vorsorgeangebote in Werkstätten für Behinderte Menschen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Tag,

    heute mal an die Experten in Behinderten-Werkstätten.

    Wie macht Ihr das: Wir haben behinderte Menschen, die unter Betreuung stehen. Auch z.B in gesundheitlichen Fragen.

    Diese Mitarbeiter können z.B auch als Gabelstapler-Fahrer geschult werden und bei entsprechendem Interesse auch als vollwertige Lagerkraft eingesetzt werden. Dafür werden sie natürlich im Vorfeld auch von der BA im Rahmen einer G25 untersucht. Hier fragt sich die BA, ob dies nicht mit Einwilligung des Betreuers passieren muss...…..worauf noch keine Antwort gefunden wurde. Klar ist, sobald Blut abgenommen wird, muss der entsprechende Betreuer seine Einwilligung geben. Doch wie macht Ihr das in Fällen wie G37, G24 oder eben G25? Erlaubnis über Betreuer oder nicht. Mir geht es hier auch nicht um das Thema Eignungsuntersuchung und den Folgen.....Alles klar. Hier geht es nur um den Aufwand, für jede Vorsorge einen Betreuer um Einwilligung zu fragen. Eure Erfahrung? Danke!

  • ANZEIGE
  • Altes Thema, immer wieder gern genommen.

    G-Untersuchungen sind keine Eignungsuntersuchungen, sondern arbeitsmedizinische Vorsorge, also ganz andere Baustelle.

    Dennoch zu Deiner wahrscheinlichen Kernfrage: Muss der Betreuer grundsätzlich in alle medizinischen Aktionen, die betreute Person betreffend, einwilligen?!?! Wenn dem nicht so ist, dann träfe dies auch im Fall von Einstellungsuntersuchungen m.E. nicht zu.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo emka0815,

    wie wäre es, wenn Du die Betreuer fragst? Die sollten Wissen ob sie Ihr OK geben müssen oder nicht.
    Erläutere denen das Wieso, Weshalb und Warum.

    Die (oft nicht erreichbare) Zielsetzung ist es doch, diese Personengruppe in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Wenn sich einem geeignetem TN eine solche Chance bietet, die "dummerweise" eine Untersuchung vorraussetzt, dann sollte/muss man ihm diese gewähren. - Einem Betreuer der seine Zustimmung (sofern notwendig) verweigern sollte, würde ich ziemlich direkt auf genau diesen Sachverhalt hinweisen.

    Was mir grade einfällt: Es kann auch sein, dass genau dieses mit den Auftraggebern (KK, RK, BG/UK etc.) vertraglich geregelt ist! Da sollte die Standortleitung Auskunft geben können.

    Liebe Grüße
    Micha

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Danke für Eure Antworten,

    Mittlerweile habe ich mal im BGB geblättert...…….im Ergebnis können rechtlich betreute Menschen

    selbst entscheiden, auch in medizinischen Alltagsfragen, was sie wollen und was nicht!

    Erst wenn eine Ärztin feststellt, das die Person die Tragweite einer Maßnahme nicht einschätzen kann, muss eine weitere Einwilligung geholt werden. So kurz und knapp.

    Danke erst mal!

  • Hey,

    zunächst sollte geklärt werden für welchen Bereich der Betreuer bestellt ist, wie z.B. Aufenthalt, Gesundheit, finanzielle Angelegenheiten..

    dann kann eine Einwilligung des Betreuers ggf. zwingend sein, oder auch nicht !!

    Dieses Thema ist aber allen Betreuerinnen und Betreuern bekannt, von daher mit den Kolleginnen und Kollegen sprechen, dann wird es klarer !!

    Beste Grüße

    bernd

    Gesundheit ist weniger ein Zustand als eine Haltung, und sie gedeiht mit der Freude am Leben"
    (Thomas von Aquin)

  • ANZEIGE
  • Zitat

    zunächst sollte geklärt werden für welchen Bereich der Betreuer bestellt ist, wie z.B. Aufenthalt, Gesundheit, finanzielle Angelegenheiten..

    Guten Morgen,

    dies ist tatsächlich nicht entscheidend. Selbst wenn ein Betreuer für Gesundheitsfragen bestellt ist,

    darf der zu Betreuende noch selbst alles entscheiden. Erst wenn er "Einwilligungsunfähig" ist, tritt der Betreuer zwangsweise dazu. Generell ist eine "Entmündigung", wie sie bis 1992 bei Bestellung eines Betreuers der Fall war, heute nicht mehr möglich. Es sei denn, es ist in dem einen oder anderen Bereich der Fall, das abzusehen ist, das sich der zu Betreuende kurz oder lang selbst schädigt. (Lebenshilfe.de/BdB) Wie auch immer: Nach allem was ich in den letzten Tagen gelernt habe: Ein zu betreuender Mensch entscheidet selbst, was ein Arzt mit ihm macht oder nicht!

    Bleibt Coronafrei!

  • Hallo zusammen,


    im Zuge von Inklusion muss und darf der Klient bei uns selbst entscheiden in welchen Bereich er arbeiten und welche Fähigkeiten er erlernen möchte. Sind es Bereiche wie z.B. Holz, Metall, Gala, Küche usw. werden die entsprechenden Arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen angeboten.
    Die Rechtsbetreuer werden darüber informiert aber der Klient entscheidet für sich selbstständig.
    Das funktioniert bei uns bisher ohne Probleme.

    Grüße Tom

  • Guten Morgen,

    dies ist tatsächlich nicht entscheidend. Selbst wenn ein Betreuer für Gesundheitsfragen bestellt ist,

    darf der zu Betreuende noch selbst alles entscheiden. Erst wenn er "Einwilligungsunfähig" ist, tritt der Betreuer zwangsweise dazu. Generell ist eine "Entmündigung", wie sie bis 1992 bei Bestellung eines Betreuers der Fall war, heute nicht mehr möglich. Es sei denn, es ist in dem einen oder anderen Bereich der Fall, das abzusehen ist, das sich der zu Betreuende kurz oder lang selbst schädigt. (Lebenshilfe.de/BdB) Wie auch immer: Nach allem was ich in den letzten Tagen gelernt habe: Ein zu betreuender Mensch entscheidet selbst, was ein Arzt mit ihm macht oder nicht!

    Bleibt Coronafrei!

    :thumbup: Danke für die Info. Das könnte für mich ggf. auch interessant werden.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Selbst wenn ein Betreuer für Gesundheitsfragen bestellt ist,

    darf der zu Betreuende noch selbst alles entscheiden. Erst wenn er "Einwilligungsunfähig" ist, tritt der Betreuer zwangsweise dazu. Generell ist eine "Entmündigung", wie sie bis 1992 bei Bestellung eines Betreuers der Fall war, heute nicht mehr möglich. Es sei denn, es ist in dem einen oder anderen Bereich der Fall, das abzusehen ist, das sich der zu Betreuende kurz oder lang selbst schädigt. (Lebenshilfe.de/BdB) Wie auch immer: Nach allem was ich in den letzten Tagen gelernt habe: Ein zu betreuender Mensch entscheidet selbst, was ein Arzt mit ihm macht oder nicht!

    Woher hast du das? Aus meiner Sicht stimmt das so nicht. Die Unfähigkeit zu eigenen Entscheidungen bzw. zur Einwilligung ist i.d.R. Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung. Der Betreute soll und darf sich natürlich zu med. Behandlungen äußern, er entscheidet "im Rahmen seiner Fähigkeiten" mit. Bei fehlender oder eingeschränkter Urteilsfähigkeit entscheidet aber letztendlich der Betreuer bzw. das Betreuungsgericht. (Typische Fälle für Betreuung sind z.B. Demenz oder schwere Intelligenzminderungen.) Die Betreuung ist das, was früher die "Entmündigung" war.

    (Meine Quelle: Ich habe in meiner Psychiatriezeit bis 2013 (vor Arbeitsmedizin) selbst psychiatrische Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung erstellt und mit den Amtsrichtern "verhandelt", und hatte im klinischen Alltag regelmäßig Kontakt mit betreuten Patienten und deren Betreuern. Für Feinheiten s. BGB §§ 1901 ff.)

    Zur Ausgangsfrage: Entscheidend ist letztlich die Urteilsfähigkeit des Mitarbeiters (nach Einschätzung des Arztes) und die Schwere des "Eingriffs". Wenn der Mitarbeiter überhaupt nicht versteht, worum es geht, dann sollte der Betreuer hinzugezogen werden. Dann wird er aber auch (hoffentlich) keinen Stapler fahren.

    Viele Grüße!

  • ANZEIGE
  • https://bdb-ev.de/175_Gesundheitssorge.php?site_suche=1

    Hallo,

    Ich schicke mal den entsprechenden Link vom Bund der Berufsbetreuer mit.

    Natürlich ist immer auch eine Einschätzung nötig, ob der oder diejenige überhaupt für die entsprechende Tätigkeit in Frage kommt. Dies ist in der Regel sicherlich schon im Vorfeld vom entsprechenden Vorgesetzten beachtet worden. Und natürlich wird ein Mensch, der Schwierigkeiten hat, bis 3 zu zählen und alle 5 Minuten einen psychotischen Schub bekommt, erst gar nicht in die Situation kommen, von der Betriebsärztin entsprechend auf Tauglichkeit zum Fahren eines Gabelstaplers untersucht zu werden.

    Doch trotzdem bleibt die für mich neu gewonnenen Erkenntnis, das ein gesetzlich bestimmter Betreuer in den meisten Alltagsfällen nicht kontaktiert werden braucht. Und bei uns, mit runden 400 Behinderten Menschen, die verschiedenste Vorsorge bekommen, ist dies ein beachtlicher, arbeits-und zeitintensiver Aufwand...…..der dann wegfällt!

    Eine gesunde Zeit!