Hallo zusammen
Wenn ein Mitarbeiter das Seminar zur Prüfung von PSAgA besucht hat, muss dieser dann auch noch vom Betrieb eine schriftliche Bestellung erhalten?
Allen einen angenehmen Tag noch.
Gruß
MST
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo zusammen
Wenn ein Mitarbeiter das Seminar zur Prüfung von PSAgA besucht hat, muss dieser dann auch noch vom Betrieb eine schriftliche Bestellung erhalten?
Allen einen angenehmen Tag noch.
Gruß
MST
...wenn der Betrieb das möchte...
Ansonsten: Nein!
In diesem Sinne
Der Michael
Wenn er im Betrieb auch die PSAgA prüfen soll, dann ja.
Wenn er im Betrieb auch die PSAgA prüfen soll, dann ja.
Hallo
Der Mitarbeiter war auf der Fortbildung befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz, er soll dementsprechend dann auch diese prüfen.
Dann würde ich als Unternehmer den Mitarbeiter auch schriftlich dazu bestellen. So ist es bei uns im Betrieb.
Wenn er im Betrieb auch die PSAgA prüfen soll, dann ja.
Welche Rechtsnorm sieht das vor?
Gruß Frank
Welche Rechtsnorm sieht das vor?
Gruß Frank
Naja, ich gehe jetzt aktuell nur von unserem Unternehmen aus. Bei uns ist es so geregelt, dass die MA bestellt werden.
Dann ist Beitrag #3 so nicht korrekt.
Gruß Frank
Schande über mein Haupt.....der Tag war lang, das Wochenende ist nötig
Hallo
Der Mitarbeiter war auf der Fortbildung befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz, er soll dementsprechend dann auch diese prüfen.
In diesem Fall würde ich den Mitarbeiter dazu schriftlich beauftragen.
Hallo Zusammen,
unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.
Zitat aus dem Schriftstück:
Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.
Gruß und schönes WE
Hallo Zusammen,
unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.
Zitat aus dem Schriftstück:
Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.
Gruß und schönes WE
Hallo
Das Ergebnis wäre also; Der Mitarbeiter muss beauftragt / benannt werden - jedoch nicht bestellt werden.
Hallo MST,
für mein Verständnis handelt es sich hierbei um eine Beauftragung zur Prüfung. Diese sollte immer schriftlich festgehalten werden. Ob im Arbeitsvertrag, in der Stellenbeschreibung oder halt in einer separaten Beauftragung. In vielen Zertifizierungen wird speziell nach diesen schriftlichen Beauftragungen gefragt. Schließlich hat der Unternehmer die Pflicht nur geprüfte Arbeitsmittel freizugeben.
VG Stephan
Alles anzeigenHallo Zusammen,
unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.
Zitat aus dem Schriftstück:
Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.
Gruß und schönes WE
Da muss ich leider widersprechen. Falls in der neuen Regel PSAgA nichts anders geregelt ist, handelt es sich nicht um eine befähigte Person sondern ist eine Sachkundigenprüfung.
Weiterhin solltet ihr die UVV-Bezeichnungen anpassen. BGR 198 gibt es nicht mehr. Das kann zu Problemen bei Kontrollen führen.