Schriftliche Bestellung zur Prüfung PSA gegen Absturz ?

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  • Hallo zusammen

    Wenn ein Mitarbeiter das Seminar zur Prüfung von PSAgA besucht hat, muss dieser dann auch noch vom Betrieb eine schriftliche Bestellung erhalten?

    Allen einen angenehmen Tag noch.

    Gruß

    MST

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  • Hallo

    Der Mitarbeiter war auf der Fortbildung befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz, er soll dementsprechend dann auch diese prüfen.

    In diesem Fall würde ich den Mitarbeiter dazu schriftlich beauftragen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo Zusammen,

    unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.

    Zitat aus dem Schriftstück:

    Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.

    Gruß und schönes WE

  • Hallo Zusammen,

    unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.

    Zitat aus dem Schriftstück:

    Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.

    Gruß und schönes WE

    Hallo

    Das Ergebnis wäre also; Der Mitarbeiter muss beauftragt / benannt werden - jedoch nicht bestellt werden.

  • Hallo MST,


    für mein Verständnis handelt es sich hierbei um eine Beauftragung zur Prüfung. Diese sollte immer schriftlich festgehalten werden. Ob im Arbeitsvertrag, in der Stellenbeschreibung oder halt in einer separaten Beauftragung. In vielen Zertifizierungen wird speziell nach diesen schriftlichen Beauftragungen gefragt. Schließlich hat der Unternehmer die Pflicht nur geprüfte Arbeitsmittel freizugeben.

    VG Stephan

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