Betriebsanweisungen für Gefahrenstoffe

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  • Hallo,

    Wir führen Medienbeständigkeitsversuche (Quellversuche) für verschiedenen Elastomere Dichtungen mit Einsatzmedium vom Kunden durch.

    Pro Probe haben wir ca.150 ml. Wir bekommen im Schnitt 0,2 Liter bis max. 2 Liter von unserem Kunden. Die Proben werden in einem Klimaschrank auf spezielle Temperaturen auf eine Dauer von 3 Tagen gehalten. Nach 3 Tagen wird das Medium wieder in den Originalbehälter zurückgeführt und zur Gefahrstoffsammelstelle (Jährlich findet eine Entsorgung in der Gefahrstoffsammelstelle statt). Die Dichtungen werden ausgewertet und der Kunde erhält einen Bericht.

    Das Medium wird also nur 3 Tage für den Versuch benötigt, vermutlich wird dieses Medium auch nicht mehr in die Firma kommen.


    Jetzt habe ich da ein paar Fragen:

    1) Muss spätestens mit der Ware ein Sicherheitsdatenblatt in Landessprache deutsch beiligen? Und was ist wenn wir nur ein Sicherheitsdatenblatt in englisch bekommen?

    2) Benötige ich für die geringe Menge an "Gefahrenstoff" und die geringe Einsatzzeit eine Betriebsanweisung oder reicht hier ein Sicherheitsdatenblatt aus? (Gibte es hier auch eine Rechtsquelle)

    3) Sind diese geringe Mengen auch Kennzeichnungspflichtig?

    4) Macht es sinn diesen Stoff wieder zum Kunde zurückzusenden?

    Ich bedanke mich für Unterstützung

    LG Martin

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  • 1) Muss spätestens mit der Ware ein Sicherheitsdatenblatt in Landessprache deutsch beiligen? Und was ist wenn wir nur ein Sicherheitsdatenblatt in englisch bekommen?

    Formal muss der Inverkehrbringer in Deutschland auch ein deutsches SDB liefern.

    Wenn man nur ein englisches bekommt muss man selbst entscheiden, ob einem das genügt oder nicht.

    Dein Beispielprodukt ist nicht kennzeichnungspflichtig, somit kann daraus abgeleitet werden, dass viele Regelungen für Gefahrstoffe hier nicht greifen.

    2) Benötige ich für die geringe Menge an "Gefahrenstoff" und die geringe Einsatzzeit eine Betriebsanweisung oder reicht hier ein Sicherheitsdatenblatt aus? (Gibte es hier auch eine Rechtsquelle)

    Gefährdungsbeurteilung entsprechend §6 GefStoffV. Ergibt sich daraus eine geringe Gefährdung (§6 Abs 13), so kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden (§6 Abs. 10), also kein Eintrag ins Gefahrstoffverzeichnis, keine Betriebsanweisung.

    Wer führt denn die Untersuchungen durch?

    Sind das qualifizierte Fachkräfte wie z.B. Chemiker oder Chemielaboranten?

    Wenn Fachkräfte damit umgehen würde ich auch ohne spezifische Betriebsanweisung und Verzeichniseintrag eine Arbeit erlauben. Allerdings regelmäßige Unterweisung in spezifische Verhaltensregeln zum Umgang mit den Produkten und evt. eine allgemeine Betriebsanweisung.

    3) Sind diese geringe Mengen auch Kennzeichnungspflichtig?

    Wenn Gefahrstoff, dann in der Regel, ja. Es gibt ein paar wenige Erleichterungen für Gebinde unter 125ml.

    4) Macht es sinn diesen Stoff wieder zum Kunde zurückzusenden?

    Kommt darauf an, was letzten Endes günstiger ist. Entsorgung oder Rückversand. Ich gehe davon aus, der Kunde kann nichts mehr mit der Probe anfangen und würde sie auch entsorgen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wer führt denn die Untersuchungen durch?

    Sind das qualifizierte Fachkräfte wie z.B. Chemiker oder Chemielaboranten?

    Wenn Fachkräfte damit umgehen würde ich auch ohne spezifische Betriebsanweisung und Verzeichniseintrag eine Arbeit erlauben. Allerdings regelmäßige Unterweisung in spezifische Verhaltensregeln zum Umgang mit den Produkten und evt. eine allgemeine Betriebsanweisung.

    Die Untersuchungen werden bei uns durch QS-Fachkräfte (gelernte Industriemechaniker) durchgeführt. Diese Mitarbeiter haben keine Kenntnisse in Chemie.

    Wie schaut es da aus? Reicht da eine allgemeine Betriebsanweisung mit aushändigen des Sicherheitsdatenblatt aus oder sollte man für jedes Medium eine Betriebsanweisung erstellen?

    Vielen Dank für deine prompte Antwort :)

  • Bei chemisch nicht bewanderten Fachkräften ist eine entsprechend umfangreichere Unterweisung notwendig. Ich würde hier auch eine allgemeine Betriebsanweisung erstellen mit grundsätzlichen Handlungsanleitungen. Einzelbetriebsanweisungen für jedes Medium dürften in eine Beschäftigungstherapie ausarten, ohne erhöhten Schutz zu bieten. Die SDB aushändigen kann als Informationsquelle sinnvoll sein, denn darüber lässt sich zumindest abprüfen, ob die Proben auch so gekennzeichnet sind, wie im SDB beschrieben. Dazu müssen die Mitarbeiter aber auch in die Lage versetzt werden, wie man ein SDB richtig liest, sprich was ist relevant und was steht wo.

    => in Kapitel 2 ist die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Kapitel 3 enthält die Inhaltsstoffe, die davon abweichende Einstufung und Kennzeichnung haben können. Das wird gerne verwechselt.

    Kapitel 4 zeigt Erste Hilfe Maßnahmen und mögliche Symptome.

    Kapitel 7 zeigt den sicheren Umgang

    Kapitel 8 Arbeitsplatzgrenzwerte. Darüber kann man evt. auch in Erfahrung bringen, ob ein Stoff hautresorptiv ist usw.

    Im Kapitel 8 sind auch Schutzmaßnahmen vorgegeben.

    Alle anderen Kapitel würde ich bei Laien in der Regel weg lassen, da eher nicht relevant.

    In die allgemeine BA kommt dann, dass man Dampf/Aerosolbildung vermeidet und wenn diese entstehen das Einatmen vermeidet z.B. durch geeignete Lüftungsmaßnahmen.

    Hautkontakt ist zu vermeiden evt. durch geeignete Schutzhandschuhe (welche und wie oft soll gewechselt werden!)

    Verschlucken sollte natürlich auch nicht vorkommen, aber das schließe ich im gewerblichen Bereich einmal aus sofern man eben die Grundregeln der Industriehygiene einhält, also nicht essen, trinken und rauchen bei der Arbeit. Vor Pausen, Toilettengang und Arbeitsende Hände waschen usw.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Mahlzeit liebe SIFA´s.

    Ich habe mal eine Frage zum Thema und hole deshalb diesen Thread wieder heraus um keinen neuen aufmachen zu müssen.

    Wir hatten ein Audit und Auditor hat bemängelt das wir auf einem unserer BA´s das Piktogramm "Maskenpflicht" abgebildet hatten obwohl bei ordnungsgemäßem Gebrauch keine Maske benötigt wird.

    Nur im Fall der Zerstäubung (aufbringen mit Spühpistole) wäre das Notwendig.

    Jetzt erstelle ich gerade eine BA für Farbsprühdosen und im SDB ist das Piktogramm "Maskenpflicht" enthalten.

    Zusatz:

    "Bei kurzzeitiger oder geringer Belastung Atemfiltergerät; bei intensiver bzw. längerer Exposition

    umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden."

    Bei einem Bodenmarkierspray wie es auf Baustellen regelmäßig verwendet wird setzt doch keiner eine Maske auf???

    Was ist denn jetzt eurer Meinung nach korrekt? Das Piktogramm mit aufnehmen da im SDB oder nicht weil im Normalfall keine Maske benötigt wird?

    Oder sehe ich das zu lasch?

    Danke für eure Antworten

    VG

    André

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  • Was ist denn jetzt eurer Meinung nach korrekt? Das Piktogramm mit aufnehmen da im SDB oder nicht weil im Normalfall keine Maske benötigt wird?

    Was sagt Deine Gefährdungsbeurteilung?

    Bei einem Bodenmarkierspray wie es auf Baustellen regelmäßig verwendet wird setzt doch keiner eine Maske auf???

    Das halte ich für eine eher schlechte Argumentation.

    Hersteller geben in ihren SDB oft viele Dinge sicherheitshalber an, denn sie kennen ja oft nicht den konkreten Umgang. Es könnte ja sein, jemand malt jeden Tag über viele Stunden Linien auf den Boden mit der Markierfarbe. Da wäre dann eine Maske sinnvoll. Sprüht jemand nur mal kurz alle paar Tage eine Linie auf den Boden muss man schon abwägen. Hat man dann noch ein Markiergerät mit Stiel, dürfte die Entfernung zum Sprühstrahl so groß sein, dass man keinen Sprühnebel einatmet. Daher Gefährdungsbeurteilung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Kommt auch auf Deine Bedingungen und Umgebung an... Bodenmarkierungen in einer Halle oder auf Sylt mit starkem Rückenwind. Werden AGW erreicht oder gar überschritten oder wird der Gefahrstoff gleich abgeführt (Arbeitest du mit Deiner Spraydose in einem Abzug setzt du dir nicht zusätzlich noch eine Maske auf...)...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Guten Morgen.

    OK Danke, heißt das ganze noch einmal betrachten. Verstanden.

    Aber zurück zur eigentlichen Frage.

    Nehme ich jetzt grundsätzlich das Piktogramm mit in die BA auf? (steht ja im SDB)

    Ich mache sicher nicht zwei BA´s auf dasselbe Produkt, einmal mit und einmal ohne Piktogramm. Weil ein Kollege das Spray draußen einmal im Monat für einen kurzen Strich nutzt und der nächste in der Halle eine Stunde pro Tag Eisenreste markiert.

    Oder bin ich hier wieder auf dem Holzweg.

    VG

    André

  • Aber zurück zur eigentlichen Frage.

    Nehme ich jetzt grundsätzlich das Piktogramm mit in die BA auf? (steht ja im SDB)

    Nein, nicht grundsätzlich, sondern nur, wenn Deine Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommt dass die Maske notwendig ist.

    Ich mache sicher nicht zwei BA´s auf dasselbe Produkt, einmal mit und einmal ohne Piktogramm.

    Warum nicht? Die BA muss immer den Gefahrstoff und dessen Umgang betrachten. Bei unterschiedlichem Umgang kann es durchaus vorkommen, dass man mehrere BA für den gleichen Stoff benötigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ein kleiner Tipp: Du kannst auch ähnliche Gefahrstoffe mit der selben oder vergleichbaren Tätigkeit bzw Gefährdung in eine gemeinsame "Sammelbetriebsanweisung" packen. Wichtig ist nur, gerade auch für Auditoren und natürlich auch für die Beschäftigten, dass klar ersichtlich ist, für welche Stoffe das dann gilt.

    Als gute und einfache Möglichkeit für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen kann ich das "Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" (EMKG) der Baua empfehlen.

    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbe…-EMKG_node.html

  • 1) Muss spätestens mit der Ware ein Sicherheitsdatenblatt in Landessprache deutsch beiligen?

    Ja, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Und was ist wenn wir nur ein Sicherheitsdatenblatt in englisch bekommen?

    in deutsch anfordern, Artikel 31 Abs. 5 REACH


    2) Benötige ich für die geringe Menge an "Gefahrenstoff" und die geringe Einsatzzeit eine Betriebsanweisung oder reicht hier ein Sicherheitsdatenblatt aus? (Gibt es hier auch eine Rechtsquelle)

    Anhängig vom Gefährdungs-Potential des Gefahrstoffes (KMR?) und den Schutzmaßnahmen.

    Keine Schutzmaßnahmen bedeutet keine BA --> GBU & BA erstellen --> Unterweisung gem. TRGS 555

    3) Sind diese geringe Mengen auch Kennzeichnungspflichtig?

    TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, 4.3 Kennzeichnung

    4) Macht es sinn diesen Stoff wieder zum Kunde zurückzusenden?

    Sinnvoll wäre die GBU anhand des SDB und des künftigen Arbeitsplatzes vor dem Einkauf und der Einführung in den Betrieb

    Nützliche Hinweise findest du hier....

    https://www.dguv.de/de/praevention…ilfen/index.jsp

    Beste Grüße aus der Hauptstadt

    Tom

    Beste Grüße aus der Hauptstadt

    Tom

  • Beste Grüße aus der Hauptstadt

    Tom

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  • Was ist denn jetzt eurer Meinung nach korrekt? Das Piktogramm mit aufnehmen da im SDB oder nicht weil im Normalfall keine Maske benötigt wird?

    Grundlegend würde ich es in diesem Fall aufnehmen. Wie so vieles hast du ja doch spielraum. Aber wenn die Maske nicht da steht wird sie immer weg diskutiert. Und sie aufzusetzen führt ja zu keinem Risiko

  • Und sie aufzusetzen führt ja zu keinem Risiko

    Da würde ich so nicht stehen lassen wollen.
    Das Tragen einer Maske kann sehr wohl ein kritisches Risiko darstellen, sei es, dass die Maske nicht richtig passt und dadurch undicht ist oder dass beim Träger gesundheitliche Probleme vorliegen (von denen er noch nicht einmal etwas wissen muss ...).

    Deshalb sind ja Unterweisung, Gewöhnungsübung (wenn selten getragen) und Anpassungsprüfung so wichtig.
    Mein Vorschlag: Piktogramm reinpacken und in der Unterweisung den Anwendungsbereich genauer definieren.
    Und in Bezug auf Baustelle: Es gibt für rund 50 Ocken so genannte "Markierstöcke", in die du deine Dose einspannst. So kannst du auch über längere Strecken markieren ohne dich bücken zu müssen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo.

    Ich danke euch für die Informationen und Hinweise.

    Ich werde jetzt das Piktogramm mit aufnehmen wenn im SDB Bezug darauf genommen wird. Dann müssen wir in der Unterweisung darauf hinweisen das die Maske in bestimmten Situationen, oder im Gefahrfall zu tragen ist. Und so werde ich auch beim Audit argumentieren. (War ja der Grund für die Überlegungen) :S

    Besten Dank

    VG

    André

  • Ein kleiner Tipp: Du kannst auch ähnliche Gefahrstoffe mit der selben oder vergleichbaren Tätigkeit bzw Gefährdung in eine gemeinsame "Sammelbetriebsanweisung" packen.

    Schätze ich etwas anders ein... zusammenfassen setzt auf jeden Fall voraus, dass eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. Sonst wären die Schutzmaßnahmen nicht gleich. Und eine Betriebsanweisung soll klar darüber informieren, welche Schutzmaßnahmen beachtet werden müssen, damit die Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff ein Risiko im Akzeptanzbereich beinhaltet.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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  • EMKG - einfaches Maßnahmenkonzept --> also einfach stelle ich mir einfacher vor.

    Das ist echt mühselig. Du öffnest ein Eingabefenster und kannst nichts eintragen. Dauert einfach zu lange.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick