Guten Morgen liebe Community,
ich habe gestern eine Email zu NMP-Konzentrationsbeschränkungen (N-Methyl-2-pyrrolidon), Rezepturänderungen etc. eines unserer Lieferanten zur Kenntnisnahme weitergeleitet bekommen. Soweit so gut.
ABER: Dabei bin ich über eine Aussage gestolpert, die mir nicht so klar ist und die ich auch nicht in der Literatur nachvollziehen kann (ich finde da keine Informationen). Vielleicht hat ja einer von euch bereits Erfahrungen...
Folgendes hat der Lieferant/Hersteller behauptet:
"... In diesen Substrat wird N-Methyl-2-pyrrolidon als Lösungsvermittler eingesetzt. Ab dem 9. Mai 2020 dürfen laut Verordnung (EU) 2018/588 Lösungen mit N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP, Konzentration ≥ 0,3 %) nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Spätestens ab dem Tag der (Konzentrations-)Beschränkung müssen alle relevanten Punkte zum NMP entsprechend in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden (z.B. DNEL-Werte). Die Kennzeichnung der Flasche bzw. des Kits ist durch die Ausnahme für IvD jedoch nicht zwingend notwendig...."
Auf welche Ausnahme für IvD (Produkte, Materialien,...) bezieht sich da der Hersteller? In der CLP Helpdesk steht z.B. folgendes zu Ausnahmen (https://www.reach-clp-biozid-h…ahmen/Ausnahmen_node.html) :
"Sind in der CLP-Verordnung Ausnahmen für Chemikalien vorgesehen, die in Verpackungen mit sehr kleinen Mengen geliefert werden, wenn ihnen ein äußerst geringes Risiko zugeschrieben wird?
Helpdesk-Nummer: 0316
Nein. Stoffe oder Gemische, die unter die CLP-Verordnung fallen, dürfen hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung nicht von den Anforderungen der CLP-Verordnung ausgenommen werden, unabhängig davon, wie niedrig das Risiko eingeschätzt wird und welche Größe die Verpackung hat. Allerdings gelten gemäß Artikel 29 der CLP-Verordnung für kleine Verpackungen spezifische Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften."
Gehe ich dem Hinweis weiter nach, so finde ich folgendes (https://echa.europa.eu/documen…412/clp_labelling_de.pdf/ - hier ab Seite 54 bis 61)
"...Am unmittelbaren Behälter müssen mindestens die folgenden CLP-Informationen fest angebracht sein:
Gefahrenpiktogramme;
der Produkt Identifikator;
Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemisches...."
Das - zusammen mit den weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt - ist für mich keine allgemeine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für IvD. Eher eine Konkretisierung hinsichtlich einer Reduzierung (Flaschengröße, Gebinde Größe). Unsere Gebinde Größe für den Verkauf beträgt durchaus auch mal 20ml Fläschchen...
Ich möchte hiermit für mögliche kommende Diskussionen mit den relevanten Entscheidungsträgern gewappnet sein, welche sich auf diese Aussage des Lieferanten beziehen könnten...
Viele Grüße
Eweline