Gefahrstofflagerung - kurzfristige Lösung (2.500 L)

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  • Hallo zusammen,

    wir haben irgendwoher 2.500 L Händedesinfektionsmittel nach WHO-Rezept herbekommen. Die Gebindegröße ist 500 ml bzw. 10 L.

    Ein TRGS 510 konformes Lager besitzen wir am geplanten Lagerort allerdings nicht. Die Beschaffung eines Gefahrstoffcontainers wird parallel geprüft. Welche anderen kurzfristigen und umsetzbaren Möglichkeiten der gesetzeskonformen Lagerung wären möglich?

    Die Händedesinfektionmittel auf 125 Brandabschnitte ab 20 L zu verteilen ist leider nicht möglich :-D.

    Gruß Roland

    Einmal editiert, zuletzt von RKKV (23. März 2020 um 10:21) aus folgendem Grund: Änderung von 250 Brandabschnitten a 10 L zu 125 Brandabschnitten a 20 L.

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  • Siehe TRGS Anlage 2 - welche R-Sätze hat Euer Zeug "von irgendwo her"?

    Sagrotan zum Beispiel hat keinen R-Satz, insofern wäre bei der Lagerung eine Gefährdungsbeurteilung - OHNE GEWÄHR - auf den ersten Blick ausreichend (gut belüfteter Raum/Fenster offen lassen, Zündquellen entfernen - wegen unserer sammelfreudigen Mitbürger sicherlich auch abschließbar). Man bachte die Zündquelle: Beleuchtung.

    Worst case: ein Raum, Ex-Schutz Beleuchtung, Ex-Schutz aktive Belüftung.

    Schildbürgerlösung: Unter 24 Stunden ist es Zwischenlagerung. Alle 24 Stunden in einen anderen Raum packen....

    Gefährliche Lösung: möglichst viel davon am Arbeitsplatz bereitstellen (wird geklaut).

    Ansonsten: GBU für die Zeit bis der Gefahrstoffcontainer da wäre und Schutzmaßnahmen soweit anwendbar...

    Wegkippen ist wohl keine Option.... :Lach:

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  • Die Händedesinfektionmittel auf 125 Brandabschnitte ab 20 L zu verteilen ist leider nicht möglich :D

    Dann verteil es eben in 3 geeignete Räume, damit Du jeweils unter 1000L kommst.

    Der Raum muss dann Feuerwiderstand 90 Min. haben und 0,4fachen Luftwechsel. Den Luftwechsel kann man evt. durch natürliche Lüftung erzielen, siehe TRGS 722, Kapitel 2.4.4.

    EX-Schutz ist dann nach TRGS510, Anlage 5, Abschnitt 2 Absatz 8 nicht erforderlich.

    Aufgabe 1: R-Sätze ermitteln

    Wir schreiben das Jahr 2020. R-Sätze gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr!

    Bei dem Produkt handelt es sich übrigens um ein Arzneimittel, welches von der Kennzeichnungspflicht befreit ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Dann verteil es eben in 3 geeignete Räume, damit Du jeweils unter 1000L kommst.

    Der Raum muss dann Feuerwiderstand 90 Min. haben und 0,4fachen Luftwechsel. Den Luftwechsel kann man evt. durch natürliche Lüftung erzielen, siehe TRGS 722, Kapitel 2.4.4.

    EX-Schutz ist dann nach TRGS510, Anlage 5, Abschnitt 2 Absatz 8 nicht erforderlich.

    Wir schreiben das Jahr 2020. R-Sätze gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr!

    Bei dem Produkt handelt es sich übrigens um ein Arzneimittel, welches von der Kennzeichnungspflicht befreit ist.


    90 Minuten? Hab nochmal nachgeschaut, unter Nummer 12.3 Abs. 2 steht doch Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten bei < 1000 kg.

    Gruß Roland

  • Chemikaliengemisch jenseits jeder eingehaltenen Rechtsnorm....

    Es wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend der Allgemeinverfügung der baua vom 4.3.2020 hergestellt.

    Lieferant möglicherweise die Firma CHT.

    unter Nummer 12.3 Abs. 2 steht doch Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten bei < 1000 kg.

    Stimmt, somit hast Du die Wahl. Alles in einen Raum mit 90Minuten oder 3 Räume mit je 30 Minuten Feuerwiderstandsdauer.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (23. März 2020 um 14:11)

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  • Auf der Verpackung muss eine Beschriftung nach Artikel 69 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorhanden sein. Und Artikel 70 dieser Verordnung verlangt Sicherheitsdatenblätter...

    Die Allgemeinverfügung - zumindest könnte ich wieder auf dem Schlauch stehen - schließt das Sicherheitsdatenblatt dabei nicht ausdrücklich aus....

  • Die Allgemeinverfügung - zumindest könnte ich wieder auf dem Schlauch stehen - schließt das Sicherheitsdatenblatt dabei nicht ausdrücklich aus....

    Ja, das SDB wird hier nicht explizit ausgeschlossen, aber hier sind 2 Rechtsgebiete tangiert, das Biozidrecht und das Arzneimittelrecht.

    Händedesinfektionmittel sind Medizinprodukte, die unter Körperkontakt eingesetzt werden und diese haben einen Sonderstatus ähnlich wie Arzneimittel => eine Kennzeichnung nach CLP und Sicherheitsdatenblatt nach REACH ist nicht zwingend erforderlich. Viele Hersteller erstellen aber beides, denn das Arzneimittelrecht fordert eigentlich eine ähnliche Informationsweitergabe, was dann über den Beipackzettel bzw. die Fachinformation erfolgt.

    Schau Dir z.B. mal das Datenblatt von Sterillium classic pure an. Es sieht aus wie ein SDB, wird aber mit "Produktinformation" tituliert. Im zusätzlich verfügbaren Produktblatt findet man dann auch eine BfArM Zul. Nr.

    Die Produktinformation kann man übrigens näherungsweise auch für die WHO Rezepturen verwenden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    bin gerade dabei die entsprechende Gefährdungsbeurteilung für die Auswahl eines geeigneten Lagerraumes zu erstellen. Habe allerdings noch eine Verständnisfrage zu Anlage 5.

    A) nach Anlage 5 Abs. 2 Nr. 1

    ist bis 100 m² mindestens ein 0,4-facher Luftwechsel notwendig -> Einstufung in Zone 2.

    B) nach Anlage 5 Abs. 5

    Flammpunkt eines Gemisches über 45 °C und Lagergut wird nicht über 30 °C erwärmt -> keine Lüftung notwendig.

    C) nach Anlage 5 Abs. 8

    Prüffallhöhe der Behälter wird nicht überschritten und Beschädigungen durch Flurförderzeuge sind ausgeschlossen -> kein explosionsgefährdeter Bereich.


    A) Lüftung notwendig und explosionsgefährdeter Bereich?

    A + B) keine Lüftung notwendig aber explosionsgefährdeter Bereich?

    A + C) noch Lüftung notwendig aber kein explosionsgefährdeter Bereich?

    A + B + C) weder Lüftung notwendig noch explosionsgefährdeter Bereich?

    Gruß Roland

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  • Achtung, bei Punkt A sind 100m³ genannt, nicht 100m², somit das Raumvolumen, nicht die Grundfläche!

    Bei Punkt B: => kein explosionsgefährdeter Bereich und keine Lüftung erforderlich.

    Das ist die klassische 15K Regel. Sofern der Flammpunkt um mindestens 15K unterschritten wird, ist die Entstehung von explosionsfähiger Atmosphäre unwahrscheinlich.

    Dein Desinfektionsmittel hat aber einen Flammpunkt deutlich unter 45°C! Somit ist Punkt B nicht zutreffend!

    Du kannst dann A+C kombinieren, hast keinen explosionsgefährdeten Bereich, benötigst aber eine Lüftung. Natürliche Lüftung z.B. offenes Fenster geht bei 0,4fachem Luftwechsel durchaus.

    Ebenso ist darauf zu achten, dass diese Vorgaben die rein passive Lagerung berücksichtigen, also keinerlei Umfüllvorgänge im Lager!

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (2. April 2020 um 11:57)

  • Danke, hab bei den 100 m³ nicht richtig hingeschaut. Volumen macht natürlich mehr Sinn als Fläche.

    Das B nicht passt, hab ich mir schon gedacht.

    Wenn natürliche Lüftung bis 100 m³ ausreicht, kann ich davon ausgehen, dass diese dann auch als bodenwirksam angesehen werden kann?

    Gruß Roland

  • Bei der passiven Lagerung geht man davon aus, dass die Lüftung in der Regel nur erforderlich wird, wenn mal etwas ausläuft. Schon dies sollte relativ unwahrscheinlich sein. Wenn es aber zu dem Fall kommt, wird der Dampf in Bodennähe zur Seite kriechen und sich dann allmählich im ganzen Raum ausbreiten. Eine bodennahe Lüftung wäre somit optimal, ist aber eben nicht immer vorhanden. Über ein Fenster bekommt man aber üblicherweise so viel Luftwechsel in den Raum, dass man da auch nicht in kritische Bereiche kommt. Sofern eine Tür ins Freie vorhanden ist, wäre zu überlegen, ob man nicht eine Gittertür verwendet, schon ist die Lüftung recht gut, aber dann sollte natürlich nicht gerade die Raucherecke vor der Tür sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich häng mich hier mal dran, da ich auch eine Frage zum Luftwechsel habe.

    Ausgangslage ist ein Gefahrstofflager für die Zwischenlagerung (nur passiv) von Lösemittelgemischen (UN1992/1993) zur Entsorgung.

    In Anlage 5 der TRGS 510 finde ich bis 1000l den 0,4fachen Luftwechsel und Ex-Zone 2 bzw. 2facher Luftwechsel und keine Zone.

    In Absatz 4 wird bei der aktiven Lagerung ein 5facher Luftwechsel gefordert.

    Was brauch ich denn für eine Lüftung, wenn ich passiv über 1000l lagern möchte?

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  • Ich häng mich hier mal dran, da ich auch eine Frage zum Luftwechsel habe.

    Ausgangslage ist ein Gefahrstofflager für die Zwischenlagerung (nur passiv) von Lösemittelgemischen (UN1992/1993) zur Entsorgung.

    In Anlage 5 der TRGS 510 finde ich bis 1000l den 0,4fachen Luftwechsel und Ex-Zone 2 bzw. 2facher Luftwechsel und keine Zone.

    In Absatz 4 wird bei der aktiven Lagerung ein 5facher Luftwechsel gefordert.

    Was brauch ich denn für eine Lüftung, wenn ich passiv über 1000l lagern möchte?

    Hilft Dir eventuell das weiter: https://shop.cemo.de/media/news/01-…ung_low-res.pdf?

    (Seite 44 von 70 bzw. Seite ist mit 183 aufgeführt...) - da geht es um die Sicherheitsabstände bzw. AKTIVE & PASSIVE LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN....

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker