mehr gültig.

    Dies wird auch in der erteilten Baugenehmigung verwaltungsrechtlich beschrieben.


    Planer weist immer im letzten Satz daraufhin:


    Dieses vom Unterzeichner erstellte Brandschutzkonzept für das Bauvorhaben ............... des Bauherrn ............ mit dem Aktenzeichen ,,,,,,,,,,,,,, stellt die zum Zeitpunkt aktuellen anerkannten Regeln der Technik und Erkenntnissen der Wissenschaft dar.

    Alle zukünftigen technischen und/oder wissenschaftlichen Änderungen können bzw. sind nicht berücksichtig.


    Diesen Satz habe ich durch einen RA für Baurecht prüfen lassen und verwende diesen.


    Beste Grüße aus NRW an Alle bleibt gesund

    Thomas

  • Hallo,


    das war nicht der Punkt, den ich meinte.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo,


    nicht ganz, geht aber in diese Richtung.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,

    Personen, die auf Brandschutzkonzepten unterschreiben dürfen, hängt von den spezifischen Anforderungen und Regelungen des jeweiligen Landes sowie den lokalen Gesetzen und Vorschriften ab. Im Allgemeinen dürfen jedoch qualifizierte Brandschutzfachleute wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzsachverständige oder Brandschutzplaner Brandschutzkonzepte unterzeichnen.

    Die genauen Anforderungen können je nach Land variieren, aber typischerweise müssen Personen, die Brandschutzkonzepte unterzeichnen, über eine entsprechende Qualifikation und Ausbildung im Bereich des Brandschutzes verfügen. Dies kann beispielsweise eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten oder ein Studium im Bereich Brandschutz und Sicherheitstechnik umfassen.

    In Bezug auf die Haftung für angestellte Brandschutzsachverständige gilt:

    1. Persönliche Haftung: Brandschutzsachverständige tragen eine persönliche Haftung für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von ihnen erstellten Brandschutzkonzepte und -Dokumentationen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Arbeit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Standards entspricht.
    2. Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber können auch für die Handlungen ihrer Mitarbeiter haftbar gemacht werden, einschließlich derjenigen, die als Brandschutzsachverständige tätig sind. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter angemessen qualifiziert, geschult und überwacht werden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben im Brandschutz ordnungsgemäß erfüllen.
    3. Versicherungsschutz: Es ist ratsam, dass Brandschutzsachverständige und ihre Arbeitgeber eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen potenzielle Haftungsansprüche abzusichern. Diese Versicherung kann Schutz bieten, wenn ein Fehler oder ein Versäumnis bei der Erfüllung der Brandschutzaufgaben zu Schäden oder Verlusten führt.

    Es ist wichtig, dass Brandschutzfachleute und ihre Arbeitgeber die geltenden Gesetze, Vorschriften und Standards im Bereich des Brandschutzes genau kennen und sicherstellen, dass ihre Arbeit den höchsten Standards entspricht, um die Sicherheit von Menschen und Eigentum zu gewährleisten und potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren.

    Gruß Torsten