Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe mich jetzt schon durch alle Foren-Beiträge mit dem Thema "Fluchttür" gekämpft, auch habe ich das Länderbaurecht sowie die ArbStättV fast auswendig gelernt, dazu noch die ASR A1.3, ASR A2.2, ASR A2.3 konsultiert, die Schrift „Sichere Kita“ der KU NRW durchgearbeitet. Und trotzdem konnte meine Fragestellung leider nicht abschließend gelöst werden. Vielleicht bin ich auch nur zu blöd, entsprechendes zu finden.
Daher muss ich Euch leider belästigen und hoffe auf ein wenig Input.
Problemstellung: Wir werden demnächst einen Raum für Kinderbetreuung in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete in Ba-Wü „bespielen“. Im Vorfeld der Aufnahme der Tätigkeiten habe ich mir die Örtlichkeiten angeschaut.
In diesem Raum gibt es eine als Notausgang ausgezeichnete Fluchttür, die nach außen ins Freie aufschlägt. Soweit, so gut.
Diese Tür ist jedoch mit allerlei Krepp-Papier beklebt, wie es nun mal so in Kitas vorkommt.
Ein Brandschutzbeauftragter sagte mir mal, dass das nicht zulässig sei, da das Papier eine zusätzliche Brandlast darstelle.
Kann mir das jemand bestätigen? Wo würde ich so eine Regelung finden?
Ich meine, es sind ja immer noch Kinder samt Betreuer(innen) und ich schreibe lieber weniger in den Begehungsbericht als irgendeinen Blödsinn, den sich mal jemand ausgedacht hat, der aber nicht mit Vorschriften oder Stand der Technik hinterlegt werden kann.