Mitarbeiter verweigert Betriebsärztliche untersuchung

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  • Hallo zusammen,


    wir hatten heute unseren Betriebsarzt zu Besuch.

    Alle Mitarbeiter die an der Reihe waren haben sich auch beim Betriebsarzt vorgestellt und dementsprechend untersuchen lassen.


    Bis auf eine Ausnahme, er hat die Untersuchung verweigert. Hierbei ging es um Seh.- und Hörtest.


    Davon hat auch die Geschäftsleitung Wind bekommen. Könnt euch jetzt vorstellen was los ist.

    Betriebsarzt sagt: Betrieb hat Fürsorgepflicht; Mitarbeiter hat Mitwirkungspflicht; er selber hat Firmen die er betreut, die in solchen Fällen schon abgemahnt haben, da es einer Arbeitsverweigerung ähnelt.

    Arbeitnehmerverband sagt, da kann man nichts machen, Mitarbeiter können das Angebot annehmen müssen aber nicht.


    Hat da Jemand schon ähnliche oder gleiche Erfahrungen gemacht?


    Meine Bedenken sind die, wenn sich das hier durchspricht, wird bald keiner mehr zu dem Termin gehen


    Im vorraus schon mal vielen Dank

    Gruß Andreas

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  • Hier sollte man die Mitarbeiter aufklären, dass der Arbeitgeber über das Ergebnis nicht informiert wird. Der Arbeitgeber erhält nur die Mitteilung Teilgenommen oder nicht. Was genau bei dem Termin dann gemacht wurde, ob Untersuchungen liefen oder "nur" eine Beratung oder ob man 20 min über Fußball geredet hat bekommt der Arbeitgeber nicht mit.

    Daher kann jeder Mitarbeiter die Untersuchung an sich ablehnen. Wenn es eine PflichtVORSORGE ist den ganzen Termin nicht. Jedoch den teil der Untersuchung auch.

  • Bis auf eine Ausnahme, er hat die Untersuchung verweigert. Hierbei ging es um Seh.- und Hörtest.

    Wichtig ist hier war es eine Untersuchung oder eine Vorsorge und welche?


    Der Mitarbeiter kann nicht nur die Untersuchung / Vorsorge ablehnen sondern auch den Betriebsarzt.....


    Wie Ihr weiter vorgehen könnt kommt auf viele Umstände an ..... wichtig wäre mir mit dem Mitarbeiter zu sprechen ... Warum er ablehnt

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • So ist das halt mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Aber diese Thematik ist hier bereits hundertfach erschöpfend diskutiert worden...


    Der MA kann sich untersuchen lassen, muss es aber nicht. Wenn es sich um eine Pflichtvorsorge handelt, muß er beim Arzt erscheinen - mehr aber auch nicht. Wenn es sich um Angebots- oder Wunschvorsorgen handelt, noch nicht einmal das.


    Und als AG...machst du da nichts! Also vergiß das Thema Abmahnung oder sonstige disziplinarische Maßnahmen.


    In diesem Sinne

    Der Michael


    PS: ...dies verhält sich natürlich anders wenn es sich um eine anlaßbezogene Eignungsuntersuchung handelt...

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Wir sind ein Metallverarbeitendes Unternehmen.

    Der Mitarbeiter hat den ganzen Termin nicht wahrgenommen.

    Seh.- und Hörtest wurde heute vom Betriebsarzt gemacht.

    Seine Begründung ist: das er einen Arzt hat, zu dem er geht.

    Der Mitarbeiter selber ist aus Rumänien. Er war die letzten Besuche auch beim Termin.

    In meinen Augen ist das eine Pflichtvorsorge gewesen zu der er erscheinen hätte müssen.

    Das weitere Vorgehen wird nun geprüft. Wir hatten das nun zum 1. mal. Wenn sich das herumspricht geht bald keiner mehr hin.

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  • Bis auf eine Ausnahme, er hat die Untersuchung verweigert. Hierbei ging es um Seh.- und Hörtest.


    Der Mitarbeiter hat den ganzen Termin nicht wahrgenommen.

    Seh.- und Hörtest hat er gemacht.

    Was jetzt? Teilgenommen oder nicht, Seh- und Hörtest gemacht oder nicht?

    In meinen Augen ist das eine Pflichtvorsorge gewesen

    Dir ist aber schon klar, dass eine Pflichtvorsorge nicht auch zwingend eine Untersuchung enthält.

    Ich kann in der ArbmedVV keine Pflichtvorsorge erkennen die einen Seh- und Hörtest auslöst.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • "In meinen Augen..." reicht grundsätzlich leider nicht aus. DAS must Du schon genau wissen.


    Anyway, glaub es oder glaub es nicht, aber selbst DAS Recht haben die MA - freie Arztwahl. Voraussetzung ist lediglich, dass der aufgesuchte Arzt eine Qualifikation als Arbeitsmediziner hat. (Ja, den Betrieb und die Tätigkeit sollte er auch kennen). Und, noch besser: In einem solchen Fall müsst ihr sogar noch die Kosten tragen!!!!!


    Hach ich liebe die Arbeitsmedizinische Vorsorge... :44:


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Betriebsarzt sagt: Betrieb hat Fürsorgepflicht; Mitarbeiter hat Mitwirkungspflicht; er selber hat Firmen die er betreut, die in solchen Fällen schon abgemahnt haben, da es einer Arbeitsverweigerung ähnelt.

    Bitte verstehe mich nicht falsch oder werte das als persönlichen Angriff.


    - Euer Betriebsarzt hat die ArbMedVV nicht verstanden.

    - Eure Geschäftsführung hat den Sinn der Vorsorge nicht verstanden.

    - Du bewegst Dich auf einem Gebiet, das nicht originär Deines ist.

    Meine Bedenken sind die, wenn sich das hier durchspricht, wird bald keiner mehr zu dem Termin gehen

    Dann ist es höchste Zeit, dass die Geschäftsführung den Sinn der ArbMedVV versteht und dass in Eurem Betrieb Werbung für die Vorsorge gemacht wird. Bei uns wird Vorsorge sehr positiv wahrgenommen. Wir haben (freiwillige) Infoveranstaltungen gemacht und den Beschäftigten erläutert, wozu Vorsorge dient, was dort eigentlich genau gemacht wird und welche Daten der Arbeitgeber vom Betriebsarzt erhält.


    Bei uns ist Vorsorge Beratung. Natürlich bekommen die Bildschirmtäter einen Sehtest angeboten, aber wenn jemand diesen nicht machen möchte, ist das absolut in Ordnung. Ihr habt ein viel größeres Problem als diesen einen Mitarbeiter. :saint:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Das klingt nach einer sehr merkwürdigen Geschichte. Ich kann nur immer wieder empfehlen hier ganz strukturiert vorzugehen:


    1. War es eine Eignungsuntersuchung oder eine Vorsorge ?


    2a. … wenn Vorsorge:


    War es Angebots-, Pflicht- oder Wunschvorsorge ?


    Angebotsvorsorge: Bei der Angebotsvorsorge kann es dem Unternehmen vollkommen egal sein, ob der Mitarbeiter da hin geht oder nicht. Nachweisen muss das Unternehmen die formal korrekte Einladung zur Vorsorge (nicht die Teilnahmebescheinigung).


    Wunschvorsorge: … wie Angebotsvorsorge, nur das nicht formal eingeladen werden muss. Es reicht aus, die Möglichkeit der Wunschvorsorge in der Arbeitsschutzunterweisung zu erwähnen.


    Pflichtvorsorge: Der Mitarbeiter muss erscheinen und sich die Beratung anhören. Alles weitere ist nicht duldungspflichtig und unterliegt außerdem der Schweigepflicht. Den Arbeitgeber geht es nichts an, wer sich nur hat beraten lassen und wer zur Untersuchung angetreten ist. Wenn der Mitarbeiter überhaupt nicht erscheint, dann würde ich ihn bitten, innerhalb einer bestimmten Frist eine ArbMedVV konforme Bescheinigung von einem anderen Arbeits- oder Betriebsmediziner* seiner Wahl nachzureichen. Passiert das nicht, müsste das Unternehmen den Mitarbeiter für die entsprechende Tätigkeit frei stellen.


    * Bei der Wahl eines anderen Arbeitsmediziners gibt es ein kleines Problem. Gemäß AMR 3.1. muss der Arbeitsmediziner über die Arbeitsplatzverhältnisse informiert sein (z.B. durch Begehung oder durch vorliegende Gefährdungsbeurteilung o.ä.), sonst wäre eine ArbMedVV Bescheinigung eigentlich nicht gültig.


    Arbeitsmedizin sollte Beratungsmedizin und keine Untersuchungsmedizin sein. In der ArbMedVV steht sogar explizit drin dass körperliche Untersuchungen nur dann erfolgen sollen, wenn diese erforderlich sind … hat sich leider immer noch nicht überall herumgesprochen.


    §6 ArbMedVV: [...] vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.[…]



    2 b … wenn Eignungsuntersuchung


    Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Eignungsuntersuchung ?


    Wenn ja, dann wäre die Eignungsuntersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung (z.B. Führerscheinuntersuchung LKW, Drucklufttauglichkeit DruckLV etc.)


    Wenn nein, dann passiert … nix

    2 Mal editiert, zuletzt von Doctor No ()

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  • Hallo zusammen,

    solange es keine Eignungsuntersuchung ist, kann er es verweigern.

    Der Arbeitgeber kann aber eine Beratung durch den Arbeitsmediziner verschreiben, die der MA wahrnehmen muss.

    Klaus Schuster


    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_()_/¯

  • Hallo alle zusammen,


    irgendwie bin ich erleichtert, dass es da so viele unterschiedliche Meinungen gibt und keiner so richtig Spezialist auf dem Gebiet ist... andererseits zeigt es doch, wie groß die Freiräume beim Thema Arbeitsmedizin sind.


    Folgendes wollte ich bereits gestern dazuschreiben, habe es dann aber doch gelassen...

    - Eine Untersuchung kann sogar Teil der Pflichtvorsorge sein... Bsp: G20 Lärm... da bleibt es nicht nur bei Beratung... da werden in besonderen Fällen Höruntersuchungen vorgenommen, wenn der Auslösewert am Arbeitsplatz erreicht oder gar überschritten wird. Daraus leitet sich ggf. ein Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit ab...

    - §4 ArbMedVV Pflichtvorsorge: "... (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.…"

    Nix mit Frist möglich... nur, wenn der AG mal 50.000 Tacken über hat oder mal bis zu 5 Jahre Urlaub nehmen will.

    - Freie Betriebsarztwahl, schön und gut... ich würde dann vielleicht auch mal erwähnen, dass in dem Fall der Arbeitnehmer die Kosten tragen könnte, wenn der Arbeitgeber derart gestrickt ist...


    Interessant wäre es wirklich mal zu erfahren, warum der MA die Teilnahme an der Vorsorge/Untersuchung verweigert... hier bei mir sind die alle sowas von "scharf" darauf...

    Alles Andere wurde dann ja genannt. Aufklärung, Information, ...


    Viele Grüße
    Eweline

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • irgendwie bin ich erleichtert, dass es da so viele unterschiedliche Meinungen gibt und keiner so richtig Spezialist auf dem Gebiet ist...

    :44:


    Ich behaupte mal, dass hier bereits vier User geantwortet haben, denen ich eine fundierte Kenntnis der ArbMedVV unterstelle. Doctor No hat es auf den Punkit gebracht. Genau so sieht es aus.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Eigentlich ist ja schon alles gesagt, vielleicht noch ein Hinweis:


    Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ja in allererster Linie mal ein Beratungsgespräch des Arztes mit dem Probanden, da muss er hin (wenn es eine Pflichtvorsorge gem. ArbMedVV ist), den Untersuchungsanteil kann er verweigern.


    Und vielleicht kann ja der explizite Hinweis auf die Beratungsleistung zum gewünschten Erfolg führen?

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  • Und in welcher AMR steht dann dazu was mit Seh- und Hörtest?

    Für die meisten Anlässe gibt's keine AMR. Hier entscheidet der Arzt selbst, was er für indiziert hält - in Abstimmung mit der Gefährdungsbeurteilung. Er darf sich dabei aber durchaus an den alten G-Grundsätzen orientieren. Und für Atemschutzgeräteträger im Rettungsdienst oder in vergleichbaren Situationen sind hier tatsächlich Sehtest (für räumliche Orientierung, Wahrnehmung von Gefahren, Anzeigen usw.) und Hörtest (Warnsignale, Verständigung) auch im Sinne der Vorsorge relevant. (Der Bademeister oder Lackierer mit Vollmaske kriegt bei mir nicht zwingend Hör- oder Sehtest.)


    Viele Grüße!

  • Siehe da, dem Arzt fehlt also die Rechtsgrundlage.

    Aber diese Dinge hatten wir ja schon in einem anderen Beitrag.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Siehe da, dem Arzt fehlt also die Rechtsgrundlage.

    Aber diese Dinge hatten wir ja schon in einem anderen Beitrag.

    Stop, falsch! Wir sind bei Vorsorge. Die Rechtsgrundlage dafür ist vollständig gegeben! ArbMedVV §6: "Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen ..." - d.h. (allein) der Arzt entscheidet, welche Untersuchungen erforderlich sind. 8) -- Dass die Untersuchungen für den Beschäftigten freiwillig sind, steht (hoffentlich) außer Frage.